Ist der Ankauf von Steuer-CDs durch deutsche Behörden rechtlich zulässig?

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8 Fragen an Rechtsanwalt Dr. Christian Höll

Die Meldungen über immer weitere Ankäufe von Steuer-CDs reißen nicht ab. Aktuell überlegt jetzt auch Rheinland-Pfalz, CDs mit Daten deutscher Steuersünder aus der Schweiz aufzukaufen. Machen sich deutsche Behörden dadurch strafbar, oder nicht? Wie sinnvoll ist der Ankauf überhaupt? Ein Interview mit dem Steuerstrafrechtler Dr. Christian Höll.

Christian Fuchs
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123recht.de: Herr Dr. Höll, Steuer-CDs aus der Schweiz ankaufen - ist das nicht Hehlerei?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Formaljuristisch handelt es sich nicht um eine klassische Hehlerei. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) muss eine „Sache" aus einer rechtswidrigen Tat sein. Bei den Steuer-CDs geht es um die auf der CD gespeicherten Daten. Diese stammen zwar meist aus einer illegalen Quelle, denn in der Regel dürfte ein Bankmitarbeiter oder eine Person mit tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit die Daten aus dem Computersystem der Bank unerlaubt kopiert haben. Die Daten stellen aber keine „Sache" dar, da sie keine körperlichen Gegenstände sind. Als Tatobjekt für die Hehlerei käme allenfalls die CD oder DVD in Betracht. Diese wird aber in der Regel vom Täter mitgebracht und stammt daher nicht aus einer rechtswidrigen Tat.

123recht.de: Hehlerei scheidet also aus, da die Daten keine Sachen im Sinne des Gesetzes sind. Machen sich deutsche Behörden auf anderem Wege strafbar, wenn sie für Steuer-CDs aus der Schweiz Geld zahlen?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Diese Frage ist in Deutschland umstritten. Einige halten das Vorgehen der Behörden für strafbar. Andere sehen das Verhalten als straflos an. Es dürfte nicht überraschen, dass vor allem Vertreter von Steuerfahndungsstellen letzterer Ansicht zuneigen. In Betracht für eine Strafbarkeit kommt das Ausspähen von Daten, § 202a StGB. Interessanter dürfte aber § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein, der die „Geheimnishehlerei" unter Strafe stellt: Derjenige, der fremde Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwertet oder weitergibt, wird bestraft. Bei den Kundendaten der schweizerischen Banken handelt es sich um solche Geheimnisse. Problematisch ist, ob die Geheimnisse tatsächlich schützenswert sind, wenn sie dazu dienen, Steuern zu hinterziehen und damit Straftaten zu begehen. Außerdem wird kontrovers diskutiert, ob der Verkauf der Daten gerechtfertigt sein kann.

123recht.de: Dass es sich bei dem Verkäufer meist um einen Schweizer handelt, spielt dabei keine Rolle?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Nein, im Ergebnis spielt das keine Rolle. Deutsches Strafrecht ist jedenfalls anwendbar. Wenn die CDs in Deutschland verkauft werden, handelt es sich um eine Inlandstat. Dann unterliegt der schweizerische Bürger der deutschen Strafjustiz genauso wie jeder andere, der auf dem Gebiet der Bundesrepublik Straftaten begeht. Wenn der Verkauf im Ausland erfolgt, kann trotzdem deutsches Strafrecht zur Anwendung kommen. § 17 UWG schützt auch ausländische Geschäftsgeheimnisse. Deutschland ist aufgrund diverser völkerrechtlicher Abkommen verpflichtet, ausländische Geschäftsgeheimnisse genauso zu schützen wie inländische.

123recht.de: Der Ankauf erfolgt ja für oder durch eine Behörde. Kann eine Behörde bestraft werden?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Die Behörde als solche kann sich nicht strafbar machen, da das deutsche Strafrecht nur für natürliche Personen gilt. Als Straftäter kommen aber die Ankäufer oder ggf. der Behördenleiter in Frage.

