Jetzt doch!! Eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen!

4. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
SippeSappe
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Jetzt doch!! Eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen!

Hallo ich habe letze woche einen Brief vom Gericht bekommen bez. vom Staatsanwalt.
In dem Brief stand das das verfahren eingestellt wird nach §170 StPo absatz 2.

Und heute genau eine Woche später liegt eine anklageschrift im briefkasten!

Warum Wieso Weshalb???

Also in dem Brief von letzer woche steht Tatvorwurf:
Erwerb, Beförderung, Verkehr o. Umgang von u. mit explosionsgefärlichen Stoffen wie oben steht eingestellt.

So und heute in der anklage schrift werde ich wegen den sachen angeklagt weil mein kumpel und ich halt sprngstoff und böller etc selbst hergestellt haben.

Ich verstehe das nicht und darauf steht das ich jetzt eine woche zeit habe mich zu melden wegen einem pflichverteidiger oder so?
Was genau heißt das?

Und was kostet ein anwalt?
Und was ist wenn ich diesen Pflichverteidiger nehme?
Und mit was für einer strafe kann ich rechnen?

Ich habe jetzt am 1.8 meine ausbildung angefangen und bekomme dort 340€ lohn.
Bin 20 zum tatzeitpunkt war ich 19j.
Mit 14 wurde ich einmal zu 10 sozialstd. verdonnert wegen diebstahls.
Und ich habe alles gestanden das steht auch so in der Anklageschrift drin das ich geständig war und alles soweit eingeräumt habe was ich gemacht habe.

Ich will nur wissen was mich erwartet und ob es ratsam ist einen Anwalt zu nehmen.
Mir geht echt der arsch ich will nicht ins gefängnis oder sowas.

Und was ist ein Jugendschöffengericht?????

Es wäre nett wenn ihr mir helfen könntet ich habe echt keine ahnung von sowas.

Vielen Dank schonmal für eure Antworten!

MFG Sippe

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48 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Sehr merkwürdig. Sind Sie sicher, dass es die gleichen Straftaten sind ?? Wenn Ihre Täterschaft klar war, dann hätte die Staatsanwaltschaft nicht nach 170 i eingestellt, denn das heißt, dass dem Täter die Schuld nicht nachgewiesen werden konnte. Ich bezweifle, dass sich innerhalb einer Woche fundamental neue Beweise ergeben UND eine Anklageschrift gefertigt UND ans Gericht geschickt wird...

Aber mal zu den fragen:

Was erwartet Sie? Ein Gerichtsverfahren

Schugendschöffengericht: Ein Richter (Berufsrichter) und zwei Schöffen (Laienrichter) sind bei der Sitzung dabei und fällen hinterher das Urteil. Wenn die Sache zum Jugendschöffengericht angeklagt ist, dann erwartet die Staatsanwaltschaft als Urteil eine Jugendstrafe. Ob es aber tatsächlich eine gibt, ist eine andere Frage.

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Grundsätzlich kann ein eingestelltes Verfahren wiederaufgenommen werden. Seltsam ist nur, dass die Anklage nur eine Woche nach der Einstellungsnachricht gekommen ist. Sind Sie sicher, dass es sich um dasselbe Vefahren handelt?
Mit der Anklage hat es folgendes auf sich:
Wenn die StA die öffentliche Klage erhebt stellt das Gericht dem Angeschuldigten, also Ihnen, die Anklageschrift zu und gibt Ihnen eine Woche Zeit, in der Sie etwas dazu sagen können. Können, nicht müssen. Danach wird das Gericht entscheiden, ob es das Hauptverfahren eröffnet, was üblicherweise geschieht.
Da Sie Heranwachsender sind ist das Jugendgericht für Sie zuständig. Warum Sie nun vor dem Jugendschöffengericht und nicht vor dem Jugendrichter angeklagt sind kann ohne Kenntnis der genaueren Umstände nicht beantwortet werden. Sie sind ja nicht alleine angeklagt.

