Ist der Vermieter verpflichtet die Miete an zu gleichen bezogen auf ein hohes Guthaben aus der Betri

27. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Antriegasus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist der Vermieter verpflichtet die Miete an zu gleichen bezogen auf ein hohes Guthaben aus der Betri

Hey,ich habe meine Betriebskostenabrechnung in Dezember 2016 erhalten,welches ein hohes Guthaben beinhaltet. Aufgrund dessen zahlte ich einige Zeit die Miete nicht ein,wobei ich ab Januar 2017 die Miete um 100 euro weniger berücksichtigte, mit dem Gedanken Mietsangleichung. Nun erhielt ich ein Schreiben das mein Mietskonto ein minus von c.a. 140 euro aufweisst. Nach einem Telefongespräch mit meiner Hausverwaltung muss ich trotzdem den Betrag zahlen und wen überhaupt würde die Mietsangleichung erst ab April stattfinden,welches nicht sicher ist. Der Vermieter kann doch nicht im voraus mehr verlangen als notwendig meines Wissens.. Wie solte ich nun darauf reagieren?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Die Miete darf der Vermieter aus diesem Grund gar nicht ändern.

Bestenfalls die monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten. Verpflichtet ist er dazu aber nicht.

Als Mieter kann man das jedoch auch selbst machen. BGB § 560 Abs. 4 berechtigt dazu.

Allerdings muß das dem Vermieter in Textform mitteilen.

Was Du offenbar nicht gemacht hat.

Folglich hast Du jetzt Mietschulden.

Zitat (von Antriegasus):
Wie solte ich nun darauf reagieren?


Mietschulden bezahlen und bei der nächsten Abrechnung korrekt reagieren.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Anpassung der Vorauszahlungen kann einseitig nach Abrechnung erklärt werden. Wir sind immer noch nach der Abrechung. Also kann man die in Textform immer noch einseitig anpassen.
best case : mit der Hausverwaltung einigen, dass die das rückwirkend zum 01.01. akzeptieren.

Alternativ HV schriftlich mitteilen, dass du die Vorauszahlungen ab 01.03.2017 aufgrund der Abrechnung vom Dezember gem. 560 BGB Abs. 4 anpasst. Dann bleiben nur die Monate Jan und Feb 2017 offen.

Hier kannst du dir überlegen, ob du die nachzahlst (Frieden?) oder wenn die in Summer weniger als 1 Monatsmiete ergeben, es drauf ankommen lässt (Stress?). Wenn keine weiteren Mietschulden dazukommen, kann dir der VM deswegen nichts und in 2017 entfallen die durch Abrechnungsreife.
Also überlegen, wieviel ist dir sein Frieden wert?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Bei erheblichen rückzahlungen aus der NK-Abrechnung kann -muss nicht- der VM die Vorauszahlungsbeiträge angleichen, genau auch der Mieter selbst. Er sollte dies an zusändiger Stelle anmelden. (Vermieter/Hausverwaltung)

Bei den momentanen Zinsen ist es das Schreiben nicht wert, es geht i.d.R. um Cent-Beträge was der M. einspart. . Aber jeder wie er will.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bei den momentanen Zinsen ist es das Schreiben nicht wert, es geht i.d.R. um Cent-Beträge was der M. einspart. . Aber jeder wie er will.
Ein normaler Ratenkredit kostet aber schon noch ein paar Prozent, vom Dispo gar nicht zu reden.

Stefan

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#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Wenn man sich an die Regeln hält, dann geht sowohl die Aufrechnung eines Erstattungsguthabens mit der laufenden Miete als auch die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung aufgrund einer Abrechnung ganz einfach mit einem Briefchen an den Vermieter/die Hausverwaltung.

Aber einfach die laufende Miete nicht zahlen (selbst wenn ein Erstattungsguthaben aus der Betriebskostenabrechnung besteht) geht nunmal gar nicht.

Die Ankündigung = Aufrechnungserklärung hätte dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform zugegangen sein müssen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556b.html

Dazu können weitergehende Regeln/Beschränkungen im Mietvertrag durchaus wirksam sein, soweit sie sich nicht auf Schadensersatz-, Rückzahlungs- oder Minderungsansprüche beziehen. Also sicherheitshalber auch dort nochmal nachlesen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Nur mal als kleiner Hinweis an den TE:
Ich habe es sogar immer so gehalten Miete und Betriebskosten in zwei getrennten Überweisungen zu zahlen. Das erspart einem dann die leidigen Diskussionen, was von was denn nun konkret weniger überwiesen wurde und die Zahlung wird zweckgebunden. Heisst, dass der Vermieter sich NICHT mehr aussuchen kann, welches Konto denn nun mit der Zahlung ausgeglichen wird.

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#8
 Von 
Antriegasus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten

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