Ist das strafbar (beleidigung)?

7. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
Ist das strafbar (beleidigung)?

A lädt b zu einer Party ein, auf die auch c kommen wird. B lehnt ab mit der Begründung, seine Zeit nicht mit c verbringen zu wollen. Auf weitere Rückfragen erwähnt er, seiner Meinung nach sei c eben ein faules, fettes und dummes ***. Hierbei geht b aber sicher davon Aus, dass a dies an c weitertragen wird. Falls dies passiert, kann c b anzeigen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Meiner Meinung nach nö, weil Hörensagen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Falls dies passiert, kann c b anzeigen?

Anzeigen kann man immer alles.
Aber es wird sich kein Staatsanwalt dafür interessieren.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wie bereits gesagt kann man so oder so alles zur Anzeige bringen und wenn es am Ende nichts bringt, so hat man es doch versucht.

Bei Beleidigungen taucht aber folgende Problematik auf:
Wenn der Beleidigte Anzeige erstattet, die Staatsanwaltschaft den Fall aber wegen mangelndem Interesse einstellt, dann fühlt sich der Beleididigende erst recht bestätigt ("auch die Staatsanwaltschaft findet mein Verhalten nicht strafwürdig - also mache ich jetzt erst recht weiter").

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119656 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Meiner Meinung nach nö, weil Hörensagen.

Wieso, es gibt doch einen Zeugen?



Zitat (von drkabo):
Wenn der Beleidigte Anzeige erstattet, die Staatsanwaltschaft den Fall aber wegen mangelndem Interesse einstellt, dann fühlt sich der Beleididigende erst recht bestätigt ("auch die Staatsanwaltschaft findet mein Verhalten nicht strafwürdig - also mache ich jetzt erst recht weiter").

Genau das sollte man berücksichtigen.

Zwar könnte man nicht zivilrechtlich gegen den Beleididigenden vorgehen, wenn das aber auch schief geht, sieht der sich gleich zweifach bestätigt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Hierbei geht b aber sicher davon Aus, dass a dies an c weitertragen wird. Falls dies passiert, kann c b anzeigen?


Es ist vollkommen egal, ob B davon ausgeht. Es handelt sich um eine Beleidigung, auch wenn sie von B nur gegenüber A geäußert wird. C kann entsprechend Strafantrag stellen. Dass C dazu Kenntnis von der Aussage haben muss, ist denklogischerweise notwendig.

Richtig ist, dass die StA die Sache sicherlich nicht weiter verfolgen wird, sondern auf den Privatklageweg verweisen wird.

Zitat:
Wenn der Beleidigte Anzeige erstattet, die Staatsanwaltschaft den Fall aber wegen mangelndem Interesse einstellt, dann fühlt sich der Beleididigende erst recht bestätigt ("auch die Staatsanwaltschaft findet mein Verhalten nicht strafwürdig - also mache ich jetzt erst recht weiter").


Möglich. Es ist aber auch das Gegenteil möglich, dass ihm die Tatsache angezeigt worden zu sein ("mit der Polizei zu tun zu haben / aktenkundig zu sein") so mords-peinlich ist, dass er solche Dinge in Zukunft unterlässt. Ohne die Persönlichkeit des B zu kennen, lässt sich das schlecht einschätzen.

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