Einen Verteidiger können Sie beauftragen, dann müssen Sie ihn aber auch bezahlen. Einen Verteidiger bekommen Sie beigeordnet, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird (steht in der Anklage) oder eine der anderen Voraussetzungen des § 140 StPO (finden Sie über google) gegeben ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SippeSappe
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich werde angeklagt in der zeit von xyz bis abc durch 15 selbständige handlungen in 14 fällen entgegen $ 27 Abs. Sprengstoff gesetzt ,it explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen zu sein. ohne erlaubnis nach § 2 abs. 2 waffengesetzt in verbindung mit anlange römisch 2. 2 UA 1 s. 1 eine schusswaffe bessesen zu haben ( Schusswaffe ist eine in Kartoffelkanone keine echte scharfe) dann kommen die 15 vergehen z.b schwarzpulver herstellung und herstellung von sprengstoff. (wir haben bäume weggesprengt) dadrunter steht dann.

Vergehen, Strafbar gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprenG, 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffeG, 25 Abs. 2 , 53 , 74 StGB

Dann einlassung:

Geständige einlassung des Angeschuldigten. Also Mir.
(BL. 36 Bd. römisch 2 d. A.)

Ja und jetzt bitte so das man das auch versteht.

Danke Schonmal!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

a und jetzt bitte so das man das auch versteht.

Was haben Sie denn an den Beiträgen von justice und wastl (by the way: welcome back :) ) nicht verstanden?

Sie sind wegen 14 Fällen des Verstoßes gegen das SprengG und 1 Fall des Verstoßes gegen das WaffG angeklagt. Das sind insgesamt 15 Straftaten, was es auch halbwegs erklärlich macht, dass die Sache zum Jugendschöffengericht angeklagt wurde und nicht (nur) zum Jugendrichter. Die Anklage zum Jugendschöffengericht bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft höchstwahrscheinlich die Absicht hat eine Jugendstrafe (Freiheitsstrafe ab 6 Monate aufwärts mit oder ohne Bewährung) zu fordern und nicht (nur) Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel (wie z.B. Sozialstunden oder Jugendarrest). Darüber was das Gericht am Ende auswirft, sagt die Anklage aber noch nichts aus.

Warum 1 Woche nach der Einstellungsverfügung nun plötzlich eine Anklageschrift kommt, kann man von hier aus -wie auch die anderen schon sagten- nicht abschliessend aufklären. Am wahrscheinlichsten ist eben, dass sich kurz nach dem Erlass der Einstellungsverfügung neue Erkenntnisse ergeben haben, die im Gegensatz zu vorher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Da Sie aber offenbar von Anfang an (also schon eine ganze Weile vor der Einstellungsverfügung) geständig waren, war eine Verurteilung allerdings eigentl. von vornherein zu erwarten, was die Sache wieder merkwürdig erscheinen läßt.

Evtl. ist auch einfach ein schlichter Fehler passiert, und die Einstellungsverfügung sollte so nicht an Sie rausgehen, sondern evtl. an einen Ihrer Mitbeschuldigten oder überhaupt nicht.

Thema Anwalt:

Sie können einen Anwalt auf eigene Rechnung beauftragen (Wahlverteidiger) oder aber beantragen, dass Ihnen ein Anwalt (den sich sich auch selbst aussuchen können) beigeordnet wird (Pflichtverteidiger). Dazu müßten Sie sich einen Anwalt suchen, der bereit ist, sich als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen oder aber sich einen beiordnen lassen, den das Gericht für Sie aussucht.

Allerdings müßten Sie auch den Pflichtverteidiger bezahlen, wenn Sie am Ende verurteilt werden. Pflichtverteidigung bedeutet nur, dass der Staat die Kosten auslegt. Im Falle der Verurteilung holt sich die Staatskasse die Kosten von Ihnen zurück. In der Regel wird zwar im Jugendrecht auf die Auferlegung von Kosten und Auslagen verzichtet, dies betrifft jedoch nicht die Auslagen für den eigenen Verteidiger.

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers muß allerdings beantragt werden in diesem Fall, da kein zwingender Beiordnungsgrund vorliegt, sondern lediglich eine 'Kann-Beiordnung'. Bei einer Anklage zum Jugendschöffengericht ist es aber recht wahrscheinlich, dass dem Antrag entsprochen wird.

darauf steht das ich jetzt eine woche zeit habe mich zu melden wegen einem pflichverteidiger oder so?

