quote:
das widerspricht sich doch alles?!
quote:
Sollte es sich, wie hier anzunehmen, um eine Klausel i.S.d. § 305 BGB handeln, ist der Kündigungsverzicht unwirksam, sollte die Klausel vollständig wiedergegeben worden sein, käme es hierfür nicht einmal darauf an, dass die "höchstzulässige" Frist nicht eingehalten wurde.
-- Editiert am 25.06.2011 09:12
von Heuriger am 25.06.2011 09:10
quote:wer sollte das denn sein ' Kenner der Rechtslage' , etwa das kleine Pikowitzchen, der sich heuer Heuriger nennt?
Der Kenner der Rechtslage kennt natürlich mehr, als mühselig zusammengesammelte ...
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PS:
Diese Regelung: quote:Mieter und Vermieter verzichten auf die Dauer von fünf Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages könnte übrigens dem VM ansonsten schon das Genick brechen, da er ja nicht einmal kündigen könnte, wenn der M keine Miete mehr zahlt. Da könnten auch 4 Jahre schon ganz schön lang werden.
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""von Heuriger am 25.06.2011 11:01