"Invitatio ad offerendum" inkl. leeres Paket!

6. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)
"Invitatio ad offerendum" inkl. leeres Paket!

Hallo, liebe Forumleser, folgender Sachverhalt:

Habe ein Sony SAL 18250 Objektiv für 119,95 Euro per Sofortkauf ergattert! Top Schnäppchen! Wird sonst für 602 Euro angeboten! Artikelnummer: 321340518053. Der Verkäufer ist gewerblich.

Der Verkäufer lieferte ein LEERES Paket, mit nem Schreiben es würde sich um "invitatio ad offeredum" handeln, sprich nur eine Einladung zum Kauf! Dies ist meiner Meinung nach Quatsch (Sofortkauf = 1 Angebot und 1 Käufer) und bei ebay eh unzulässig! Ein paar Zeilen später geben sie zu, dass es sich um einen Tippfehler handelt! Ja, was denn nun?

Die Dreistigkeit liegt aber vor allem darin, dass man mir ein leeren Paket sandte! Warum denn, ein Brief oder eine e-mail hätten doch gereicht, wollten die mit dem Paket etwa suggerieren, dass sie die Ware verschickt haben? Ich habe schon am Gewicht erkannt, dass es leer war, habe dann also zum Beweis das Öffnen des Paketes per Videocam festgehalten!

Ich erkenne da eine ganz übliche Masche und fühle mich verschaukelt! Gerade die Sache mit dem leeren Paket ärgert mich sehr und macht auf mich den Eindruck eines Betrugsversuches! Bezahlt habe ich per PayPal, das Geld möchte ich aber nicht wieder haben, sondern die gekaufte Ware.

Wenn ein Tippfehler des VKs vorlag, erwarte ich nach der beendeten Auktion, dass er den Fehler sofort einsieht, sich entschuldigt, mir vielleicht etwas entgegenkommt und ich wäre bereit gewesen den Kauf rückgängig zu machen. Aber ich habe verspüre keine Lust die Masche und Dreistigkeit des VKs so einfach durchgehen zu lassen.

Welches Recht habe ich? Lohnt eine Klage?

Vielen Dank im Voraus.

Mfg

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51 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Wenn Sie Nerven haben, und das Prozessrisiko nicht scheuen,
bestehen Sie auf Vertragseinhaltung.
Hatte mal ähnliches.
"Nagelneue Küche für 1 Euro."
Der Verkäufer meinte dann, es wäre ein Prospeckt gemeint.
Mein Anwalt handelte einen Vergleich heraus mit einer
Abfindung von 600,00 Euro.
Bei einer 2. Sache war es ein Whirlpool mit Komplettausstattung. Geliefert wurde ein Standartmodell.
Der Verkäufer wurde verurteilt den Pool zurück zu nehmen,
und Schadensersatz leisen. Nämlich die Mehrkosten für
Fernseher, Heizung und Gebläse.


-- Editiert xxsirodxx am 06.03.2014 14:57

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ich erwarte zumindest einen Vergleich, ich will seine Dreistigkeit mit dem leeren Paket einfach nicht ohne Weiteres durchgehen lassen.

In meinen Augen liegt einfach kein "invitatio ad offerendum" vor.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Der Verkäufer hat m.E. keine Chance. Ihr habt einen Kaufvertrag nach §434 BGB .

Wenn er die Anfechtung nach §119 oder §120 BGB hätte erklären wollen (was er anscheinend nicht ausdrücklich getan hat), hätte er dies gemäß §121 BGB "unverzüglich" tun müssen, und da ein paar Tage verstrichen sind, kann er sich darauf nicht berufen.

Die Auktion ist jedenfalls glasklar und eindeutig: der Käufer erwirbt die Ware und nicht das Recht, ein Angebot auf die Ware abzugeben. Der Verkäufer muss die Ware liefern.

