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Kündigung - Rechte, Pflichten, Zeiten - 6/6
del vom 15.6.2000   714136 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht

Die Sache mit dem Nachmieter

Entgegen der allgemeinen verbreiteten Meinung kann man durch Stellung von drei Nachmietern nicht Kündigungsfristen oder Zeitmietverträge umgehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn Mietverträge dem Mieter durch die sogenannte Nachmieterklausel dieses Recht explizit zugestehen.
Ohne eine derartige Klausel müssen Kündigungsfristen sowie Zeitmietverträge eingehalten werden! Lässt sich der Vermieter dennoch auf eine Nachmieterstellung ein, geschieht dies aus Kulanz oder anderen Beweggründen, nicht etwa, weil der Vermieter es muss.
Natürlich sieht auch hier das Gesetz Ausnahmen vor. In einigen wenigen Fällen muss der Vermieter Nachmieter auch ohne Nachmieterklausel akzeptieren. Laut Rechtsprechung gilt das für folgende Fälle:

  • Der Mieter muss aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen
  • Der Mieter muss aus gesundheitlichen Gründen umziehen, insbesondere in Alters- oder Pflegeheime
  • Die Wohnung wird aufgrund von Nachwuchs zu klein
  • Bei Heirat des Mieters, wenn die Wohnung für zwei Personen nicht geeignet ist

Der Nachmieter muss lediglich vorgeschlagen, nicht auch präsentiert werden. Der Nachmieter muss geeignet sein, d.h. er muss bereit sein, in den laufenden Vertrag einzutreten und objektiv in der Lage sein, die Miete zu zahlen.
Ist der vorgeschlagene Nachmieter geeignet, wird das Mietverhältnis mit dem ursprünglichem Mieter beendet. Ob der Vermieter den Vertrag dann wirklich mit dem vorgeschlagenen Nachmieter schließt, ist unerheblich .

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