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Kündigung wegen unerlaubter Weitergabe einer Zugangskarte

Von Rechtsanwalt Thomas Feil 25.5.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1478 Aufrufe
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Kündigung

In zahlreichen Betrieben werden die Schließanlagen und Zeiterfassungssysteme mit elektronischen Zugangsberechtigungskarten gesteuert. Dass ein Arbeitnehmer mit einer solchen Karte verantwortungsvoll umzugehen habt, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Weniger eindeutig ist allerdings, welche arbeitsrechtlichen Sanktionen der Arbeitgeber verhängen kann, wenn dies nicht geschieht. Über einen solchen Fall hatte das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden (Az. 17 Sa 454/05).

Dem Leiter der EDV-Abteilung einer Bank war gekündigt und seine Zugangskarte abgenommen worden. Dennoch betrat er am gleichen Abend mit der Karte des Compliance Officers das Firmengebäude und löschte Daten auf seinem Dienstcomputer. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber auch dem Compliance Officer ohne vorherige Abmahnung fristlos. Dieser wehrte sich vor Gericht unter anderem mit der Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass seine Karte dazu verwendet werden sollte, Dateien zu löschen oder das Unternehmen sonst zu schädigen.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung und stellte fest, dass es unerheblich sei, ob der Compliance Officer gewusst hatte, weshalb sich der Dritte im Einzelnen Zutritt zu den Betriebsräumen des Arbeitgebers verschaffen wollte. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer hätte erkennen können, dass der Dritte den Zutritt zu den Betriebsräumen allein zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken nutzen wolle, stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Bedeutung für die Praxis: Der Missbrauch einer Zugangskarte ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten eines Arbeitnehmers. Damit der Arbeitgeber im Ernstfall sachgerecht reagieren kann, empfiehlt es sich, Verhaltensregeln zum Umgang mit Schlüsselkarten schriftlich festzulegen und von allen Arbeitnehmern gegenzeichnen zu lassen. Dabei ist es wichtig, auch auf die strenge Einhaltung der Regeln durch die Arbeitnehmer zu achten, denn schleicht sich ein sorgloser Umgang mit personalisierten Zugangskarten erst einmal ein, wird es schwerer, Verstöße rechtlich zu sanktionieren.

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