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Kündigung des Arbeitsverhältnisses - 1/1
14.5.2008   4875 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Arbeitsrecht

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Was ist zu tun?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses trifft einen Arbeitnehmer manchmal völlig unvorbereitet. Umso wichtiger ist es, in einer solchen Situation nicht in Panik zu geraten, sondern die richtigen Schritte zu unternehmen.

In der Praxis zeigt sich, dass zahlreiche verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen unwirksam sind, weil sie nicht den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes entsprechen. Möchte sich der Arbeitnehmer dagegen zur Wehr setzen, muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumt er diese Frist, kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden.
Dann endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Die o.g. Frist gilt dagegen nicht, wenn der Arbeitgeber die erforderliche Schriftform nicht eingehalten hat. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist grundsätzlich nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine schriftliche Kündigung aus anderen Gründen nicht der Schriftform genügt. So sehen zahlreiche Tarifverträge vor, dass die Kündigung begründet werden muss. Eine Kündigung kann auch nichtig sein, wenn sie von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person diese unterschrieben worden ist.

In der Regel findet innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Erhebung der Klage eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt, die den Zweck hat, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien in Form eines Vergleichs herbeizuführen. Sofern kein Interesse mehr an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses besteht, können im Rahmen einer solchen gütlichen Einigung eine Abfindung, ein gutes Zeugnis, die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und sonstige Abwicklungsmodalitäten ausgehandelt werden.

Unabhängig von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage muss sich der Gekündigte spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitssuchend melden. Liegen zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Beendigungszeitpunkt weniger als drei Monate, ist eine Meldung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung erforderlich (§ 37 b SGB III). Werden diese Fristen nicht eingehalten, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.


Dr. Nicole Nießen, Rechtsanwältin in Düsseldorf-Gerresheim

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