Jahresabrechnung falsch Was tun?

25. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
svenkin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 21x hilfreich)
Jahresabrechnung falsch Was tun?

Habe meine Jahresabrechnung für 2011 erhalten. Leider bin ich seit März 2012 kein Eigentümer mehr. Daher konnte ich nicht auf der ET-Versammlung teilnehmen. In der Abrechnung befindet sich ein Fehler. Dies habe ich sofort dem Verwalter mitgeteilt. Dieser hat mir den Fehler auch per Email bestätigt. Leider hat er diesen nicht auf der ET-Versammlung bekannt gegeben oder korrigiert und die Abrechnung wurde somit beschlossen und genehmigt.

Nun stellt sich die Frage was ich dagegen tun kann?
Kann ich gegen die WEG klagen wie ein normaler Eigentümer? Oder gibt es für ehemalige Eigentümer andere Regelungen. Schließlich weiß ich offiziell auch nicht wann die Versammlung gewesen ist und kenne auch somit den Fristablauf für eine Klage nicht.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Warum willst Du etwas dagegen tun ???

Das Einzigste was Du tun solltest ist die Abrechnung dem Verwalter mit dem Hinweis zurück schicken dass Du kein Eigentümer mehr bist und Dich die Abrechnung daher nichts mehr angeht.

klick

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#2
 Von 
svenkin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 21x hilfreich)

aus folgendem Grund muß ich etwas gegen die Abrechnung unternehmen.

Aktuell habe ich im Endergebnis eine kleine Nachzahlung zu tätigen. Bei korrekter Abrechnung hätte ich keine Nachzahlung, sondern ein Guthaben und das möchte ich ungern verlieren. Nicht das mir irgendwann eine Mahnung ins Haus fliegt und ich nicht mehr mahen kann, weil ich eine Frist versäumt habe.

Der Verwalter hat mir den Fehler schon bestätigt, aber eben nicht korrigiert und noch nicht einmal auf der Versammlung angesprochen.
Die Abrechnung wurde so genehmigt.

Daher die Frage was aus meiner Sicht nun zu tun ist.

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#3
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Aus dem Artikel von Thorsten D geht doch hervor, dass der Alt-Eigentümer nicht zahlungspflichtig ist.

Im Umkehrschluss heisst dann ja auch, dass er auch kein Guthaben hat, sondern dass evtl. Guthaben an den neuen Eigentümer gehen.

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#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

quote:
Aktuell habe ich im Endergebnis eine kleine Nachzahlung zu tätigen. Bei korrekter Abrechnung hätte ich keine Nachzahlung, sondern ein Guthaben und das möchte ich ungern verlieren


wie gesagt, du hast keine nachzahlung an die weg zu leisten, sondern dein käufer.

je nachdem was ihr im kaufvertrag vereinbart habt kann der käufer dann zu dir kommen und die an ihn zu richtende nachzahlung von dir fordern, dagegen kannst du kontern und ihm sagen dass bei einer richtigen abrechnung eigentlich er an dich zu zahlen hätte.

wenn es bei sowas nicht um unsummen geht sollten beide parteien es damit bewenden lassen.....


wenn du das guthaben aber unbedingt haben willst, müsstest du meiner meinung nach die weg auf schadenersatz verklagen, da dir durch die von ihr beschlossene falsche abrechnung ein schaden entstanden ist.
ob und welche chancen das hat, keine ahnung, mir ist auch kein einziger derartiger fall bekannt.

ich hatte letzes jahr mit diesem gedanken gespielt, gleiches spiel wie bei dir, falsche abrechnung und anstatt guthaben eine nachzahlung. allerdings ging die abrechnung an meinen käufer, die verwaltung hatte mit der versammlung extra bis zur grundbuchumschreibung gewartet um die sichere anfechtung der falschen abrechnung zu vermeiden.............
bei mir ging es um 100,- da wäre der aufwand absolut unverhältnissmässig gewesen, daher hab ich es gelassen, und das rate ich dir auch.


eine mahnung wirst du sicher nicht bekommen, und falls doch, klagen lassen und entspannt zurücklehnen. einem eventuellen gerichtlichen mahnbescheid musst du natürlich widersprechen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
... wenn du das guthaben aber unbedingt haben willst, müsstest du meiner meinung nach die weg auf schadenersatz verklagen, da dir durch die von ihr beschlossene falsche abrechnung ein schaden entstanden ist.
ob und welche chancen das hat, keine ahnung, mir ist auch kein einziger derartiger fall bekannt.

von Thorsten D. am 26.05.2012 13:54


Die Aussichten einer Schadenersatzklage sollten leicht zu erkennen sein...

Der Wohnungsverkäufer soll nicht mehr Eigentümer sein. Zutreffend festgestellt wurde, dass der Wohnungsverkäufer damit gegenüber der WEG nicht mehr berechtigt oder verpflichtet ist. Damit kann der Verkäufer aber durch eine falsche Abrechnung der Gemeinschaft niemals einen Schaden haben.

Ohne Schaden muss die Schadenersatzklage notwendigerweise scheitern.



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