Kündigung bei Todesfall?

19. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Christian T.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung bei Todesfall?

Ich hoffe mir kann jemand bei diesem Problem helfen.

Meine Oma ist am 04.07.2004 verstorben. Die Miete für Juli ist bereits am 01.07.2004 bezahlt worden. Habe mich mit dem Vermieter in verbindung gesetzt , aber der besteht auf zahlung der Mieten für August und September.
Nun habe ich die Wohnung beim Vermieter wegen dieser Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 30.09.2004 gekündigt.
Entfällt die Kündigungsfrist bei Todesfall?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

also meiner Meinung nach kann ein Toter keine Miete zahlen! Ich denke, daß bei einem Todesfall die Kündigungsfrist definitiv entfällt!
Wenn jemand stirbt werden Lohn und Rente ja auch nicht weitergezahlt - oder? Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Miete dann gezahlt werden muß?!
LG

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"Julchen"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Christian T.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Vermieter besteht darauf, dass die fälligen 2 Mieten bezahlt werden. Habe zu diesem Thema auch im Gesetz nix gefunden. Bin auch leider nicht so bewandert auf dem Gebiet.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
a.schultze
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Bei Tod geht der Mietvertrag auf die Erben über, diese können/müssen den Vertrag kündigen. Meiner Meinung nach gilt hier die gesetzl. Kündigungsfrist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

So ist es. Die Erben haften für Vertragserfüllung und haben die Wohnung nach 3-monatiger Kündigungsfrist in dem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben.

Die Frage ist natürlich, wer Erbe ist. Enkel erben ja nur in Ausnahmefällen. Und insofern ist natürlich noch fraglich, ob der "Richtige" gekündigt hat.

Noch eine wichtige "Falle". Kündigt oder verhandelt ein potentieller Erbe mit dem Vermieter oder entfernt er Gegenstände aus der Wohnung, gilt dies als Annahme der Erbschaft und er kann später nicht mehr das Erbe ausschlagen.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

-- Editiert von WolfgangL am 19.07.2004 14:59:12

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Es gilt hier die gesetzliche Kündigungsfrist. Beim Tod der Oma am 04.07. konntest Du eigentlich gar nicht mehr zum 30.09. kündigen, sondern erst zum 31.10. Wenn der Vermieter Deine Kündigung akzeptiert hat, dann hast Du Glück gehabt, denn eigentlich wäre auch die Oktober-Miete noch fällig gewesen. Daneben kannst Du nur dann kündigen, wenn Du auch Erbe bist. Es gilt hier § 564 BGB .

Die ausstehende Miete gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten und wird daher aus der Erbmasse gezahlt. Wenn nicht genug Geld da ist, kann man natürlich das Erbe ausschlagen. In dem Fall bleibt der Vermieter auf den Forderungen sitzen.

Zu beachten sind dabei aber die Ausführungen von WolfgangL zur Annahme des Erbes.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Ist das euer Ernst? Müssen wirklich die Erben die Miete weiterzahlen? Das ist doch pervers! Ich hab ja schließlich nicht die Mietwohnung geerbt! Ein Toter kriegt doch auch kein Gehalt und keine Rente mehr - wieso muß er dann die Miete weiterzahlen? Und was passiert, wenn die Erben sich weigern, zu zahlen? Man kann doch keinen Mahnbescheid an den Toten ausstellen - oder? Wassiert, wenn überhaupt kein Erbe da ist? Wer zahlt dann? Irgendwie ist mir das unverständlich! Ich finde, daß mit dem Tod des Mieters auch das meitverhältnis beendet ist!
LG

-----------------
"Julchen"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Man kann den Mahnbescheid an die Erben schicken. Wenn kein Erbe da ist, kann es ja ausgeschlagen werden. Aber das haben sich diejenigen, die hier verhandelt haben oder Gegenstände herausgenommen haben, sich ja verbaut.
Im übrigen: Was Du "findest" ist ganz interessant, nur leider rechtlich völlig daneben.

Im übrigen: Die Erben haften auch für die Kosten der Beerdigung !

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Wolfgang hat Recht.
Dein Rechtsempfinden resultiert wahrscheinlich aus mangelnder Beschäftigung mit der Sache.

Stell dir mal vor, du hättest jemandem dein Auto verkauft. Dieser Käufer stirbt plötzlich.
Die Erben teilen dir dann mit, dass man ja
von einem Toten nichts einfordern kann.
Auch keinen Mahnbescheid auf den Friedhof
schicken könnte. ;)

Wenn man erben will, dann eben " alles oder
gar nichts".

Man kann ja nicht den unbeteilgten Vermieter die Last tragen lassen, was aber dennoch passiert,
wenn der Erbe das Erbe nicht annimmt.
(wie oben schon gesagt).

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Du kannst das Erbe innerhalb von 6 Wochen ausschlagen. Dann bist Du kein Erbe, trittst somit nicht in den Mietvertrag ein und musst auch nicht für die Miete aufkommen.

Das bedeutet aber auch, dass Du nichts aus der Wohnung entfernen darfst und auch sonst nichts aus dem Nachlass bekommst.

Die Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod erfolgen und ist auch nur dann möglich, wenn Du nicht schon vorher das Erbe angenommen hast, z.B. indem Du schon Gegenstände aus der Wohnung entfernt hast.

Wenn Du das Erbe annimmst, dann trittst Du in den Mietvertrag ein und hast somit die Wohnung geerbt. Das ist in § 564 BGB festgelegt. Eine Weigerung zu zahlen, wird wenig nützen und die Kosten nur weiter steigen lassen. Der Vermieter ist klar im Recht und wird einen eventuellen Prozess mit Sicherheit gewinnen.

Sei froh, wenn der Vermieter den Mietvertrag schon am 30.09. beendet. Dann hast Du eine Monatsmiete gespart. Wenn der Vermieter erst einen Anwalt einschaltet, dann wird dieser ihn sicher auf den Fehler aufmerksam machen und auch noch die Oktober-Miete verlangen.

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#10
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

@hh: er hat nicht die Wohnung, sondern den Mietvertrag geerbt. :) . Das wäre auch zu schön (ich alter Korinthenk....).

Gruß karamel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Doch, er hat die Wohnung geerbt. Er kann ohne weiteres einziehen. Allerdings hat dann der Vermieter wieder ein Sonderkündigungsrecht....

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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