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Die Kündigung durch den Vermieter

15.6.2000 | Ratgeber - Mietrecht | 887843 Aufrufe
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Miete, Mietvertrag, Kündigung

Nicht nur für den Mieter gibt es Gründe, den Mietvertrag zu kündigen. Auch dem Vermieter muss es unter gewissen Umständen möglich sein, das Mietverhältnis zu beenden.
Eine Kündigung durch den Vermieter muss immer schriftlich erfolgen, mündliche Kündigung sind unwirksam. Bei mehreren Mietern hat die Kündigung gegenüber allen zu erfolgen. Die Kündigung muss weiterhin die Unterschrift des Vermieters enthalten.
Mündliche Kündigungen sind ausnahmsweise gültig bei Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurden, wie beispielsweise bei Ferienwohnungen. Auch Kündigungen für möblierte Zimmer, die in der Wohnung des Vermieters liegen, können mündlich ausgesprochen werden.

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Der Vermieter kann dem Mieter kündigen, wenn er Eigenbedarf geltend macht. Damit bringt er zum Ausdruck, die Wohnung für sich, seine Angehörigen oder Personen des Hausstands zu benötigen.
Vorgeschobene, willkürliche, treuwidrige sowie rechtsmißbräuchliche Kündigungen sind unwirksam. Sollten also Zweifel an der Eigenbedarfkündigung bestehen, kann gegen die Kündigung geklagt werden.

Zahlungsverzug durch den Mieter

Erfüllt der Mieter seine Vertragspflichten nicht, kann ihm gekündigt werden. In der Praxis wohl am häufigsten ist die Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Sinne von § 543 BGB: Ist der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mieten oder einem nicht unerheblichen Teil im Rückstand, kann ihm fristlos gekündigt werden. Die fristlose Kündigung kann allerdings durch nachträgliche Zahlung noch abgewendet werden. Bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilft auch die nachträgliche Zahlung nichts.

Störung des Hausfriedens

Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos beenden, wenn der Hausfrieden so nachhaltig gestört ist, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann unter anderem der Fall sein bei Hausfriedensbruch durch den Mieter, bei krassen Beleidigungen oder tätlichen Angriffen. Allerdings reichen einmalige Verfehlungen nicht immer aus:

Wer den Sohn seines Vermieters mit den Worten "Hau ab, du Arsch" beleidigt, dem kann deshalb nicht fristlos gekündigt werden. Eine solche einmalige verbale Entgleisung sei noch kein Kündigungsgrund, stellte das Amtsgericht Gelsenkirchen fest.

Wirtschaftliche Grundstücksverwertung

Ein Kündigungsgrund für den Vermieter kann dann bestehen, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks verhindern und dem Vermieter so ein erheblicher Nachteil entstehen würde. Dies ist dann gegeben, wenn für eine Wohnung in vermietetem Zustand ein deutlich geringerer Kaufpreis erzielt wird als bei freier Wohnung.

Gewerberaummiete

Ein Gewerberaummietvertrag, der auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde, kann durch den Vermieter ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden. Mieter sollten daher möglichst befristete Gewerberaummietverträge schließen, mit einer Option auf eine Verlängerung.

Vertragswidriger Gebrauch

Dem Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er trotz Abmahnung durch den Vermieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung fortsetzt und dadurch Rechte des Vermieters schwer beeinträchtigt werden. Dies kann z.B. der Fall sein bei Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch den Mieter, bei Aufstellung eines Schuhregals im Hausflur, bei Überbelegung der Räume oder bei Fortsetzung einer nicht erlaubten Untervermietung.


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