Ist Verkäufer verpflichtet, Ware erneut anzubieten

1. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)
Ist Verkäufer verpflichtet, Ware erneut anzubieten

Hallo,
ein Käufer (ebay) möchte gern von seinem Vertrag zurücktreten, weil er der Meinung ist, ich hätte mich zu spät gemeldet (Freitag ersteigert, Sonntag eine Frage gestellt und Montag früh um 07:00 Uhr zurückgetreten - Antwort kam erst um 08:00 Uhr). Dass der Rücktritt völlig unberechtigt ist, ist klar. Normalerweise würde ich jetzt die Zahlung per Mahnung einfordern, um ihn in Verzug zu setzen.

Nun schreibt der Käufer aber selbst, dass ich den Artikel neu einstellen soll und er die Differenz bis zu einem Betrag von 15 Euro zahlt (Artikelwert: 70 Euro). Die Frage lautet: Kann ich dennoch auf Erfüllung bestehen oder muss ich seinen Vertragsrücktritt mit Schadensersatzangebot annehmen? Schlielich würde es letztlich ja genau darauf hinauslaufen: Ich trete zurück und er zahlt Schadensersatz.

Mit anderen Worten: Bin ich dazu verpflichtet, den Artikel neu einzustellen? Oder kann ich ihn so lange aufbewahren, bis das Geld eingegangen ist. (Ich nehme stark an: Ja)



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Kann ich dennoch auf Erfüllung bestehen


Klar.

quote:
dass ich den Artikel neu einstellen soll und er die Differenz bis zu einem Betrag von 15 Euro zahlt


Darauf müßtest du dich schon aus zwei Gründen nicht einlassen. Zum einen hast du nach wie vor einen Anspruch auf Erfüllung, weil der "Rücktritt" des K unwirksam und offenbar auch völlig unbegründet ist. Selbst wenn du dich 2 Wochen nicht gemeldet hättest, hätte der K dir beweisbar eine angemessene Frist setzen müssen. Und wenn deine Antwort für die Abwicklung nicht nötig war, hätte er überhaupt keinen Anspruch darauf, daß du irgendwie "innerhalb einer Frist reagierst".
Zum anderen wäre der K im Falle eines unberechtigten Rücktritts für die volle Schadenshöhe ersatzpflichtig, nicht nur bis maximal 15 EUR.

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#2
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

quote:
Mit anderen Worten: Bin ich dazu verpflichtet, den Artikel neu einzustellen? Oder kann ich ihn so lange aufbewahren, bis das Geld eingegangen ist. (Ich nehme stark an: Ja


Hallöchen,

also wenn der KÄUFER zu beginn schon schlecht drauf ist, so ist es MENSCHLICH gesehen doch zweifelhaft, ob man DEM etwas verkaufen sollte.

AUCH wenn es RECHTLICH gesehen ein bisschen zweifelhaft ist, ob der KÄUFER RECHTSGÜLTIG zurückgetreten ist.

Persönlich würde ich NICHT auf den Kaufvertrag pochen, bzw. auf die
Einhaltung desselbigen.

Gruss

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#3
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Aber warum nicht, Mumpel? Geld stinkt ja bekanntlich nicht. Wenn ich bei ihm etwas kaufen müsste, sähe die Sache wohl anders aus aber in diesem Fall habe ich tatsächlich große Lust, den vollen rechtlichen Spielraum auszunutzen und ihm neben dem Kaufpreis auch die Folgekosten (Anwalt - Mahnungen) "reinzuwürgen". Strafe muss sein. :)

Es haben sich allerdings inzwischen Neuigkeiten ergeben. Ich habe die Mitteilung bekommen, dass das Geld überwiesen wurde und wenn der Artikel bis Freitag nicht ankommt, würde die Überweisung zurückgezogen werden.

Bin gespannt, wie er das anstellen will. :) Aber ich glaube nicht mal, dass er überhaupt überwiesen hat. Mal schauen. ich werde berichten.

@Jennifer_A und alle anderen: Wie sieht es eigentlich aus, wenn der Artikel einer Frist unterliegt (Ticket, welches nur noch 2 Monate Gültigkeit hat)? Hat der Verkäufer dann das Recht, diesen Artikel notfalls bis zur Ungültigkeit aufzubewahren oder muss er im Rahmen der Schadensminimierungspflicht für einen Weiterverkauf innerhalb der Frist sorgen (darf er ja eigentlich auch nicht, da der Käufer ja jederzeit noch überweisen kann). Reicht ein Hinweis in einer Mahnung, á la "Ich bewahre den Artikel bis zur Bezahlung auf unabhängig von seiner Gültigkeit"?






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#4
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Hat der Verkäufer dann das Recht, diesen Artikel notfalls bis zur Ungültigkeit aufzubewahren


Klar, wieso nicht?

quote:
muss er im Rahmen der Schadensminimierungspflicht für einen Weiterverkauf innerhalb der Frist sorgen


Eine solche ist hier nicht erkennbar. Zumal der K ja nun wirklich jederzeit ankommen und auf Erfüllung bestehen könnte. In diese Nesseln muß sich der VK nicht setzen, nur um einen Schaden des erfüllungsunwilligen K zu "mindern".

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120332 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:
würde die Überweisung zurückgezogen werden

Überweisungen können nicht zurückgezogen werden (sofern nicht per Paypal o.ä. gezahlt wurde).





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#6
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Korrekt. Deswegen schrieb ich ja: "Bin ja mal gespannt, wie er das anstellen will."



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