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Kündigung bei Krankheit

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Kündigung bei Krankheit

Hallo,

ich schreibe hier im Auftrag eines Arbeitgebers (Kleinbetrieb, 6-7 Mitarbeiter):

Einem Mitarbeiter soll (außerhalb der Probezeit) gekündigt werden (Gründe z. T. betrieblicher Natur, z. T. aber auch Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung).

Es gilt ja eigentlich kein Kündigungsschutzgesetz, die Kündigung müsste demnach unproblematisch möglich sein.

Jetzt ist der Mitarbeiter aber schon längere Zeit krank.

Kann trotzdem ganz normal gekündigt werden? Muss ein Grund auf dem Kündigungsschreiben angegeben werden? Ändert die Krankschreibung irgendetwas?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Maja



von Maja-Ratlos am 27.06.2011 08:28
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>Kündigung bei Krankheit
die aktuelle au des AN stellt kein hindernis dar zu kündigen.
im kündigungsschreiben wird i.d.r. der k-grund nicht angegeben.


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von blaubär+ am 27.06.2011 08:37
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>Kündigung bei Krankheit
Danke Blaubär.

Eine Frage noch: Wer muss eigentlich die Kündigung unterschreiben? Der Chef selbst oder kann auch die Sekretärin i. A. unterschreiben?

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von Maja-Ratlos am 27.06.2011 08:42
Status: Praktikant (18 Beiträge)
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>Kündigung bei Krankheit
Das sollte der Chef schon selbst machen. Ich gehe mal davon aus, dass bei diesem Kleinbetrieb kein Prokurist bestellt ist. Die Kündigungsfrist ist einzuhalten, darauf wäre zu achten. Ist der Mitarbeiter schwerbehindert? Dann wäre noch das Versorgungsamt einzuschalten.

wirdwerden

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von wirdwerden am 27.06.2011 08:47
Status: Tao (8129 Beiträge)
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>Kündigung bei Krankheit
Es gibt keinen Prokuristen, aber der Chef ist im Urlaub (Die Kündigung wurde von ihm telefonisch beauftragt).

Die Kündigungsfrist wird natürlich eingehalten. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor.

-- Editiert am 27.06.2011 09:12


von Maja-Ratlos am 27.06.2011 08:57
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>Kündigung bei Krankheit
quote:
Es gibt keinen Prokuristen, aber der Chef ist im Urlaub (Die Kündigung wurde von ihm telefonisch beauftragt).

Egal ob im Urlaub oder nicht, die Kündigung muss von einem zur Kündigung berechtigen eigenhändig unterschrieben werden. M. E wird eine Sekretärin auch durch ausdrückliche Anweisung des Chefs nicht zu einer Kündigungsberechtigten (gegenüber einem AN).

Gruß
AZ

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von arbeits-zorro am 27.06.2011 12:15
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