>Ist ein 15 jähriger Käufer kaufberechtigt ?
Für die Gültigkeit des Vertrags / "Geschäfts" ist die Höhe per se völlig irrelevant , wodurch insoweit
§ 110 BGB " Taschengeldparagraph" für den Verkäufer sich in der Regel als stumpfes Schwert herausstellen dürfte.
Muß der Minderjährige annehmen, daß sich die in der Überlassung liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auf ein konkretes Geschäft nicht beziehen soll, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von
§ 110 BGB gedeckt, wenn er ihn mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt.
Nach den zutreffenden Ausführungen von Gitter (in: MünchKomm, 3. Aufl., § 110 Rdnr. 18) widerspricht es dem Erziehungszweck des Minderjährigenrechts, dem gesetzlichen Vertreter nur die Wahl zwischen zweckgebundenen Mitteln und einem "totalen Taschengeld" zuzubilligen, mit dem er alles und jedes gutheißt, was der Minderjährige unternimmt. Auch bei frei überlassenen Mitteln muß der Wille des gesetzlichen Vertreters, Beschränkungen vorzunehmen, beachtet werden. Nach Ansicht von Gitter kann es dabei nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter ankommen. Diese Auffassung wird vvon den Gerichten geteilt, da ein Gutglaubensschutz im Minderjährigenrecht grundsätzlich nicht besteht.
Also ist z.B. der Kauf einer Currywurst mittels Taschengeld durch ein Kind aus einer Veganerfamilie in der Regel genauso wenig gültig , wie der Kauf von obigem Motorroller.
Zu beachten ist außerdem , daß es in der Regel der Zustimmung beider Elternteile bedarf n.
§ 1629 BGB . Wie man oben entnehmen kann , leben die Eltern getrennt , so daß es hier auf das vom Gericht bestimmte gemeinsame?? Sorgerecht ankommt. Sollte dieses momentanm bei der Mutter liegen , so reicht deren alleinige Zustimmung aus
von psst am 09.10.2003 16:52
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