Jahresurlaub ausbezahlen trotz ganzjähriger AU?

12. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
Libelle74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Jahresurlaub ausbezahlen trotz ganzjähriger AU?

Hallo Community,
ich bin seit Ende letzten Jahres durchgehend arbeitsunfähig (Burnout). Nach erfolgreicher Therapie steht fest, dass eine Umschulung dringend nötig ist. Die Arbeitsagentur hat dies ebenfalls durch den Ärztlichen Dienst festgestellt und ich habe es von der Arbeitsagentur schriftlich, dass eindeutig "ein Zusammenhang zwischen seelischer Erkrankung und beruflicher Tätigkeit besteht und dass eine Rückkehr in den erlernten Beruf aus medizinischer Sicht nicht mehr zugemutet werden kann."
Ich werde demnächst mit einer Umschulung beginnen und möchte nun natürlich mein noch bestehendes Arbeitsverhältnis beenden. Nun meine Frage:
Steht mir eine Vergütung des Jahresurlaubs zu, obwohl ich in diesem Jahr keinen einzigen Tag gearbeitet habe?
Wie formuliere ich diesen eventuellen Anspruch in meiner Kündigung?
Ich gehe davon aus, dass meine oben genannte Begründung ja definitiv eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt?!
Kann mir da jemand, vielleicht aus eigener Erfahrung oder guter Kenntnis der Arbeitsrechtslage, einen Tip geben, wie ich diese Angelegenheit anpacken soll?
Ich freue mich auf hilfreiche Antwort.
Dankbare & sonnige Grüße
Libelle

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

"Ich gehe davon aus, dass meine oben genannte Begründung ja definitiv eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt?!"

Sie irren sich. Eine außerordentliche Kündigung hat andere Voraussetzungen, eine bevorstehende Umschulung ist keiner. Sie müssen die Kündigungsfrist einhalten oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber schließen.

Sie haben Anspruch auf das Urlaubsentgelt, wenn Sie nicht mehr dort angestellt sind. Das Urlaubsentgelt wird dann auf die laufenden Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld und Übergangsgeld angerechnet, da dies Lohnersatzleistungen sind und sobald Urlaubsentgelt(Lohn) gezahlt wird, für die bezahlten Tage kein Anspruch besteht.

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Sie irren sich. Eine außerordentliche Kündigung hat andere Voraussetzungen, eine bevorstehende Umschulung ist keiner.


Das sehe ich etwas anders. Der Grund für die Kündigung ist doch nicht vorrangig die Umschlung, sondern die seelische Erkrankung, die lt. TE und AfA im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Um mal ein anderes, vergleichbares Beispiel zu bringen: einem Bäcker kann meiner Meinung nach bei festgestellter Mehlstauballergie auch nicht zugemutet werden, die Kündigungsfrist einhalten zu müssen.


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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Seit wann haben Sie denn die Bescheinigung vom medizinischen Dienst? Wie lang wäre die Kündigungsfrist laut Vertrag?

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#4
 Von 
Libelle74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das medizinische Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur habe ich seit 3 Wochen. Kündigungsfrist vermute ich mal 4 Wochen, ist ein Tarifvertrag (BMT).
Bin seit 12 Jahren in der Firma und habe eigentlich ein "friedliches" Verhältnis zu meinen Vorgesetzten. Trotzdem sind die Vorgesetzten aber in erster Linie eben Geschäftsleute und ich möchte mich da nicht aus Unwissenheit abspeisen lassen, falls ich tatsächlich Anspruch auf die Vergütung des Jahresurlaubs habe. Ich bin seit gestern arbeitslos gemeldet, da die Krankenkasse/MDK kein Krankengeld mehr bewilligt. Umschulungmaßnahmen werden voll durch die A.Agentur finanziert, da berufsspezifische Erkrankung voll anerkannt ist. Antrag ALG bekomme ich per Post.
Naja und da definitiv sicher ist, dass ich in dem Job nicht mehr arbeiten kann, weiß ich eben nicht, wie da eine fristgerechte Kündigung in der Praxis aussehen sollte. Daß das (eventuelle) Urlaubsentgelt ans ALG angerechnet wird ist mir bewusst. Aber das bedeutet ja lediglich eine Aufschiebung des ALG Anspruchs und stellt finanziell ja einen Vorteil für mich dar. Deshalb auch meine "Hauptfrage", ob ich überhaupt Anspruch auf Vergütung des Urlaubs habe, obwohl ich im laufenden Jahr keinen Tag gearbeitet habe und auch keinen mehr arbeiten werde.
Danke schonmal für Euer Engagement, vielleicht kommen ja noch weitere Anregungen.
Gruß Libelle

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Deshalb auch meine "Hauptfrage", ob ich überhaupt Anspruch auf Vergütung des Urlaubs habe, obwohl ich im laufenden Jahr keinen Tag gearbeitet habe und auch keinen mehr arbeiten werde. <hr size=1 noshade>


Meiner Meinung nach besteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das der AN dieses Jahr krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, spielt diesbezüglich keine Rolle. Auch etwaiger Resturlaub aus 2010 könnte unter Umständen noch abzugelten sein.

quote:<hr size=1 noshade>Kündigungsfrist vermute ich mal 4 Wochen, ist ein Tarifvertrag (BMT).
Bin seit 12 Jahren in der Firma <hr size=1 noshade>


Das würde mich ehrlich gesagt wundern. Bei den meisten Tarifverträgen die ich kenne, gelten für AG und AN die gleich langen Fristen. Und da wären bei 12 Jahren 5 Monate Kündigungsfrist analog dem § 622 Abs. 2 BGB nicht unüblich.

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#6
 Von 
Libelle74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach einem persönlichen Gespräch mit den Vorgesetzten ist nun, in meinem speziellen Fall, alles geklärt.
Ich habe definitiv Anspruch auf Vergütung des gestzlichen Jahresurlaubes von 24 Tagen, auch wenn ich keinen einzigen Tag des Jahres arbeitsfähig war. Dies würde sich anteilig staffeln, also z.B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Oktober - 20 Tage, Ende November - 22 Tage und schließlich Ende des Jahres - 24 Tage.
Die Auflösung ist in meinem Fall auch kein Problem, da ja von offiziellen Stellen anerkannt ist, dass eine berufsspezifische Erkrankung vorliegt und eine weitere Tätigkeit in dem Beruf nicht zumutbar wäre. Dadurch gibt es keine Fristen zur Kündigung.
Danke für die Bemühungen und Aussagen, sonnige Grüße
Libelle

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#7
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)


bei ausscheiden nach erfüllter wartezeit im zweiten kalenderhalbjahr
ist keine zwölftelung des urlaubsanspruchs zulässig, wenn dadurch der gesetzliche jahresmindesturlaub unterschritten würde,
d.h. grundsätzlich stehen 24 urlaubstage zur abgeltung an, egal ob ende oktober oder ende des jahres



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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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