Hallo, folgender Sachverhalt
vor ca. 4 Wochen habe ich einen Neuwagen bestellt mit unverb. Lifertermin Juli 2011. In Zuge dieser Bestellung wurde vereibart, dass unser Gebrauchter in Zahlung genommen wird.
Ensprechende Vertragsbedingung:
Der Einkaufspreis gilt bis zu einen vereinbarten Liefertermin 01/2011 und einer max. Kilometerleitsung von xxx
Heute gabe es Post, der Liefertermin ist jetzt auf Ende September gesetzt worden wegen Lieferschwierigkeiten.
Fragen dazu
1.) kann ich meine jetzigen Wagen weiterfahren oder muß ich den jetzt im Juli an den Händler abliefern?
2.) Wenn ich diesen weiterfahren darf muß weil der Händler nicht liefert, werden sicherlich mehr km zusammenkommen. Ist dass dann zulässig und bleibt es bei den vereinbarten Verrechnungspreis?
Danke Walltho
-- Editiert am 16.04.2011 22:57
Inzahlungnahme Gebrauchtwagen bei Lieferverzug
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
quote:
Der Einkaufspreis gilt bis zu einen vereinbarten Liefertermin 01/2011 und einer max. Kilometerleitsung von xxx
Die Formulierung 'Der Einkaufspreis gilt bis zu ' ist doch eindeutig formuliert?
Da der 01/2011 ja nun schon einige Zeit vorbei ist, wird der damals ermittelte Einkaufspreis nicht mehr gelten, selbst wenn die max. Kilometerleitsung von xxx noch nicht erreichet wäre.
Umgekehrt wäre es egal, wann der Termin wäre, wenn die max. Kilometerleitsung von xxx erreicht worden wäre.
Was noch zu prüfen wäre, ob man hier bei einem niedrigeren Einkaufspreis entsprechend Schadensersatz gegen über dem Händler geltend machen könnte und aufrechnen könnte.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hallo,
sorry, da hat sich der Fehlerteufel einschlichen.
In der verbindlichen Bestellugn steht in unverbindlicher Liefertermin Juli; der Gebrauchte sollte dann wenn der Neue da ist im Juli an den Händler gehen.
Jetzt ist Ende Sptember für den neuen genannt worden.
Neuwagenkauf und Inzahlungnahme Gebrauchtwagen sind direkt miteinander verknüft....
Walltho
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Das ändert nichts an der Grundaussage.
Der Einkaufspreis gilt nur wenn Zeitpunkt und Kilometergrenze eingehalten werden.
Wird eines oder beides durch verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, steht einem jedoch in der Regel der Ersatz des eingetretenen Schadens zu.
In der Realität wird der Händler daher den Einkaufspreis erstatten wenn er diese Überschreitung zu verschulden hat.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Sprechen Sie doch einfach mal mit dem Verkäufer und lassen sich ggfs zusichern, dass der Eintauschpreis des Gebrauchten auf bei der späteren Lieferung des Neuen gültig bleibt.
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