Guten Tag, ich habe vor ein paar Wochen ziemlich Mist gebaut. Ich habe im sehr betrunkenem Zustand einen Bekannten die Nase gebrochen.Es war so um zwölf Uhr in einer Kneipe.Aus Eifersucht habe ich ihn ins Gesicht geschlagen .Er verstand sich mit meiner Freundin an diesem Abend sehr gut, womit ich eigentlich kein Problem hatte. Aber als der Kommentar von ihm kam “Ich hätte Sie nicht verdient!!” wobei er mir sehr Provokativ etwas in mein Bier steckte, habe ich rot gesehen und ihn zweimal ins Gesicht geschlagen.Ich hatte sehr viel Schnaps getrunken und ich weiß auch nur noch sehr wenig von diesen Abend.Ich habe mich am nächsten Tag sofort bei ihm entschuldigt .Er hatte mich aber trotzdem angezeigt. Das ist meine erste Körperverletzung und ich bin auch NOCH NICHT vorbestraft. Ich habe nächste Woche einen Termin bei der Polizei. Kann mir jemand sagen was jetzt auf mich zukommt? Seine Nase musste nachgerichtet werden und er hat zwei tage Krank gefeiert. Sollte ich mir jetzt schon einen Anwalt nehmen? Und bringt mir meine Privat Rechtschutzversicherung was?
Mit freundlichen Grüßen
Kevin
Körperverletzung(Nasenbeinbruch)
Notfall oder generelle Fragen?
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Wie alt sind Sie?
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Ich bin 25
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dann werden Sie entsprechend nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt. In Fällen dieser Art können Sie in der Regel mit der Verhängung einer Geldstrafe rechnen und den entsprechenden Einträgen in Ihre Register.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann Sie das Opfer auch zivilrechtlich in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
--- editiert vom Admin
quote:Das ist keine korrekte juristische Bewertung. Ist Ihnen die Rechtsprechung des BGH zu den genannten Paragrafen bekannt?
Ich denke, Sie waren betrunken, daß kann man Ihnen nicht wiederlegen und den 21 StGB unterstellen, oder den 20 StGB.
quote:Mein Beitrag ist Blödsinn?
Blödsinn. Reden Sie mal mit dem, daß er die Anzeige zurücknimmt. Dann ist das verfahren schon fast gelaufen.
Karl.May, Sie haben leider die Angewohnheit alle hier geschilderten Fälle aufs drastische zu verharmlosen, so dass eine verzerrte, die geschilderten Tatsachen verkennende, unkorrekte rechtliche Würdigung dabei herauskommt.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 04.07.2006 19:12:40
Lieber Kevin,
trotz des Umstandes, daß Sie Ersttäter sind, dürfte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß angesichts der von Ihnen geschilderten Tatfolgen eine Geldstrafe nicht fernliegt.
Was Kostenschutz seitens Ihrer Rechtsschutzversicherung angeht, gelten im Rahmen von Körperverletzungsdelikten Besonderheiten. Ist `nur´ § 223 StGB
angeklagt, wird Kostenschutz zur Verfügung gestellt, wenn eine Verurteilung wegen fahrlässiger KV erfolgt oder das Verfahren eingestellt wird, da zwischen vors KV und fahrl KV Tatbestandsidentität besteht. Wird gefährliche oder schwere KV vorgeworfen besteht nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung keine Tatbestandidentität, so daß kein Kostenschutz seitens der RSV zur Verfügug gestellt wird.
Denke auch, daß es zu einer Geldstrafe kommt, wenn der Anzeigenerstatter die Anzeige nicht zurücknimmt.
Bei einer gebrochenen Nase macht die Staatsanwaltschaft von § 153 bestimmt keinen Gebrauch.
Gruß Justice
--- editiert vom Admin
bei einer Körperverletzung dürfte das besondere öffentliche Interesse bejaht werden.
--- editiert vom Admin
Ob die StA ein Einschreiten wegen eines bes öff I für geboten erachtet, liegt allein in ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung. Sie kann daher die Tat auch gegen(!) den Willen des Verletzten und auch dann verfolgen, wenn dieser auf das AntragsR verzichtet hat oder die Antragsfrist verstrichen ist. Ein entgegenstehender Wille des Verletzten ist lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
[Bei der KV handelt es sich um eine einfache KV nach 223.]
Das würde ich nicht sagen. Nach einem Gutachten eines HNO-Arztes kann eine Nasenbeinfraktur auch tödlich ausgehen.
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