Die Masche mit dem leeren Paket könnte man schon in Richtung §263 STGB auslegen, denn für ein Schreiben hätte auch ein Brief gereicht.

Was genau steht denn in dem ominösen Schreiben?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke Tommok.
Genau so sehe ich das nämlich mit dem Paket auch.

"Bei unserem Angebot in unserem Onlineshop handelt es sich nach dem Gesetz um eine sog. "incitatio ad offerendum", also um eine Einladung an Sie, ein Angebot zum Kauf abzugeben. Erst wenn wir dieses Angebot annehmen, ist ein vertrag zustande gekommen"

Für mich Quatsch. "Invitatio ad offerendum" gilt im Supermarkt, im Elkromarkt, bis der Kunde an die Kasse geht die Verkäuferin einsacannt und den Preis nennt, erst dann besteht rechtlich das Angebot. Bezahlt man, ist der Vertag abgeschlossen.

Hier bei ebay gilt das meines Wissens nach nicht.
Weiter steht:

"Durch Ihre Bestellung haben Sie uns gegenüber ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über 119,95 Euro abgegeben"[i] [/i]

Falsch, siehe oben. Zumal, für Preisangebote hat ebay eine eigene Option.

Jetzt gehts weiter und sie widersprechen sich:

"Schon am Preis ist ersichtlich, dass es sich hierbei um einen Irrtum der Datenermittlung handeln musste. Deshalb werden wir Ihr Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über 1 mal 119,95 Euro, nicht annehmen"

Ja was denn nun? "Invitatio" oder Tippfehler???

Danach bieten sie mir den Artikel zum aktuellen tagespreis an zu kaufen.

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-- Editiert Roy_Khan am 06.03.2014 15:28

-- Editiert Roy_Khan am 06.03.2014 15:29

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Das soll wohl eine verklausulierte Anfechtung nach §120 BGB sein. Darauf würde ich mich aber nicht einlassen.

Ich würde ihn schriftlich unter Fristsetzung auffordern, den von Dir gekauften Artikel zu liefern, für den "Irrtum der Datenübermittlung" sei er beweispflichtig, außerdem hätte er als gewerblicher Verkäufer diesbezüglich eine besondere Sorgfaltspflicht.

Teile ihm mit, dass Du nach Ablauf der Frist ohne weitere Kommunikation eine Ersatzvornahme tätigen wirst, die Du ihm gemäß §122 BGB in Rechnung stellen wirst.

Du würdest dann woanders den Artikel zum gängigen Preis kaufen und ihm die Differenz in Rechnung stellen.

Ich würde weiterhin darauf hinweisen, dass die Rechtsauffassung, im Onlineshop würde man nichts kaufen sondern nur ein Angebot abgeben, hanebüchen sei, gegen die EBay-AGB verstieße (was EBay vermutlich sehr interessieren dürfte) und außerdem im Gerichtssaal für viel Heiterkeit sorgen könnte.

-- Editiert Tommok am 06.03.2014 15:46

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke Tommok, so werde ich es tun :-)

Laut ebay Bewertungen scheint dem VK so ein Datenübermittlungsfehler öfter zu unterlaufen.
Dies sei auch nicht weiter schlimm, ich bin jemand mit dem man Reden kann, aber bitte mit offenem Visir!
Wenn man aber versucht mich zu veräppeln, dann sehe ich nicht ein klein bei zu geben.


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-- Editiert Roy_Khan am 06.03.2014 15:54

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Hast du denn bezahlt?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#8
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)

Ja, Vorauskasse ist ja so üblich bei ebay. Habe wegen dem Käuferschutz mit PayPal bezahlt.

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-- Editiert Roy_Khan am 06.03.2014 16:53

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Dann via Paypal das Geld zurückfordern und bei der Polizei eine Strafanzeige wegen Betrugs machen, das Video zeigen und den Karton und den Zettel abgeben, sowie die weiteren Bewertungen, dass der das wohl sehr oft so macht, sowie bei eBay wegen Betrugs/Verstößen gegen deren AGB drum bitten, dass deren Account stillgelegt wird.