123recht.de: Wenn die „Geheimnishehlerei" eigentlich passt und der Ankäufer prinzipiell auch belangt werden kann - warum wird keine Anklage erhoben?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Auf Seiten der Ankäufer kommt allenfalls eine Anstiftung oder Beihilfe zum Geheimnisverrat oder zum Ausspähen von Daten in Frage. Hier stellt sich ein Problem, wenn der Kontakt zu den deutschen Behörden erst nach dem Beschaffen der Daten stattfindet. Lag der Tatentschluss beim Täter bereits vor, wird der Täter nicht (mehr) zur Tat angestiftet. Auch eine Beihilfehandlung wird im Datenankauf regelmäßig nicht gesehen. Wenn Sie so wollen, haben wir es in diesen Fällen mit einer echten Gesetzeslücke zu tun. Dies ist auch der Grund für die neuerliche Diskussion um die Einführung eines neuen Tatbestandes der Datenhehlerei, der diese Lücke schließen soll. Der Gesetzesentwurf hierzu sieht übrigens vor, dass behördliches Handeln nicht erfasst werden soll, gerade um weiterhin CD-Käufe zu ermöglichen.

123recht.de: Halten Sie das für richtig?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Definitiv nein. Je nach Lage des Falls kommt meines Erachtens sehr wohl eine Beteiligung an der Tat des Verkäufers in Frage. Zum Teil wurden die Verkäufer von den deutschen Behördenmitarbeitern aufgefordert, weitere Daten zu beschaffen. In einem solchen Fall liegt wohl eine klassische Anstiftung vor. Man könnte auch darüber nachdenken, ob in öffentliche Äußerungen, Daten-CDs ankaufen zu wollen, eine Anstiftungshandlung zu sehen ist, da diese sehr wohl geeignet sein können, einen Tatentschluss hervorzurufen. Auch der Ankauf selbst fördert in meinen Augen die Verwertung fremder Geheimnisse, so dass eine Beihilfe zu § 17 UWG vorliegen kann.

Insgesamt bin ich der Ansicht, dass neben dem juristischen Geplänkel auch die moralische Dimension zu beachten ist. Der Staat nutzt Gesetzeslücken aus, macht sich in Form seiner Vertreter vielleicht sogar strafbar. Ob dies das richtige Signal im Kampf gegen Straftaten sendet, wage ich stark zu bezweifeln.

123recht.de: Wie erfolgreich ist der Ankauf eigentlich? Kommt das Geld wieder rein?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Der Ankauf ist wirtschaftlich betrachtet sehr erfolgreich. Das Geld kommt zigfach wieder rein. Glaubt man dem nordrhein-westfälischen Finanzminister Borjans, stehen Steuermehreinnahmen von zwei bis zweieinhalb Milliarden EUR pro Jahr Ankaufspreisen von ca. zehn Millionen pro Jahr gegenüber.

123recht.de: Raten Sie Steuersündern zu einer Selbstanzeige, wenn in ihrem Bundesland eine CD gekauft wurde? Wie hoch ist das Risiko, dass der eigene Name auf der CD ist?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Grundsätzlich ist eine Selbstanzeige unabhängig von einem CD-Kauf ein erwägenswertes Mittel. Es gibt in keinem anderen Bereich des Strafrechts die Möglichkeit, durch finanzielle Wiedergutmachung vollständige Straffreiheit zu erlangen. Der Grund hierfür ist ein wirtschaftlicher. Die Steuermehreinnahmen sind dem Staat mehr wert als eine Strafe im Einzelfall.

Mit dem Ankauf einer CD steigt natürlich das Entdeckungsrisiko. Wenn die eigene Bank betroffen ist, so sollte schnell gehandelt werden. Man kann keine verlässliche Prozentzahl angeben, wie hoch das Risiko ist, auf einer der CDs erfasst zu sein. Die Chancen stehen wie beim Russischen Roulette, es kommt auf die Zahl der Kugeln bzw. auf die Anzahl der Datenträger an. Jedenfalls ist Eile geboten, damit die Behörde die Steuerhinterziehung nicht entdeckt und die Selbstanzeige damit gesperrt ist. Für eine Entdeckung der Tat ist aber auf jeden Fall erforderlich, dass die Behörde die Datensätze mit der individuellen Steuerakte des Steuerpflichtigen abgleicht. Dies dauert einige Zeit. Zeit, die zum Handeln genutzt werden sollte!

