Angenommen ein Student bekommt von einem oder beiden Elternteilen Unterhalt bzw. Allgemeiner eine finanzielle Unterstützung fürs Studium, insgesamt 600€. Es ist mit den Eltern abgesprochen, dass der Student nebenbei Arbeiten darf, ohne dass dadurch der Unterhalt vermindert wird. Nehmen wir an der Student hat eine Werkstudententätigkeit die monatlich 700 € (Brutto) Einkunft einbringt.
Ich habe viele Beiträge dazu gelesen deren Seriösität ich persönlich in Frage stelle, ganz besonders weil auf definierte Steuerbegriffe und Gesetze so gut wie nie eingangen wird.
Im Einkommenssteuergesetz § 22 Absatz 1 steht im Bezug auf wiederkehrende Bezüge die zu Einkünften zählen: Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie NICHT dem Empfänger zuzurechnen.
1. Ist es richtig, das Unterhalt zu den in § 22 genannten wiederkehrenden Bezügen gehört?
2. Wenn Nein, wozu wird Unterhalt dann gezählt?
3. Hat Unterhalt im genannten Beispiel daher keinen Einfluss auf den Steuerfreibeitrag für Studenten?
4. Muss der Unterhaltsempfänger (hier der Student) den Unterhalt daher nicht in der Einkommenssteuererklärung angeben?
Über hilfreiche Antworten bin ich immer dankbar!
-- Editiert von gulaschsuppe am 10.10.2017 00:19
Ist Unterhalt Einkunft? Beeinflusst Unterhalt den Steuerfreibeitrag für Studenten?
10. Oktober 2017
Thema abonnieren
Frage vom 10. Oktober 2017 | 00:18
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist Unterhalt Einkunft? Beeinflusst Unterhalt den Steuerfreibeitrag für Studenten?
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#1
Antwort vom 10. Oktober 2017 | 02:49
Von
Status: Unbeschreiblich (32837 Beiträge, 17251x hilfreich)
Unterhalt ist steuerlich gesehen kein Einkommen, weswegen er natürlich auch nicht angegeben werden muß. Und übrigens gibt es keinen "Steuerfreibetrag für Studenten" - es gibt nur einen für alle Menschen, was natürlich Studenten mit einschließt. Wozu will der Student hier überhaupt eine Steuererklärung machen? Von 700 Euro Werkstudentenlohn gehen keine Steuern ab...
#2
Antwort vom 11. Oktober 2017 | 00:16
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatUnterhalt ist steuerlich gesehen kein Einkommen, weswegen er natürlich auch nicht angegeben werden muß. :
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun: Im Einkommenssteuergesetz § 2 Absatz 4 wird Einkommen definiert als der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Daher kann Unterhalt auch garkein Einkommen sein, weil Unterhalt steuerrechtlich nicht zum Einkommen gezählt wird. Auch Gehalt ist daher kein Einkommen. Es kann sich in beiden Fällen wenn überhaupt nur um Einkünfte handeln.
Trotzdem danke, ich nehme mal an das Sie Einkommen einfachheitshalber genannt haben, weil gefühlt jeder den Begriff irrtümlich falsch verwendet.
ZitatWozu will der Student hier überhaupt eine Steuererklärung machen? Von 700 Euro Werkstudentenlohn gehen keine Steuern ab... :
Aus dem Studenten noch unerklärlichen Gründen leider doch... Deswegen hat der Student auch Interesse für dieses und die letzten Jahre eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.
-- Editiert von gulaschsuppe am 11.10.2017 00:17
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 11. Oktober 2017 | 13:49
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatUnterhalt ist steuerlich gesehen kein Einkommen, weswegen er natürlich auch nicht angegeben werden muß. :
Diese Aussage ist weil zu pauschal falsch.
Nachehelichen Unterhalt kann der Pflichtige z.B. mit der Anlage U als Ausgabe geltend machen und der U-Empfänger muss sie sich dann als Einkünfte anrechnen lassen.
Berry
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#6
Antwort vom 15. Oktober 2017 | 12:18
Von
Status: Unbeschreiblich (47488 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Aus dem Studenten noch unerklärlichen Gründen leider doch...
Dann sollte der Student diese Gründe klären. Von einem Bruttogehalt in Höhe von 700€/Monat wird nur in den Steuerklassen 5 und 6 ein Lohnsteuerabzug fällig. Ich nehme an, dass der Student nicht verheiratet ist. Und wenn es sich um Steuerklasse 6 handelt (=Zweitjob), dann wurden wesentliche Angaben unterschlagen.
Es bleibt aber dabei, dass Elternunterhalt an einen Studenten nicht steuerpflichtig ist.
#7
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 21:54
Von
Status: Praktikant (532 Beiträge, 196x hilfreich)
-- gestrichen, Denkfehler --
-- Editiert von so475670-44 am 17.10.2017 22:03
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