Wie steht das denn da genau? Werden Sie dort aufgefordert einen Anwalt zu benennen, der als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll? In dem Fall hat das Gericht bereits vorab -also von Amts wegen- die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers bejaht. Dies würde bedeuten, dass Sie nun innerhalb einer Woche einen Anwalt suchen müssen, der sich beiordnen lassen will oder das Gericht sucht einen für Sie aus.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 04.10.2007 21:28:19

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#5
 Von 
SippeSappe
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Also auf dem zettel steht:
Ihnen ist ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zu bestellen. Sollten Sie dem Gericht nicht innerhalb einer Woche einen bestimmten Rechtsanwalt Ihrer Wahl bebennen, wird dann das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen und als Plichtverteidiger bestellen.

Was wäre denn Ratsam?
Selber einen suchen oder einen vom Gericht aussuchen lassen?

MFG Sippe und danke!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Also ist es so, wie ich zum Schluss vermutete: Das Gericht hat schon von Amts wegen die Notwendigkeit eines Verteidigers bejaht und nicht erst auf Ihren dahingehenden Antrag gewartet.

Was wäre denn Ratsam?

In aller Regel ist es besser sich selbst einen zu suchen, da man dann natürl. entsprechenden Einfluß auf die Wahl hat und sich einen aussuchen kann, der einem 'gefällt', bzw. den man für fähig hält. Tut man das nicht, muß man halt 'nehmen, was man bekommt'. Was auch nicht gezwungendermaßen 'schlecht' sein muß. Es kann aber natürlich passieren, dass man einen bekommt, der hauptsächlich z.B. Ehescheidungen oder Mietrecht macht und von Strafrecht nicht die immense Ahnung hat.

Ich raten meinen Klienen jedenfalls immer dazu sich selbst einen zu suchen, mit dem man selbst oder jemand aus dem Freundeskreis schon mal gute Erfahrungen in Strafsachen gemacht hat.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Da Sie aber offenbar von Anfang an (also schon eine ganze Weile vor der Einstellungsverfügung) geständig waren, war eine Verurteilung allerdings eigentl. von vornherein zu erwarten, was die Sache wieder merkwürdig erscheinen läßt.


Und genau das finde ich auch recht merkwürdig, da es nict mit einer Einstellung nach 170 II StPO in Einklang zu bringen ist. Kann daher eigentlich nur ein Fehler sein.

quote:
Was wäre denn Ratsam?
Selber einen suchen oder einen vom Gericht aussuchen lassen?


Letztendlich ist es egal, aber es ist natürlich immer besser, wenn man sich selbst einen Anwalt aussucht. kennen Sie vielleicht einen Anwalt? Oder gibt es vielleicht Bekannte, die einen Anwalt empfehlen können? Falls nicht ist es wirklich egal. Wenn das Gericht einen Anwalt aussucht, dann wählt es einen ortsansässigen Anwalt aus dem Gerichtsbezirk aus, der sich bereit erklärt hat, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Das ist dann aber trotzdem ein Anwalt wie jeder andere auch. Pflichtverteidiger ist keine eigene Tätigkeit, sondern nur eine prozessuale Stellung in einem Verfahren.

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#8
 Von 
SippeSappe
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank ich werde mal morgen in den gelben seiten gucken und einen anwalt für strafrecht suchen und dann da mal anrufen!

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ Bob
by the way: welcome back
Grazie ;)

@ SippeSappe
Sie können sich einen Verteidiger suchen. Der würde beim Gericht beantragen, dass er zu Ihrem (Pflicht-) Verteidiger bestellt wird, das Wahlmandat würde er dann niederlegen. Das ist eine Formalität, denn einem Beschuldigten, der schon einen Wahlverteidiger hat, muss ja keiner mehr bestellt werden. Sie können aber auch abwarten, dann sucht sich der Richter einen aus. Es zeigt sich immer wieder, dass die vom Gericht bestellten Verteidiger ihre Arbeit auch nicht schlechter machen als die, die sich jemand vorher ausgesucht hat. Nur kann er sich dann, wenn er ihn sich selbst ausgesucht hat, wenigstens nicht beklagen ;)

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#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

oh, streetworker war schneller... ;)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Ereignisse überschlagen sich ;)

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#12
 Von 
SippeSappe
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich Hoffe das ich einen finde ich hab als azubi ja auch nicht soviel geld und anwälte sind teuer hab ich mir sagen lassen!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

jetzt fehlt nur noch der Kollege Roenner, dann ist die Truppe komplett... ;) ;)

@ wastl: hab dir ne mail geschrieben, ich hoffe, die adresse stimmt noch.... ;)

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#14
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ja, klar sind Verteidigungen teuer. Allerdings ist eine Pflichtverteidigung zumindest ein klein wenig billiger als eine Wahlverteidigung... die genauen Zahlen habe ich aber nicht im kopf....

