Irreführende Werbung mit Angabe Made in Germany
Von Rechtsanwalt Carsten Dreier 6.7.2011 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 837 Aufrufe Mehr zum Thema:Werbung, Unterlassung, Irreführung, Verkehrskreise, Made in Germany
Wesentliche Produktionsschritte in Deutschland erforderlich
Die Klägerin, ein Verein zur Verfolgung von wettbewerbspolitischen Zielen klagte wegen der Werbung für ein Besteck. Die Beklagte hatte dieses Produkt mit schwarz-rot-goldener Flagge und der Aufschrift „Made in Germany“ beworben.
Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die Gabeln, Löffel und Kaffeelöffel auch tatsächlich in Deutschland veredelt. Die Rohmesser wurden auf in Deutschland hergestellten Maschinen in China geschmiedet, umgeschnitten, gehärtet und geschliffen und sodann in Deutschland mehrfach poliert.
Carsten Dreier
Dortmund
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Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht Pers. Direktanfrage
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Werbung.
Nach Auffassung der Richter liege in der Werbeaussage eine Irreführung nicht unerheblicher Teile der angesprochenen Verkehrskreise. Die besondere Herausstellung des Herstellungslandes begründe bei den angesprochenen Verkehrskreisen nämlich die Erwartung, dass sämtliche Teile des beworbenen Bestecks in Deutschland hergestellt worden seien. Entscheidend die Erwartungen der Verbraucher. Hinsichtlich des Bestecks werde die Herkunft aus Deutschland geradezu als einziges Merkmal herausgestellt, welches aus Sicht des Verbrauchers also gerade den Unterschied zu anderen, vergleichbaren Bestecken ausmache. Dann wird er aber erwarten, dass diese herausgehobene Angabe auf alle Teile des Bestecks und nicht nur auf den überwiegenden Teil zutreffe. Die Motivation eines Verbrauchers, sich gerade für ein in Deutschland hergestelltes Produkt zu entscheiden, könne zudem, wie in der Berufungsverhandlung angesprochen worden ist, begründet sein; sie muss nicht allein auf besonderen Qualitätsvorschlägen beruhen. Sie könne ihren Grund z.B. auch in der Sorge um hiesige Arbeitsplätze haben. Bei Industrieprodukten – wie hier – gehe der Verkehr davon aus, dass die Behauptung "Produziert in Deutschland" voraussetzt, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt. Würde es nur um das Design gehen, wäre der Begriff "produziert" ebenso wie "made" falsch. Die Messer wären zu einem ganz erheblichen Teil in China hergestellt. Sie würden– auch wenn dies ein wichtiger Produktionsschritt sein mag – in Deutschland lediglich poliert. Damit bestehe hinsichtlich der Messer aufgrund der Angaben auf der Packung und dem sie aufnehmenden Hinweis auf dem beigelegten Hinweisblatt die Erwartung, dass jedenfalls alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt seien, die jedoch nicht gerechtfertigt sei, da jedenfalls grundlegende und zumindest ebenfalls bedeutende Herstellungsschritte in China erfolgt seien. Dass sie auf aus Deutschland stammenden Maschinen erfolgt sein sollen, würde an dieser Sachlage nichts ändern (vgl. OLG Düsseldorf vom 05.04.2011, 20 U 110/10).



