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Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

AFP VOM 3.1.2002 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 74706 Aufrufe
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Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeitsbereitschaft, Arbeitszeit

Ist das Urteil einfach auf Deutschland übertragbar?

Dürfen deutsche Arbeitgeber weiterhin auf Grundlage des Arbeitszeitgesetzes den Bereitschaftsdienst als Nichtarbeitszeit behandeln und die Arbeitnehmer auch nach Bereitschaftsdiensten zu vollen Schichten einteilen, oder müssen die Ruhezeiten, wie es das EuGH Urteil vorsieht, eingehalten werden?

Diese Fragen beschäftigen derzeit auch die deutschen Juristen. Sie sind in drei Lager gespalten:

  • Da sind zunächst die Arbeitgeber. Sie meinen, das Urteil des EuGH hätte keinerlei Auswirkungen auf die deutsche Arbeitszeitregelung. Damit bliebe alles beim Alten. Arbeitnehmer, die gerade einen Bereitschaftsdienst absolviert haben, könnten sofort wieder zur Arbeit eingesetzt werden.

  • Teile der juristischen Lehre vertreten die Ansicht, dass die europäische Richtlinie, die arbeitszeitliche Schutzvorschriften beinhaltet, auch in Deutschland direkt gelten würde. Europarechtlich können europäische Richtlinien ihre Wirkung jedoch nicht zwischen Privaten entfalten, sondern nur zwischen der öffentlichen Hand und Privaten. Nach dieser Ansicht wäre der Bereitschaftsdienst bei Arbeitnehmern der öffentlichen Hand Arbeitszeit, bei "normalen" Arbeitnehmern "Nichtarbeitszeit".

  • Die Dritte Ansicht kommt von den Arbeitnehmervertreten. Sie meinen, das deutsche Arbeitszeitgesetz sei "europarechtskonform" auszulegen. Dies bedeutet: Regelungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes gelten nur insoweit, als sie nicht dem Europarecht widersprechen. Widersprechen sie dem Europarecht, dann sind sie so auszulegen, dass sie ihm entsprechen. Im Bereich des Bereitschaftsdiensten hat dies zur Folge, dass auch nach deutschem Recht der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzusehen ist, weil dies das Europarecht so vorschreibt.
    Dies gilt dann aber für alle Arbeitnehmer und nicht nur für die, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, da das Arbeitszeitgesetz ausdrücklich für jeden Arbeitnehmer Gültigkeit entfaltet.

Derzeit scheint es so, als würde sich die letztgenannte Meinung durchsetzen. In bisher zwei Gerichtsentscheidungen vom Arbeitsgericht Gotha und Arbeitsgericht Kiel sind deutsche Gerichte dieser Ansicht gefolgt und haben entschieden, dass auch in Deutschland der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu gelten hat.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Seite 2: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Seite 3: Bereitschaftsdienst
Seite 4: Ist das Urteil einfach auf Deutschland übertragbar?
Seite 5: Auswirkungen des Urteils auf ähnliche Arbeitsformen
Seite 6: Die Folgen
Seite 7: Was ist zu tun?

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