quote:Nö, du hast ja eigentlich recht schlüssig argumentiert.Ich denke auch, daß das BDSG hier gar nicht einschlägig ist. Der Nachname alleine dürfte nicht besonders schutzwürdig sein, erst recht nicht in seinem natürlichen Zusammenhang. Immerhin ist die Person ja dort sogar anwesend, es handelt sich also nicht um eine (ggfs. unzulässige) Weitergabe der schutzwürdigen Information "Herr Meier nimmt an der ARGE-Maßnahme XY teil" an Außenstehende.
Dachte jetzt fängt die (fachliche) Diskussion erst an?
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