Hallo zusammen,
ich habe gerade mit einem Bekannten über die folgende Situation sinniert:
Nach § 127 StPO
darf ein jeder einen anderen festhalten, also eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB
begehen, wenn er die Person "auf frischer Tat" ertappt hat. Sollte die Person die Straftat tatsächlich begangen haben, gehe ich mal davon aus, dass sie sich nicht legal gegen die vorläufige Festnahme körperlich zur Wehr setzen darf.
Aber wie ist es, wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt, also die festzuhaltende Person sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Darf sie sich dann physisch gegen die vorläufige Festnahme wehren und kann sich im Folgenden auf Notwehr berufen?
Mit freundlich Gruß,
Harald
Jedermannsrecht und Notwehr
8. Oktober 2016
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Frage vom 8. Oktober 2016 | 19:54
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Jedermannsrecht und Notwehr
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#1
Antwort vom 8. Oktober 2016 | 20:30
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatNach :§ 127 StPO darf ein jeder einen anderen festhalten, also eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB begehen, wenn er die Person "auf frischer Tat" ertappt hat.
Das ist schilcht falsch ...
Aber unabhängig davon:
ZitatDarf sie sich dann physisch gegen die vorläufige Festnahme wehren und kann sich im Folgenden auf Notwehr berufen? :
Lautet die Antwort JA
#2
Antwort vom 10. Oktober 2016 | 12:39
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:Das ist schilcht falsch ...
Dann stell es doch richtig, Harry. Mit deiner Antwort kann der TE gar nichts anfangen.
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#3
Antwort vom 10. Oktober 2016 | 12:43
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:Darf sie sich dann physisch gegen die vorläufige Festnahme wehren und kann sich im Folgenden auf Notwehr berufen?
Ja. Tatbestandsirrtum ist eine Verteidigungseinrede gegen eine Bestrafung (genau wie Strafunmündigkeit, Verbotsirrtum, Schuldunfähigkeit etc.), beseitigt aber nicht die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Angriffs (Festnahme) an sich.
Allerdings wird man dem Festgenommenen dann, wenn er erkennen kann, daß der Festnehmende im Tatbestandsirrtum ist, wohl nur ein eingeschränktes Notwehrrecht zubilligen; es wäre grob unbillig, etwa jemanden in Notwehr zu töten, der einen festhält, weil jemand "haltet den Dieb" gerufen hat.
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