Jobcenter muss bei Kündigung wegen Mobbings zahlen

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Hilfsbedürftigkeit nicht grob fahrlässig herbeigeführt - Sanktionen des Jobcenters sind unangemessen

Das Jobcenter muss Sozialleistungen auch dann zahlen, wenn die Empfängerin ihren Job wegen Mobbings gekündigt hat. Dies urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einer am 14.11.2012 veröffentlichten Entscheidung. (Aktenzeichen: L 3 AS 159/12)

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihre Stelle als Laborhilfe gekündigt, weil sie nach eigener Aussage an ihrem Arbeitsplatz gemobbt worden war. Zunächst wurde der Frau aber kein Arbeitslosengeld gezahlt, weil sie sich kein ärztliches Attest über psychische oder gesundheitliche Probleme eingeholt hatte. Auch Hartz-IV-Leistungen sollte sie für eine zwölfwöchige Sperrzeit nachträglich zurückerstatten.

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Das beklagte Jobcenter in Koblenz war davon ausgegangen, dass die Frau ihre Hilfsbedürftigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Eine dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht Koblenz folgte der Auffassung des Jobcenters. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

Angaben zur Herabsetzung nachvollziehbar, Attest nicht erforderlich

Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz kam im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Sanktionen des Jobcenters nicht angemessen waren. Um festzustellen, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorgelegen habe, müssten bei der Grundsicherung weniger strenge Maßstäbe gelten als bei der beitragsfinanzierten Arbeitslosenversicherung. Im vorliegenden Fall sei ein ärztliches Attest für den Antrag auf Hartz-IV-Leistungen nicht zwingend erforderlich. Die nachvollziehbaren Angaben der Klägerin über wiederkehrende Herabsetzungen durch Kollegen seien ausreichend.

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