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
SippeSappe
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das stimmt wohl!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ justice
Ja, ich habe sie schon bemerkt ;)

@ sippes.
Sie sagen es, der Preis ist nicht ganz unwichtig. Also fragen Sie ruhig nach dem Preis. Beigeordnete Verteidiger können auch noch einen Anteil dazu berechnen. Lassen Sie sich das vorher erklären.
Justice, hör mal kurz weg:
So ein Anwalt ist eine Art Mietmaul. Er vertritt Ihren Standpunkt, ohne zwingend dahinter zu stehen. Aber er nimmt eben Geld dafür, weil er kein Samariter ist. Deshalb ist es auch in Ordnung, danach zu fragen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Sie sollten darauf achten, dass der Anwalt nach der RVG abrechnet und keine gesonderte Honrarvergütung unterschreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1178
Status:
Schüler
(230 Beiträge, 28x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#19
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Verstehe die Aufregung nicht. wastl ist doch selbst (verbeamteter) Anwalt, da wird doch etwas Selbstkritik erlaubt sein :)

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#20
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

--Dieser Satz ist eine derartige Frechheit, daß es besser gewesen wäre Sie wären weggeblieben--

Ah, diesmal kein Kindekram?

Man könnte den wahren Satz von wastl auch so formulieren:

Ein Pflichtverteidiger, der dem Gericht genehm ist, wird gerne vom Gericht bestellt, da hier die geringsten Widerstände zu erwarten sind. Dies betrifft insbesondere 'Frischlinge', welche auf jeden Cent angewiesen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

--Dieser Satz ist eine derartige Frechheit, daß es besser gewesen wäre Sie wären weggeblieben--

Ah, diesmal kein Kindekram?

Man könnte den wahren Satz von wastl auch so formulieren:

Ein Pflichtverteidiger, der dem Gericht genehm ist, wird gerne vom Gericht bestellt, da hier die geringsten Widerstände zu erwarten sind. Dies betrifft insbesondere 'Frischlinge', welche auf jeden Cent angewiesen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

@ fred.cutter:

Der Satz von wastl ist keineswegs eine Frechheit. Mit diesen saloppen Worten hat er lediglich ausgdrückt, dass es der Job eines Anwalts ist, die Interessen des Mandanten zu vertreten, auch wenn er selbst inhaltlich nicht dahintersteht. Es ist die Aufgabe eines Anwalts sich auch dann für seinen Mandanten einzusetzen und das bestmögliche für ihn zu versuchen, auch wenn er selber eine Bestrafung für gerecht hält. Und damit verdient der Anwalt eben sein Geld.

Vor diesem Hintergrund ist die Aussage zu sehen und daher völlig legitim.

Außerdem sage ich Ihnen ganz ehrlich: Es kommt auch immer darauf an, WER so etwas sagt. Wenn wastl das sagt, dann weiß ich ganz genau, dass es lediglich locker und keineswegs bösartig gemeint war. Wenn Sie das allerdings gesagt hätten, dann wäre es allerdings beleidigend gewesen.


@ meri:

Ich glaube, Du hast da etwas falsch verstanden. Es ist keineswegs so, dass das Gericht irgendwelche Anwälte aussucht, die dem Gericht 'genehm' sind. Irgendwie scheint es allgemein außerordentlich große Mißverständnisse hinsichtlich der Pflichtverteidigungen zu geben...