Das ist schlichtweg Unfug. Sollen die doch einem Staatsanwalt die Nummer mit dem leeren Karton erklären. Normalerweise müsste da doch jemand misstrauisch werden.

Warum könnte das Betrug sein, selbst wenn er aus freie Stücken das Geld zurückzahlt? Auch der Versuch ist strafbar und er geht hier augenscheinlich auf Dummenfang. Wer sagt denn, dass er wirklich jedem das Geld zurück überweist? Er hat ja einen Paketschein und eine Unterschrift des Empfängers...

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#10
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)

quote:
Er hat ja einen Paketschein und eine Unterschrift des Empfängers...


Ja, aber im Brief welcher im Karton war, hat der VK ja zugegeben, dass er den Artikel nicht versendet hat. Was für eine Logik! Selbst wenn er PayPal nun dadurch eine Sendungsnummer geben kann, habe ich doch seinen Brief. Bringt ihm doch also gar nix. Zumal: Ich habe doch ein Video von der Öffnung des Kartons gedreht zum Beweis, weil ich ja am Gewicht merkte das es leer war.

Ich habe ihm also eine Frist von 5 Tagen gesetzt.

Kann ich ihn danach bedenkenlos anzeigen und bei PayPal das Geld zurückfordern? Oder wäre es besser nach Ablauf der Frist mir das Objektiv woanders zu besorgen und ihm den finaziellen Mehraufwand zu berechnen? Etwas bluten sollte man für solche Dreistigkeit schon!

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-- Editiert Roy_Khan am 06.03.2014 17:14

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

quote:
Selbst wenn er PayPal nun dadurch eine Sendungsnummer geben kann, habe ich doch seinen Brief. Bringt ihm doch also gar nix.


Dir bringt der Brief gegenüber Paypal normalerweise nichts.
Wenn du einen nicht erhaltenen Artikel bei Paypal meldest und der VK den Einlieferungsbeleg vorlegt, dass erstattet Paypal nichts.
Briefe, emails usw. interessieren Paypal nicht. Die wollen nur den Sendungsbeleg vom VK.


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#12
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Ich würde nachdrücklich auf §122 BGB abzielen, sprich: Schadenersatz. Er kann den Kaufvertrag als Gewerblicher nicht einfach vom Tisch wischen. Er kann es zwar versuchen, mit der Anfechtung, aber das erlöst ihn nicht von §122. Stichwort Ersatzbeschaffung.

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#13
 Von 
blubb0r
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

ich habe auch bei dem Laden am Montag über eBay gekauft.

2 Artikel.

Ich habe heute ebenso 2 leere Pakete mit dem Schreiben bekommen.

Kannst du, Roy_Kahn, mir eventuell sagen (gerne per PN), was du nun genau geschrieben hast?

Vielleicht kann man sich ja auch zusammentun, da sicherlich einige Leute etwas zu den Konditionen gekauft haben!

Ich finde auch, dass das so einfach nicht geht. Es ist ein gewerblicher Verkäufer mit knapp 100.000 Bewertungen auf ebay. Da sollte man wissen, was man tut.
Und (vorsicht, Spekulation ^^) wenn man Angebote automatisch von irgendeiner Software einstellen lässt, muss man diesen Vorgang eben überwachen oder sich gegen solche Schäden mit einer Versicherung oder vertraglich mit dem Softwarehersteller absichern.

Dass kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei, ist bei eBay jedenfalls lachhaft, da es genügend Urteile gibt (die ich selbst nach 5 Minuten googlen und ohne juristische Kenntnisse) gefunden habe.

