Jack and the Giants (Film) – € 815,00 Abmahnung Waldorf Frommer

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Münchner Rechtsanwälte verfolgen Filesharing von aktuellem Film über Tauschbörsen

Die Warner Bros. Entertainment GmbH hat einmal mehr die Rechtsanwälte Waldorf Frommer beauftragt, die illegale Verbreitung ihrer Filme in p2p-Netzwerken mit Abmahnungen zu verfolgen. Diesmal geht es um den Film „Jack and the Giants".

Um was geht es in dem Waldorf-Schreiben wegen „Jack and the Giants"?

In dem Schreiben von Waldorf Frommer behaupten die Anwälte, der abgemahnte Anschlussinhaber hafte als Täter oder Störer für den Upload/Download des Films „Jack and the Giants".

Daher fordern sie eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe und Schadensersatz. Waldorf gliedert seine Forderungen entsprechend § 97a UrhG in Anwaltskosten (€ 215,00) und Schadensersatz (€ 600,00) auf.

Niemals sollten Sie die Abmahnung nicht als Betrug oder Abzocke abtun. Ein Gutachter wird im Ernstfall bestätigen können, dass der Upload von Jack and the Giants tatsächlich stattgefunden hat.

Haftet der Anschlussinhaber tatsächlich immer bei Abmahnungen?

Dies ist ein verbreiteter Irrglaube. Ist der Anschlussinhaber nicht der Täter, entfallen sofort die € 600,00. Kommt auch keine Störerhaftung in Betracht, sind auch keine Anwaltskosten von € 215,00 zu zahlen.

Verantwortlich für den Upload ist nämlich nur der Täter oder Störer. Wenn andere User wie Kinder, Partner, Mitbewohner, Mieter oder Besucher den Anschluss mitgenutzt haben, kann die Tätervermutung entfallen, wenn z. B. der Anschlussinhaber außer Haus und sein PC ausgeschaltet war.

Sofern es ein Mitbewohner war und der Anschlussinhaber seine Belehrungspflichten etc. eingehalten hat, entfällt auch noch die Störerhaftung.

So reagieren Sie richtig!

Ziel unserer Verteidigung: Die vollständige Abwehr der Zahlungsforderungen und der Verzicht auf eine modifizierte Unterlassungserklärung.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. warnt ausdrücklich vor Ratschlägen von manchen Anti-Abmahn-Anwälten. Diese raten – ohne Betrachtung des Einzelfalls – zur Abgabe einer „modifizierten Unterlassungserklärung", oft auch noch zur Zahlung von € 150,00 an die Gegenseite. Beides ist sträflich falsch, wenn der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer haftet.

Die Anwaltskanzlei Hechler hat bereits über 17.000 Abgemahnte vertreten. Im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung erörtern wir die Sach- und Rechtslage. Wir

Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter www.abmahnungs-abwehr.de.