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Kündigung – Wenn die Wut auf den Arbeitgeber steigt
Seite 1 - vom 24.04.2008

Kündigung – Wenn die Wut auf den Arbeitgeber steigt

Besser zum Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, als später zum Strafverteidiger

Der Autor
Thomas M. Amann, Darmstadt
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Verkehrsrecht.
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Ob ordentlich, außerordentlich, fristlos, betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt – eine Kündigung ist für den Arbeitnehmer stets ein Schlag ins Gesicht, der dazu noch oft völlig unverhofft kommt. Doch vorsicht vor unüberlegten illegalen Handlungen gegenüber dem Chef! Bereits eine in Rage ausgesprochene Beleidigung (strafbar nach § 185 StGB) oder eine im Affekt begangene Körperverletzung (strafbar nach § 223 StGB) kann genauso wie etwa die Nötigung, die Kündigung wieder zurückzunehmen (strafbar nach § 240 StGB), dem Arbeitnehmer schnell eine Vorstrafe und einen Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber einbringen. Muß bei der Bewerbung für eine neue Arbeitsstelle dann das Führungszeugnis vorgelegt werden, ist die neue Karriere in der Regel vorbei, bevor sie überhaupt begonnen hat.

„Was also tun – oder wie kann ich mich legal gegen eine Kündigung wehren?“

Der erste, aber auch zugleich schärfste Schritt gegenüber dem Chef ist der unverzügliche Gang zum Rechtsanwalt. Dieser prüft für Sie in einer Beratung die Wirksamkeit der Kündigung und berät Sie über prozessuale Möglichkeiten gegen die Kündigung vorzugehen und teilt Ihnen mit, welche Chancen Sie auf eine Abfindung haben.

„Achtung: Klagefrist!“

Bedenken Sie dabei aber, dass eine Kündigungschutzklage nach § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss.

„Problem Kostenrisiko?“

Im Gegensatz zum normalen Zivilprozess, bei dem der der verliert, auch die Kosten des Gerichts und der Gegenseite tragen muss, ist das Prozessrisiko vor dem Arbeitsgericht deutlich geringer. Dieser Grundsatz gilt nämlich im erstinstanzlichen Klageverfahren vor den Arbeitsgerichten nicht! Gewinnt man den Prozess, einigt man sich vor Gericht oder zieht man die Klage wieder zurück, fallen keine Gerichtskosten und keine Kosten der Gegenpartei an.
Lediglich die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes müssen getragen werden. Stehen dazu noch die Chancen für eine Abfindung in Ihrem Fall gut, minimiert sich das Kostenrisiko nochmals erheblich.

„Was kostet (m)ein Rechtsanwalt?“

Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes im Kündigungsschutzverfahren berechnet dieser in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die genaue Höhe ist abhängig von Ihrem Verdienst. Haben Sie für den Fall einer Kündigung eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, muss diese Ihre Anwaltskosten tragen. Für wirtschaftlich schlechter gestellte Kläger besteht die Möglichkeit, vor oder im Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe vom Staat – die sogenannte „PKH“ – zu beantragen.


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