LG

PS: Ich habe bislang nur bei eBay angerufen und mir noch einmal die Rechtskräftigkeit (Wie auch immer man das auf "juristisch" sagt) bestätigen lassen. Die Dame meinte, ich solle mich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, jedoch werde ich das erst tun, wenn ich genau weiß, was ich schreiben soll. Ich möchte nicht vorab etwas schreiben, was ich nachher "bereue" ;)

Für eure Hilfe danke ich euch als neuer User schon vorab vielmals!!!!! (Auch wenn ich in diesem Forum wahrscheinlich kaum etwas von meiner Seite aus beitragen kann :/)

-- Editiert blubb0r am 06.03.2014 17:37

*Nachtrag 2*
Auf welche Weise kann man denn eine Mitteilung übermitteln?
Sollte ich das per Brief / Einschreiben machen, oder wäre intern bei eBay auch ein guter, da dokumentierter Weg?
E-Mail stelle ich mir schwierig vor?

-- Editiert blubb0r am 06.03.2014 17:41

-- Editiert blubb0r am 06.03.2014 17:43

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Kann ich ihn danach bedenkenlos anzeigen


Welche Straftat sollte denn hier gegeben sein?

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)

@TheCat

quote:
Welche Straftat sollte denn hier gegeben sein?

Versuchter Betrug? Warum bitte sonst sendet er ein leeres Paket? Wenns über PayPal läuft wird er denen doch sagen, dass er die Ware ordnungsgemäß versendet hat. Ist in meinen Augen versuchter Betrug.

@Scappler
quote:
Dir bringt der Brief gegenüber Paypal normalerweise nichts.
Wenn du einen nicht erhaltenen Artikel bei Paypal meldest und der VK den Einlieferungsbeleg vorlegt, dass erstattet Paypal nichts.
Briefe, emails usw. interessieren Paypal nicht. Die wollen nur den Sendungsbeleg vom VK.


Ich finde PP hat da nen ganz guten Käuferschutz, der VK ist immer in der Beweispflicht, dass er den Artikel auch wirklich versandt hat. Nicht ich, dass er nicht angekommen ist. Wenn der VK sich sturr stellt muss ich ihn leider anzeigen, das verlangt PP. Tue ich es nämlich nicht, werten die es als Schuldeingeständnis meinerseits und geben dem VK recht. Ist leider so.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
blubb0r
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Korrektur bei meinem Beitrag: Es sind über 38000 und nicht 100.000. Allerdings ist das ja auch noch jede Menge ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

quote:
Versuchter Betrug?

Sehe ich auch so. Im Moment sind wir bei folgendem:
- Leerer Karton wurde versendet (was absolut keinen Sinn ergibt)
- Merkwürdiger Zettel (der nur halbwegs irgendeinen Sinn ergibt)
- Geld wurde vom Verkäufer behalten
- Verkäufer hat einen Versandbeleg und eine Unterschrift.

Der leere Karton ergibt einfach keinen Sinn.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)

Scappler warf in den Raum, dass PayPal nur die Sendungsnummer interessiert, nicht aber der Brief der im Karton war.
1. Sieht PP den Brief wirklich nicht als Beweis an, dass der Karton leer war, weil die Ware gar nicht rausgegeben wurde?

2. DHL wiegt doch die Pakete, kann PP bzw ich nicht diesen Beleg verlangen? Immerhin dürfte dann ja daran zu erkennen sein, dass das Paket leer war. Mehr als 60 Gramm dürfte der Karton ja nicht gewogen haben!

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-- Editiert Roy_Khan am 06.03.2014 18:54

-- Editiert Roy_Khan am 06.03.2014 18:55

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

zu 1) Paypal ist reine Willkür. Laut AGB genügt der Sendungsnachweis/ Empfangsnachweis und beides hat der Verkäufer. Ob er das auch nutzt, das steht auf einem anderen Blatt.

zu 2) IMHO steht das exakte Gewicht auf dem Paketschein gar nicht drauf, es ergibt sich nur ein Rückschluss aus der Preisklasse. Und wenn die Ware in der kleinsten Gewichtsklasse gelegen hätte?

