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Jahresabrechnung – Welche Ansprüche hat der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter?

Von Rechtsanwalt Lothar Eichholz
25.3.2011 | Ratgeber - Immobilienrecht, Wohnungseigentum | 994 Aufrufe
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Jahresabrechnung

Jeder Wohnungseigentümer hat nach §§ 675, 666 BGB i.V.m. dem Verwaltervertrag einen Anspruch gegen den Verwalter auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Da mit der Einsichtnahme zwangsläufig auch eine Überprüfung der Verwaltertätigkeit verbunden ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Einsichtsrecht nach der bestandskräftigen Genehmigung der Abrechnung und nach der Entlastung des Verwalters fortbesteht und keinen besonderen Voraussetzungen unterliegt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2011 (V ZR 66/10) jedoch noch einmal darauf hingewiesen, dass das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen grundsätzlich nur in den Geschäftsräumen des Verwalters ausgeübt werden kann. Der Wohnungseigentümer kann sich dort dann auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen.

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Lothar Eichholz
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Soweit der Wohnungseigentümer darüber hinaus gegenüber dem Verwalter einen Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan geltend machen will, ist jedoch zu unterscheiden. Zunächst einmal steht ein derartiger Anspruch grundsätzlich nur allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu. Nur für den Fall, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trotz Verlangens eines einzelnen Wohnungseigentümers von ihrem Anspruch keinen Gebrauch macht, kann dieser allein dann die Auskunft verlangen.

Daneben besteht aber immer dann ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich den einzelnen Wohnungseigentümer betreffen.

Lothar Eichholz, Rechtsanwalt und Mediator
Schlichter und Schiedsrichter SOBAU

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