Ist Körperverletzung ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Trotz vereinbarter Unkündbarkeit

28. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)
Ist Körperverletzung ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Trotz vereinbarter Unkündbarkeit

Ein Vermieter möchte seinen Mieter kündigen.
Der Mieter hat hat zuvor in seinem Mietvertrag folgendes aufnehmen lassen ...der Vermieter darf ihn nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.
Jetzt hat sich herausgestellt das dieser Mieter eine Frau in dem Haus geschlagen hat. Es wurde Anklage erhoben. Der Prozess und das Urteil stehen noch aus. Die Frau und auch der Vermieter möchte das der Herr auszieht. Doch dies scheint laut Vermieter wegen der Klausel und weil es sich bei dem Angriff um eine Privatangelegenheit von 2 Menschen handelt (?!) nicht möglich. Es ist also laut Vermieter kein Kündigungsgrund.
Hinweis: Die geschädigte Frau kann sich hier nur auf die Aussage des Vermieters berufen. Sie hat keine Einsicht ihn dessen Mietvertrag.
Mittlerweile denkt sie jedoch das dies so alles nicht stimmen kann. Sie befürchtet mittlerweile das der Vermieter gar nicht wirklich versucht den Mieter zu kündigen und sie mit der schrecklichen Situation alleine läßt.

Meine konkrete Frage.
Stimmt es das selbst eine mögliche Verurteilung wegen Körperverletzung (wie gesagt das Urteil ist noch nicht gesprochen) kein Grund für eine Kündigung sein kann da es sich ja nur (!) um eine Privatangelegenheit handelt. Der Mieter und die Frau leben nur im selben Haus. Sie haben ansonsten keine private Angelegenheit.

Der Vermieter teilt der Geschädigten mittgeteilt das er seit Monaten versucht seinen Mieter aus der Wohnung zu bekommen dieses aber aufgrund der eingeräumten Klausel nicht schafft. Der Vermieter zahlt regelmäßig seine Miete. Alles andere wäre eine private (?) Angelegenheit zwischen zwei Mietparteien und kein Grund für eine geregelte oder Außerordentliche Kündigung.
Der Mieter ist in den Mieterschutz eingetreten und kämpft gegen seine Kündigung. Die geschädigte Dame wird seit 2 Jahren von dem Herrn gedemütigt und jetzt zum wiederholten male körperlich verletzt.

Ich habe dazu dieses gefunden:

4) Wiederholte und nachhaltige Verletzung der Hausordnung durch den Mieter wenn dadurch der Hausfrieden nachhaltig gestört wird kann ebenfalls zur fristlosen Kündigung führen( Urteil des LG Essen vom 07.02.1002, Az: 10 S 438/01; Urteil des LG Göttingen vom 15.11.1989, Az: 5 S 60/89).

Dieser Punkt im Mietrecht müsste doch ausreichen alle anderen vorherigen Klauseln in einem Mietvertrag unwirksam zu machen. Was kann die Geschädigte machen die sich einzig und allein auf die Aussage des Vermieters stützen kann? Sie hat eine Eigentumswohnung in dem Haus erworben bevor der Mieter der sie geschlagen hat eingezogen ist. Der Vermieter dieses Mannes hatte bereits mit seinem Vormieter Ärger und bereut nach seinen angaben auf die Klausel der "Unkündbarkeit"? eingegangen zu sein. Er kann laut eigener Aussage nichts machen. Das glaubt man doch nicht. Was kann die Geschädigte Frau unternehmen?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ein Beitrag zu dem Thema reicht doch, oder?



Zitat (von auge1):
Was kann die Geschädigte Frau unternehmen?

Wie bereits mehrfach geraten, sich eines spezialisierten Anwaltes bedienen der die Sache in die Hand nimmt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Ja ein Beitrag reicht. Ich würde mich noch über einen weiteren Tipp freuen. Danke.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Moderator15
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 82x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.