Wurde denn der Verkäufer mal angesprochen, was er davon hält, wenn man die Erfüllung des Kaufvertrages vor Gericht einklagt und weshalb er nicht von sich aus das Geld zurück überwiesen hat?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#20
 Von 
blubb0r
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ja, bei der Sache mit dem leeren Paket bewegen wir uns ja in einer anderen Sphäre, als bei einem Zurückziehen oder Anfechten von dem Angebot.

Ich gehe davon aus, dass man mit Zeugen / Dokumentation gute Chancen hat, sein Geld wieder zu bekommen. Nur darum geht es ja in erster Linie nicht. Viel mehr möchten wir die bestellte Ware zu dem versprochenen Preis erhalten!

Wenn es so weit kommt, dass die nicht mal die Kohle zurückzahlen, dann werden sicher noch mehr Betroffene gefunden und man kann mal sehen, was sich juristisch, als auch in Sachen "Öffentlichkeitsarbeit" so machen lässt!

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)

Hmmmm...also der Mitarbeiter hat mir erklärt, dass ein einfacher Sendungsnachweis nicht reicht, so war es Oktober 2012 zumindest.

Aber der Polizei würde das doch interessieren, wenn ich den Vk wegen Betruges anzeigen würde.

Oder soll ich nun einknicken und das 14tägige Rücktrittsrecht in Anspruch nehmen? Der Vk wäre doch wohl nicht so dreist auch noch eine Ware zurück fordern die er gar nicht versendet hat?

Oh man, wie nun verhalten???

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)

Hmmmm...also der Mitarbeiter hat mir erklärt, dass ein einfacher Sendungsnachweis nicht reicht, so war es Oktober 2012 zumindest.

Aber der Polizei würde das doch interessieren, wenn ich den Vk wegen Betruges anzeigen würde.

Oder soll ich nun einknicken und das 14tägige Rücktrittsrecht in Anspruch nehmen? Der Vk wäre doch wohl nicht so dreist auch noch eine Ware zurück fordern die er gar nicht versendet hat?

Oh man, wie nun verhalten???

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

quote:
Oh man, wie nun verhalten???


Wenn du es durchziehen willst, auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

quote:
Scappler warf in den Raum, dass PayPal nur die Sendungsnummer interessiert, nicht aber der Brief der im Karton war.
1. Sieht PP den Brief wirklich nicht als Beweis an, dass der Karton leer war, weil die Ware gar nicht rausgegeben wurde?


Ja, normalerweise schon, steht auch so in den AGB's.
Es gibt bei Paypal aber immer sehr merkwürdige Entscheidungen.

Ein Freund hat eine Zahlung per Paypal erhalten, aber als Päckchen verschickt (sein Fehler).
Der Käufer hat über das ebay Nachrichtensystem den Erhalt des Artikels bestätigt, aber dann etwas anderes reklamiert.
Er hat dann einen Fall als nicht erhaltenen Artikel eröffnet.
Zur Info. Man muss bei der Eröffnung eines Falles (zumindest über ebay) ankreuzen, dass ebay/Paypal die Nachrichten, die über das ebay Nachrichtensystem versendet werden, lesen darf.
Das bedeutet also, dass ebay/Paypal eigentlich lesen konnte, dass der Käufer den Artikel erhalten hat, aber trotzdem wurde für den Käufer entschieden.
Begründung, kein Versandnachweis.



