Körperverletzung(Nasenbeinbruch)

4. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Kevin80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Körperverletzung(Nasenbeinbruch)

Guten Tag, ich habe vor ein paar Wochen ziemlich Mist gebaut. Ich habe im sehr betrunkenem Zustand einen Bekannten die Nase gebrochen.Es war so um zwölf Uhr in einer Kneipe.Aus Eifersucht habe ich ihn ins Gesicht geschlagen .Er verstand sich mit meiner Freundin an diesem Abend sehr gut, womit ich eigentlich kein Problem hatte. Aber als der Kommentar von ihm kam “Ich hätte Sie nicht verdient!!” wobei er mir sehr Provokativ etwas in mein Bier steckte, habe ich rot gesehen und ihn zweimal ins Gesicht geschlagen.Ich hatte sehr viel Schnaps getrunken und ich weiß auch nur noch sehr wenig von diesen Abend.Ich habe mich am nächsten Tag sofort bei ihm entschuldigt .Er hatte mich aber trotzdem angezeigt. Das ist meine erste Körperverletzung und ich bin auch NOCH NICHT vorbestraft. Ich habe nächste Woche einen Termin bei der Polizei. Kann mir jemand sagen was jetzt auf mich zukommt? Seine Nase musste nachgerichtet werden und er hat zwei tage Krank gefeiert. Sollte ich mir jetzt schon einen Anwalt nehmen? Und bringt mir meine Privat Rechtschutzversicherung was?

Mit freundlichen Grüßen
Kevin

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Wie alt sind Sie?


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#2
 Von 
Kevin80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bin 25

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Dann werden Sie entsprechend nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt. In Fällen dieser Art können Sie in der Regel mit der Verhängung einer Geldstrafe rechnen und den entsprechenden Einträgen in Ihre Register.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann Sie das Opfer auch zivilrechtlich in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#4
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:
Ich denke, Sie waren betrunken, daß kann man Ihnen nicht wiederlegen und den 21 StGB unterstellen, oder den 20 StGB.
Das ist keine korrekte juristische Bewertung. Ist Ihnen die Rechtsprechung des BGH zu den genannten Paragrafen bekannt?

quote:
Blödsinn. Reden Sie mal mit dem, daß er die Anzeige zurücknimmt. Dann ist das verfahren schon fast gelaufen.
Mein Beitrag ist Blödsinn?

Karl.May, Sie haben leider die Angewohnheit alle hier geschilderten Fälle aufs drastische zu verharmlosen, so dass eine verzerrte, die geschilderten Tatsachen verkennende, unkorrekte rechtliche Würdigung dabei herauskommt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 04.07.2006 19:12:40

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#6
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Lieber Kevin,

trotz des Umstandes, daß Sie Ersttäter sind, dürfte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß angesichts der von Ihnen geschilderten Tatfolgen eine Geldstrafe nicht fernliegt.

Was Kostenschutz seitens Ihrer Rechtsschutzversicherung angeht, gelten im Rahmen von Körperverletzungsdelikten Besonderheiten. Ist `nur´ § 223 StGB angeklagt, wird Kostenschutz zur Verfügung gestellt, wenn eine Verurteilung wegen fahrlässiger KV erfolgt oder das Verfahren eingestellt wird, da zwischen vors KV und fahrl KV Tatbestandsidentität besteht. Wird gefährliche oder schwere KV vorgeworfen besteht nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung keine Tatbestandidentität, so daß kein Kostenschutz seitens der RSV zur Verfügug gestellt wird.

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Denke auch, daß es zu einer Geldstrafe kommt, wenn der Anzeigenerstatter die Anzeige nicht zurücknimmt.

Bei einer gebrochenen Nase macht die Staatsanwaltschaft von § 153 bestimmt keinen Gebrauch.

Gruß Justice

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#8
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

bei einer Körperverletzung dürfte das besondere öffentliche Interesse bejaht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Ob die StA ein Einschreiten wegen eines bes öff I für geboten erachtet, liegt allein in ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung. Sie kann daher die Tat auch gegen(!) den Willen des Verletzten und auch dann verfolgen, wenn dieser auf das AntragsR verzichtet hat oder die Antragsfrist verstrichen ist. Ein entgegenstehender Wille des Verletzten ist lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

[Bei der KV handelt es sich um eine einfache KV nach 223.]


Das würde ich nicht sagen. Nach einem Gutachten eines HNO-Arztes kann eine Nasenbeinfraktur auch tödlich ausgehen.

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