Jüdische Arbeiter in NS-Ghettos haben Rentenanspruch
AFP VOM 2.6.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 1733 Aufrufe Mehr zum Thema:NS-Ghettos, Rentenanspruch
Urteil des Bundessozialgerichts
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hat sich für die Anerkennung der Arbeit von Juden in früheren NS-Ghettos bei der Rentenversicherung ausgesprochen. Nach drei Grundsatzurteilen des Gerichts könnten wohl die meisten der bislang 70.000 Antragsteller eine Rente beanspruchen (Az: B 13 R 85/08 R und weitere). Allerdings muss am Mittwoch auch der 5. Senat über die gleichen Fragen entscheiden; sollte dieser zu einem anderen Ergebnis kommen, entscheidet der große Senat des BSG.
Nach dem dem so genannten Ghetto-Renten-Gesetz von 2002 können Juden, die unter deutscher NS-Besatzung in einem Ghetto gearbeitet haben, Beitragszeiten zur Rentenversicherung geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie "aus eigenem Willensentschluss" und "gegen Entgelt" tätig waren. Die Rententräger hatten dies bislang meist nicht als erfüllt angesehen und über 90 Prozent der Anträge abgelehnt.
Wie nun der 13. BSG-Senat entschied, war die Arbeit auch dann freiwillig, wenn in dem Ghetto zwar Arbeitspflicht bestand, die Überlebenden aber nicht einer bestimmten Stelle zugewiesen wurden. Auch die Gewährung von Lebensmitteln reicht demnach als "Entgelt" aus. Ein Mindestalter besteht nicht.
2. Juni 2009 - 14.49 Uhr
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