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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>"Bei unserem Angebot in unserem Onlineshop handelt es sich nach dem Gesetz um eine sog. "incitatio ad offerendum", also um eine Einladung an Sie, ein Angebot zum Kauf abzugeben. Erst wenn wir dieses Angebot annehmen, ist ein vertrag zustande gekommen" <hr size=1 noshade>


Es wäre (gesetzlich) erlaubt und möglich, wenn ein eBay-Anbieter in seinem Angebot ausdrücklich seine Verbindlichkeit ausschließt, § 145 BGB . Dies würde allerdings eBay auf den Plan rufen. Denn der Verkäufer verpflichtet sich eBay gegenüber ( per AGB ) dazu, die Verkaufsplattform für VERBINDLICHE Angebote zu nutzen. Aus Käufersicht darf eine Offerte vor diesem Hintergrund daher - soweit der Verkäufer in seinem Angebot nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringt - als "Mitgiedsvertragskonform gewollt" verstanden werden, d.h. grundsätzlich als ein verbindliches Vertrags-Angebot.

quote:<hr size=1 noshade>Hier bei ebay gilt das meines Wissens nach nicht. <hr size=1 noshade>


Ein eBay-Anbieter dürfte in der Titelzeile seines (Sofortkauf-)Angebots groß schreiben: Unverbindliches Angebot und dies in seinem Beschreibungstext groß wiederholen - ein "Sofortkäufer" hätte dann (noch) keinen kaufvertraglichen, einklagbaren Erfüllungsanspruch gegen den Anbieter .... ( der Anbieter aber bald Probleme mit eBay ... )

quote:<hr size=1 noshade>"Durch Ihre Bestellung haben Sie uns gegenüber ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über 119,95 Euro abgegeben" <hr size=1 noshade>


Zweifellos stellt ein Käufergebot eine "auf die Schließung eines Kaufvertrags über ein X zum Kaufpreis 119 Euro gerichtete Willenserklärung" dar. Und zwar unabhängig davon, ob diese Erklärung (schon) als vertragsschließende Annahme ( eines vorausgegangenen ) verbindlichen Angebots zu werten wäre, oder (erst) als Antrag ( im Sinne von $ 145 BGB ).

quote:<hr size=1 noshade>"Schon am Preis ist ersichtlich, dass es sich hierbei um einen Irrtum der Datenermittlung handeln musste. Deshalb werden wir Ihr Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über 1 mal 119,95 Euro, nicht annehmen" <hr size=1 noshade>


Wer auf einen (angeblichen) Preisirrtum hin ein leeres Paket versendet um vorzuschützen, das (erst) als Angebot zu verstehende Käufergebot zum angeblich irrigen Preis nicht annehmen zu wollen, der könnte eventuell trotzdem zum vereinbarten Preis liefern müssen.

Wenn die "Leerpaket-Versandmasche" nachweislich häufiger vorkommt, dann dürften die Schreiben darin als AGB anzusehen sein mit der Konsequenz, daß Auslegeungszweifel zu Lasten des Verwenders gingen, § 305c BGB : wenn der Verwender des Schreibens also im Unklaren lassen will, ob er

a) seine eigene Angebotserklärung wegen Irrtums oder fehlerhafter Datenübermittlung anfechten will, oder
b) ob er lediglich erklären will, eine - für einen Vertragsschluß von ihm (noch) für erforderlich gehaltene Annahme nicht erklären zu wollen -

dann gingen diese Zweifel zu seinen Lasten, d.h. sein Schreiben wäre möglicherweise als verweigerte Annahme zu verstehen, und nicht (auch) als Anfechtung. Weil aber -entgegen der Auffassung des Anbieters - seine eBay-Offerte nicht den und mit dem Risiko von eBay-Sanktionen ) seine Verbindlichkeit ausgeschlossen haben sollte, sondern als VERBINDLICH GEWOLLT versteanden werden durfte, muß er sich an seinem als VERBINDLICH zu verstehenden 119 Euro -Angebot festhalten lassen und den durch die -im 119-Euro-Gebot liegende- Annahme geschlossenen Kaufvertrag erfüllen.

Ein erfolgreicher Bieter könnte nach erfolgloser Fristsetzung beim "Händler um die Ecke" das vereinbarte Objektiv kaufen und die Differenz vom Verkäufer ersetzt verlangen.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Alleine die Tatsache, dass es kein Einzelfall ist, sollte ausreichen, um die Anfechtung wegen "Übermittlungsirrtums" den Bach runter zu schicken.