-- Editiert von justice005 am 05.10.2007 15:30:23

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#23
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@justice:
Nun gut, aber wie funktioniert das denn mit der Zuweisung von Pflichtverteidigern? Gibt es eine Liste, mit der die anstehenden Pflichtverteidigungen gleichmäßig über alle interessierten ortsansässigen Anwälte verteilt werden? Kommt der Familienrechtsanwalt so auch zu seinem Indizienprozess wegen Mordes?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich kann es dir nicht 100%ig sagen. Es ist aber so ähnlich, wie du es gesagt hast. Die Anwälte werden unter den ortsansässigen Anwälten ausgewählt, die sich bereit erklärt haben, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. das sind also ganz normale Anwälte, die in irgendwelchen Kanzleien arbeiten. Daher kan es durchaus sein, dass diese Anwälte ggf. schwerpunktmäßig auch andere Rechtsgebiete bearbeiten. Was es da für spezielle Listen gibt, kann ich im einzelnen jedoch nicht sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zur Übernahme von Pflichtverteidigungsmandaten erklären sich in der Regel nur Anwälte bereit, die 'regelmäßig' Strafrecht machen. Ein RA, der sich ausschliesslich z.B. auf Ehescheidungen spezialisiert hat oder zu 90% Miet-, Sozial-, oder Arbeitsrecht macht, wird deswegen in der Regel nicht in die Lage kommen, eine Pflichtverteidigung aufgedrückt zu bekommen.

Hier bei uns am AG/LG funktioniert es idR. so, dass der Vorsitzende sich schon Gedanken darum macht, welchen RA er in welchem Fall beiordnet. Bei einem notorischen Ladendieb, der mittlerweise so viele §242er auf dem Konto hat, daß (ggf. incl. Bewährungswiderruf) eine Freiheitsstrafe von > 1 Jahr im Raum steht, somit eine Beiordnung nach § 140, Abs. 2 StPO in Frage kommt, wird eher mal ein 'Frischling rangelassen', als bei einem Mordvorwurf. Hier wird dann eher ein 'alte Hase', der auch FA Strafrecht ist, genommen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

In der Praxis läuft es in der Regel zeitlich anders rum: der Angeklagte beauftragt einen von ihm ausgesuchten Anwalt, der dann bittet, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Hat der Angeklagte keinen Anwalt, wählt das Gericht in der Regel einen Anwalt, den es kennt und für befähigt hält. Natürlich ist es leicht nachvollziehbar, dass der Richter dann von sich aus keinen Anwalt auswählen wird, der für unsinnige Anträge bekannt ist oder den Richter regelmäßig beleidigt. Übrigens: daß in einem Mord- oder sonstigen größeren Verfahren vor dem Landgericht ein Anwalt beigeordnet wird, den sich der Angeklagte nicht vorher ausgesucht hat, dürfte praktisch nie vorkommen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@justice005 :


Erfahrung durch die tägliche Praxis ...Js..:)


0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Wie Th. Newton schreibt, läuft das in etwa ab.

Regelmäßig werden bei den Gerichten Pflichtverteidigerlisten geführt. Diese sind jedenfalls bei Gericht einsehbar, ggf. auch auf Polizeirevieren und in den JVA. Dort wird jeder ortsansässige Anwalt aufgenommen, welcher das wünscht. Der Beschuldigte kann sich dort einen Anwalt aussuchen, dieser wird dann beigeordnet. Sofern der Beschuldigte vorher keinen Kontakt mit dem Anwalt aufgenommen hat, macht dies ggf. zuvor noch der Richter.
Auch jeder andere Anwalt wird zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes beigeordnet, sofern dies für bzw. durch den Beschuldigten beantragt wird.

Benennt der Beschuldigte keinen Anwalt, sucht der Richter einen aus, da spielt dann sicher auch Sympathie eine Rolle.

...daß in einem Mord- oder sonstigen größeren Verfahren vor dem Landgericht ein Anwalt beigeordnet wird, den sich der Angeklagte nicht vorher ausgesucht hat, dürfte praktisch nie vorkommen...

Das kommt schon vor. Gerade in solchen Fällen wird häufig gleich durch den Haftrichter ein Pflichtverteidiger beigeordnet.


-- Editiert von cuno am 05.10.2007 17:50:38

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest123-1178
Status:
Schüler
(230 Beiträge, 28x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@ T.Newton

In der Praxis läuft es in der Regel zeitlich anders rum:

Ja, natürlich. Ich meinte in meinem letzten Beitrag die Fälle, in denen der Besch./Angekl. keinen Vert. benennt, den er beigeordnet haben möchte und deswegen das Gericht einen auswählt. Hätte ich dazu schreiben sollen... :)

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