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Kündigung durch Arbeitgeber: Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Von Rechtsanwalt Henning Kluge
30.11.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1900 Aufrufe
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Kündigung

Nach dem Erhalt einer Kündigung vom Arbeitgeber stellen sich Arbeitnehmer in der Regel die Frage, ob es sich lohnt, sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren.

Statistisch gesehen: Ja!

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Rechtsanwalt
Henning Kluge
Hamburg

Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte)

Die Statistik zeigt, dass es sich für Arbeitnehmer in der Mehrzahl der Fälle lohnt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben:

  • Insgesamt erhielten nur 16% aller gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung. Von den Arbeitnehmern, die sich gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren, bekommt dagegen über die Hälfte (57%) eine Abfindung. Die Chance auf den Erhalt einer Abfindung erhöht sich mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage also deutlich.
  • Zwischen 80% und 90% aller Kündigungsschutzprozesse enden durch einen Vergleich. Auch wenn der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage keine Abfindung „erkämpfen“ kann, so erreicht er mit einer solchen Klage in den meisten Fällen jedenfalls andere Ziele, z.B. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, die Umwandlung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung, das Hinausschieben des Kündigungstermins um einige Wochen oder Monate, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit einer guten Bewertung, die Auszahlung restlicher Urlaubstage in Geld.
  • In den Fällen, in denen der Kündigungsschutzprozess nicht durch einen Vergleich endet (10% bis 20% der Fälle), endet dieser dadurch, dass entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber den Prozess gewinnt. Geht man davon aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese verbleibenden Fälle jeweils zur Hälfte gewinnen bzw. verlieren, ist das Risiko des Arbeitnehmers, einen Kündigungsschutzprozess als „echter“ Verlierer zu beenden, statistisch gesehen also sehr gering. Es liegt zwischen 5% und 10%.

Aber: Es kommt auf den Einzelfall an

Dennoch gibt es natürlich auch Fälle, in denen die Erhebung einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich keinen Sinn macht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über keine Rechtsschutzversicherung verfügt und er so gut wie keine Chance hat, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen. Denn es ist zu bedenken, dass durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch Kosten auf den Arbeitnehmer zukommen können. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung des Kündigungsschutzprozesses fallen etwa Rechtsanwaltsgebühren an. Die Rechtsanwaltsgebühren muss der Arbeitnehmer grundsätzlich sogar dann selbst tragen, wenn er den Kündigungsschutzprozess am Ende gewinnt. Wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess verlieren sollte, muss er zusätzlich auch noch die Gerichtskosten übernehmen. Der Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten kann der Arbeitnehmer aber nach der ersten Verhandlung vor dem Arbeitsgericht notfalls auch noch dadurch entgehen, dass er seine Kündigungsschutzklage einfach zurücknimmt.

Schnelle Entscheidung nötig: 3-Wochen-Frist!

Für die Entscheidung, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll oder nicht, hat der Arbeitnehmer nicht allzuviel Zeit. Denn das Gesetz verlangt von ihm, dass er seine Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens erhebt. Nach Ablauf dieser 3-Wochen-Frist würde die Kündigung ohne Erhebung einer Klage grundsätzlich als wirksam gelten, auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Hat der Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist versäumt, ist es nur noch in Ausnahmefällen möglich, erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen.

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