123recht.de: Vielen Dank!

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Leserkommentare
von Heifin am 23.11.2012 14:25:13# 1
Ich finde das Thema ein sehr interessantes. Und auch das hier Vorgetragene. Ich pflichte Ihnen bei und würde ebenso in einem solchen Fall zu einer Selbstanzeige empfehlen, Allerdings mit dem Unterschied eine Gegenanzeige und ein gemäßes Verfahren gegen diese Vorgehensweise und im Grunde "Täter" in Gang zu setzen.

Eine Steuer zu hinterziehen, das Ausspähen von Daten und im Grunde dennoch Hehlerei und vieles weiter... Für mich stellt sich schon die Frage: Wer soll eine Vorbildfunktion in einem Staat voller Straftäter übernehmen?
    
von guest-12306.03.2014 00:16:33 am 26.11.2012 11:11:46# 2
Man muss sich nicht selten wundern, wie manche Gesetze zustande kommen. Und kann man immer wieder nur den Kopf darüber schütteln wie unseres Juristen was auslegen.

In einem Haus stehen nebeneinander zwei Safes. Im einen Safe liegen Aktien im Wert von einer Million Euro, im anderen liegt eine Steuer-CD, auf dem sich Daten im Wert von einer Million Euro befinden. Beides ist bereits verkauft und soll am nächsten Tag an den Käufer übergeben werden. In der Nacht wird der Inhalt beider Safes von verschiedenen Tätern gestohlen. Die Diebe der Aktien verkaufen diese für 500.000 Euro und haben damit 500.000 Euro. Die anderen Diebe verkaufen die CD mit den Daten ebenfalls für 500.000 an die Steuerbehörde. Durch beide unterschiedliche Tätergruppen wurde der Geschädigten jeweils um eine Million erleichtert, und die Diebe haben sich beide um den gleich hohen Betrag unrechtmäßig bereichert. Und trotzdem liegen zwischen beiden Taten juristisch gesehen erhebliche Unterschiede?

Der, der die Aktien gekauft hat, ist ein Hehler. Der, der die Steuer-CD gekauft hat ist kein Hehler. Und sollten die Diebe erwischt werden, dann müsst es juristisch gesehen bei der Strafbemessung für die Straftaten auch so sein, dass die Aktiendiebe einen Diebstahl im Wert von einer Million Euro begangen haben (also einer Sache im Wert von einer Million), die Diebe der Daten-CD hingegen lediglich eine Sache im Wert von 50 Cent gestohlen haben (die Daten auf der DC konnten sie ja nicht stehen, weil es sich ja im juristischen Sinne bei den Daten nicht um eine Sache handelt).

Um das zu verstehen, muss man normalen Menschenverstands wohl ausschalten und Jura studiert haben.

    
von Rainer Grassl am 28.11.2012 17:13:56# 3
Wer seine Einkünfte nicht versteuert und "Schwarzgeld" mithilfe der Banken in der Schweiz anlegt, die ihren Wohlstand zum nicht geringen Teil der Beihilfe zur Steuerhinterziehung verdankt,
begeht in Deutschland eine Straftat.
Die Finanzbehörden sind gesetzlich verpflichtet, diese Straftaten aufzuklären. Ob die Steuerfahnder dazu Hinweise von verlassenen Ehefrauen, von frustrierten Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern oder geldgierigen schweizer Bankern stammen, darf dabei keine Rolle spielen.
Wer in Deutschland keine Steuern hinterzieht, muss auch den Ankauf von Banken-CDs nicht fürchten. Würde sich die Schweiz den internationalen Verträgen zur Weitergabe steuerrelevanter Informationen nicht versagen, müssten die deutschen Steuerfahnder nicht zu "anrüchigen" Mitteln greifen. Strafbar ist das Verhalten der deutschen Steuerbehörden aber nicht.
Die Bundesregierung sollte endlich Druck auf die Schweiz ausüben, Ihr Verhalten als Helfer in Sachen Steuerhinterziehung, Geldwäsche etc zu überdenken.
    
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