Juristen uneins über Köhlers Begründung für Neuwahlen
AFP VOM 24.7.2005 | Nachrichten - Allgemein | 14225 Aufrufe Mehr zum Thema:Neuwahlen, Bundestag, Auflösung
- Heun: Verfassungsgericht wird sich Wahl nicht in Weg stellen
Die Entscheidung von Bundespräsident Horst Köhler, den Bundestag für vorgezogene Neuwahlen aufzulösen, hat unter Juristen ein geteiltes Echo hervorgerufen. Nach Ansicht des Göttinger Staatsrechtlers Werner Heun hat Köhler "relativ plausibel dargelegt", warum er der Argumentation von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) gefolgt sei. Schröder hatte seine Vertrauensfrage damit begründet, dass er nicht mehr das stetige Vertrauen der Bundestagsmehrheit habe, weil ihm Mitglieder der eigenen Fraktion bei wichtigen Entscheidungen mit Austritt und Stimmenthaltung gedroht hätten. "Das Bundesverfassungsgericht wird sich bei einer Klage deshalb schwer tun, diese einigermaßen sattelfeste Argumentation zu kippen", sagte Heun der
Der Mannheimer Staatsrechtler Wolf-Rüdiger Schenke wies dies dagegen zurück. Schröder habe "vor und nach der Vertrauensfrage immer klare Mehrheiten im Bundestag" gehabt. "Sogar die so genannten Abweichler haben sich öffentlich zu ihm bekannt", sagte Schenke, der im Auftrag des Grünen-Abgeordneten Werner Schulz kommende Woche Klage am Bundesverfassungsgericht gegen vorgezogene Neuwahlen einreicht.
Heun räumte gleichwohl der Klage seines Mannheimer Kollegen nur geringe Chancen ein. Der Kanzler habe eine "Einschätzungskompetenz seiner politischen Situation", die der Bundespräsident zu beachten habe. Darauf habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von 1983 ausdrücklich hingewiesen. Köhler habe diese Einschätzung akzeptiert. Laut Heun könne das Bundesverfassungsgericht nun kaum in einer individuellen Befragung aller Abgeordneten prüfen, ob diese Argumentation "nur vorgeschoben" sei. Heun verwies zudem darauf, dass alle Verfassungsorgane Neuwahlen wollten, auch das Wählervolk. Dem werde sich Karlsruhe kaum ernsthaft entgegenstellen können, sagte Heun.
21. Juli 2005 - 21.21 Uhr
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