Angenommen, K verteilt diffamierende, aber wahre Neuigkeiten über ihren Nachbarn O in der Nachbarschaft bei A, B und C herum. Person O wird nicht direkt angesprochen, erfährt aber von dem peinlichen wahren Gerede über Ecken.
Handelt es sich um eine Beleidigung?
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Ist das eine Beleidigung? Diffamierende aber wahre Aussagen über Nachbarn
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nein, wahre Tatsachen weiterzuerzählen ist nicht strafbar.
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Auch die Verbreitung wahrer Tatsachen kann eine strafbare Beleidigung darstellen, wenn die Verbreitung in ehrenrühriger Weise erfolgt (sog. Formalbeleidigung).
Beispiele:
- "Hurensohn" zum Kind einer Prostituierten.
- Vor versammelter Hochzeitsgesellschaft berichtet der Redner wahrheitsgemäß vom Junggesellenabschied.
- Beim Dienstjubiläum der Chefsekretärin hält der Betriebsrat einer Rede und stellt zutreffend fest: "Die hat sich nur hochgeschlafen."
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quote:<hr size=1 noshade>Angenommen, K verteilt diffamierende, aber wahre Neuigkeiten über ihren Nachbarn O <hr size=1 noshade>
Was denn nun ... wahr oder diffamierend ?
Als Diffamierung bezeichnet man die gezielte Verleundung (Gerüchte), dann kann es also nicht wahr sein und wäre eine Verleumdung ( § 187 StGB ).
Gehen wir mal davon aus, dass das Erzählte wahr ist,
dann könnte es trotzdem nach § 192 StGB eine Beleidigung und somit strafbar sein;
sollte das Erzählte allerdings eine rechtskräftig verurteilte Straftat sein, ist der Wahrheitsbeweis bereits damit belegt ( § 190 StGB ).
Allerdings käme da auch, je nach Art des Erlangens der "wahren Neuigkeit", auch die § 201 - § 206 StGB in Betracht.
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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"
"Was denn nun ... wahr oder diffamierend ?"
Es ist beides, wahr UND peinlich. Die Kenntnisse hat K durch Verletzung von Briefgeheimnissen zufällig erlangt.
Doch zum Ausgangsthema zurück: Das Herumerzählen an Dritte ist also eine Beleidigung, obwohl O nicht selbst angesprochen wird?
quote:<hr size=1 noshade> Die Kenntnisse hat K durch Verletzung von Briefgeheimnissen zufällig erlangt. <hr size=1 noshade>
Die Verletzung fremder Privatsphäre durch Verbreitung strafbar erlangter Kenntnis von privaten Geheimnissen löst nach § 823 I BGB (Verletzung eines sonstigen Rechts) und nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 202 StGB Schadensersatzansprüche des Betroffenen aus. Das kann bei Verlaust der wohnung die Umzugskosten und ev. Mehrkosten für die neue Wohnung umfassen, bei Verlust der Arbeit die Einkommenseinbuße, kann also existenzgefährdender sein als eine Geldstrafe.
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quote:<hr size=1 noshade>Das Herumerzählen an Dritte ist also eine Beleidigung, obwohl O nicht selbst angesprochen wird? <hr size=1 noshade>
IMO nicht, allerdings bin ich auch kein Strafrechtsspezi. Möglicherweise kommt es darauf an, ob der Herumerzählende davon ausging, daß dies O auch weitererzählt wird.
Richtig ist aber, daß eine (nichtöffentliche) Aussage von A an B "der C ist ein A...loch" keine Beleidigung des C darstellt.
quote:<hr size=1 noshade>Es ist beides, wahr UND peinlich. <hr size=1 noshade>
Den Unterschied von "peinlich" zu "diffamierend" üben wir aber noch mal, hm?
quote:<hr size=1 noshade>Die Verletzung fremder Privatsphäre durch Verbreitung strafbar erlangter Kenntnis von privaten Geheimnissen <hr size=1 noshade>
Zur Klarstellung: die Verletzung des Briefgeheimnisses (§202 StGB ) ist strafbar, nicht jedoch die Weitergabe daraus erlangter Informationen (die §§203 , 204 StGB sind in soweit nicht einschlägig).
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Ehrverletzende Äußerungen gegenüber Dritten sind ebenfalls eine strafbare Beleidigung.
Ich weise noch einmal darauf hin, auch das Verbreiten erweislich wahrer Tatsachen eine Strafbare Beleidigung sein kann, wenn dies in ehrverletzender Weise geschieht. Da K derartiges offenbar plant, liegt der Verdacht einer Beleidigung nahe. Darüber hinaus kann es auch schwer sein, eine wahre Tatsache von einem Werturteil abzugrenzen.
Beispiel:
Der O, Tausportler, hat ganz arglos eine Fernreise nach Thailand gebucht. Die K erzählt in der Nachbarschaft, dass viele, die in Thailand Urlaub machen, in Wirklichkeit Sextouristen sind, und manche von diesen sogar Kinder missbrauchen. Anschließend fügt K hinzu, dass auch der O Urlaub in Thailand mache.
Hinzu kommt die Sache mit dem Briefgeheimnis. Theoretisch könnte die K das Briefgeheimnis lediglich fahrlässig („zufällig") verletzt haben, was nicht strafbar wäre, allerdings wird man dies der K nur schwer glauben, wenn K die erlangten Infos in der beabsichtigten Weise „verwehrtet".
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