Guten Morgen,
ich bekam vor ca. 3 Wochen einen Brief vom Jobcenter - Inkasso in Recklinghausen, indem ein Betrag in Höhe von 738 EUR von mir zurückgefordert wird. Angeblich gibt es da einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom September 2012, den ich allerdings niemals erhalten habe. Ich habe alle meine Bescheide seit 2007 aufgehoben. Es gab mal einen Aufhebungsbescheid im Jahr 2011, der mir allerdings in Raten von meinen laufenden Leistungen abgezogen wurde. Da ich bis Januar 2015 laufend bezuschussende Leistungen erhalten habe, gehe ich davon aus, hätte dies bei dem Bescheid von 2012 doch ebenso geschehen müssen, wenn es diese Forderung gäbe?!
Ich habe auf den Bescheid die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB
eingelegt. Gestern kam nun die Antwort, dass die Forderung eine öffentlich rechtliche Forderung sei und somit nach Unanfechtbarkeit 30 Jahre lang vollstreckbar ist.
Ich hatte allerdings ja nie die Möglichkeit den Bescheid anzufechten, da ICH nie einen Bescheid erhalten habe.
Wie sieht es nun aus mit Verwirkung? Kann es wirklich sein, dass das Jobcenter nach 5 Jahren das ERSTE MAL einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom September 2012 anmahnt und ich das bezahlen muss, obwohl ich noch nicht mal weiß um was es sich handelt?
Ich hoffe Sie können mir hier ein wenig weiterhelfen!
Jobcenter Rückforderung nach 5 Jahren
28. Juni 2017
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Frage vom 28. Juni 2017 | 07:51
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobcenter Rückforderung nach 5 Jahren
Bescheid anfechten?
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#1
Antwort vom 28. Juni 2017 | 09:28
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
Würde erstmal eine Kopie des Bescheids mit Zugangsnachweis anfordern.
#2
Antwort vom 29. Juni 2017 | 22:35
Von
Status: Philosoph (13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
@Jay:
Genau so, wie von @Retels geschrieben.
Richtig ist, dass ein Verwaltungsakt 30 Jahre vollstreckbar ist. Insofern kommst Du mit Verjährung nicht weiter. Entscheidend dafür, dass ein Verwaltungsakt bestandskräftig und damit vollstreckbar wird, ist aber, dass er Dir auch bekanntgegeben, sprich zugestellt wurde. Und für die ordnungsgemäße Zustellung ist das Jobcenter beweispflichtig. Ohne Zustellnachweis kein vollstreckbarer Bescheid, also auch auch keine bestehende Forderung.
Gruß,
Axel
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