Jahresabrechnung - wer darf beschließen

23. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.12.2019 10:22:33
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Jahresabrechnung - wer darf beschließen

Hallo,
angenommen Eigentümer A = Hausverwalter. Der Hausverwalter macht die Jahresabrechnung 2015, da er auch Eigentümer ist prüft er sie auch (ist das zulässig, oder muss das eine andere Person machen ?).

Zusätzliches Problem: bei diesem Eigentümer handelt es sich um einen Mehrheitseigentümer. Bei der ETV stellt er die Abrechnung als erstellt und geprüft vor und segnet sie mit Beschluss ab. Die anderen Eigentümer stimmen ALLE dagegen, da die Abrechnung offensichtlich falsch ist. Das sei egal, er habe sie mit Mehrheit beschlossen, deshalb seien die Nachzahlungen zu leisten, sagt der Eigentümer A.

So geschehen bei unserer ETV letze Woche !

1. War der Eigentümer A als Ersteller der Jahresabrechnung überhaupt berechtigt, hierüber abzustimmen ?
2. Ist der Beschluss nichtig ? Oder nur anfechtbar.

Wie schätzt ihr die Chancen bei Anfechtung ein ?

DANKE

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Jeder Eigentümer hat das Recht auf Einblick in die Unterlagen und kann die Abrechnung prüfen.
Wenn das nicht wahrgenommen wird, ist das erstmal nicht das Problem des Verwalters.

Jeder Eigentümer hat das Recht, über die Abrechnung abzustimmen. Auch ein Verwalter als Mehrheitseigentümer.

Der Beschluss über die Abrechnung ist Aufgabe der WEG, kann also nicht nichtig sein.

Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung hängt davon ab, ob die Abrechnung objektiv falsch ist.

Solange der Beschluss nicht vom Gericht als ungültig erklärt wird, ist er gültig.

-- Editiert von Heike J am 23.09.2016 21:19

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
So geschehen bei unserer ETV letzte Woche !
1. War der Eigentümer A als Ersteller der Jahresabrechnung überhaupt berechtigt, hierüber abzustimmen ?
Ja, solange er Miteigentümer ist. Auch dann, wenn er die Mehrheit hat.

Zitat:
2. Ist der Beschluss nichtig ?
Nein, die WEG hat die Beschlusskompetenz.
Zitat:
Oder nur anfechtbar.
Ja, innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung.

Zitat:
Wie schätzt ihr die Chancen bei Anfechtung ein ?
Mangels Einsicht in die Abrechnungsunterlagen kann dies hier nicht beurteilt werden. Formale Fehler wurden nach bisheriger Schilderung nicht begangen.

Signatur:

lg.
R.M.

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