Das sieht nach einem ziemlich sicheren Fall aus, der den VK vor Gericht (und gegenüber EBay sowieso) ganz schön in Bedrängnis bringen könnte.

Ein bisher unerwähnter Aspekt: das Werben mit (angeblich versehentlich) falschen Preisen, um dann nach dem Verkauf anzufechten und im Rahmen einer Art "Preisverhandlung" den Preis nach oben drücken zu wollen, und das ganze als Geschäftsmodell dürfte unlauterer Wettbewerb sein. §5 UWG käme in Frage, auf jeden Fall aber eine Meldung an die Verbraucherzentrale sowie an einige Mitbewerber, die vielleicht gerne mal abmahnen würden.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
blubb0r
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Kleines Update meinerseits:

Die haben mir kommentarlos das Geld bei PayPal zurücküberwiesen. Natürlich Quatsch, da ich es ja fristgerecht gezahlt habe und sie die Ware auch sicher besorgen können.

Ergo habe ich nun mein Geld und warte auf die Ware. Bin ja auch bereit, das sofort zu zahlen, wenn sie die Sachen verschicken.

Wenigstens ist so das Risiko für mich, auf 240€ warten zu müssen, erst mal weg.

An dem Vertrag ändert das aber wohl nichts, oder? ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
blubb0r
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Gerade bekommen:

"Sehr geehrter Herr [...],

wir nehmen Bezug auf Ihre Email.

Für den Fall, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sein sollte, haben wir rein vorsorglich die Anfechtung erklärt.

Da bei uns ein Datenübermittlungsfehler in der EDV passiert ist, sind wir gem. § 120 BGB zur Anfechtung berechtigt.

Nach Feststellung des Datenübermittlungsfehlers haben wir ohne schuldhaftes Zögern die Anfechtung gem. § 121 BGB Ihnen gegenüber erklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Anfechtende dafür 7 Tage Zeit. Die Frist ist gewahrt, wenn der Anfechtende die Erklärung in dieser Zeit auf den Weg bringt.

Aufgrund der erklärten Anfechtung ist der möglicherweise mit Ihnen geschlossene Kaufvertrag damit von Anfang an als nichtig anzusehen gem. § 141 BGB .

Da kein Kaufvertrag mit Ihnen besteht, steht Ihnen keinen Anspruch auf Lieferung der Ware zu.

Wir lehnen die Lieferung der Ware daher ab.

Ein Anspruch auf Übernahme der Deckungskauf ergibt sich aus § 122 abs. 1 BGB , weil dieser Deckungskauf nicht als Schaden entstanden ist, weil Sie auf die Erklärung vertraut haben.

Aufgrund des günstigen Kaufpreises konnten Sie unseren Irrtum bzw. Fehler bereits erkennen. Somit steht Ihnen kein Schadensersatz für einen Deckungskauf gem. § 122 Abs. 2 BGB zu.

Für die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten möchten wir uns bei Ihnen entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Compuland-City Kundenbetreuung

Matthias Pohl"

... Was sagt ihr dazu?


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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>... Was sagt ihr dazu?
<hr size=1 noshade>



Die Blaupause für diese Argumentation hat der BGH geliefert:

BGH, Urteil vom 26.01.2005 (VIII ZR 79/04 )

Hier in Prosa:

BGH: Online-Händler können falsche Preise anfechten

http://www.shopbetreiber-blog.de/2005/03/08/bgh-online-haendler-koennen-falsche-preise-anfechten/

Gestützt wurde das auf § 119 BGB , Erklärungsirrtum.

Das Ganze reduziert sich also auf die Frage: Könnte der Händler hier den Beweis führen, daß dieser Irrtum vorgelegen hat?



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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
blubb0r
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

*edit*
Das mit der Software steht da ja auch drin... hmmmm... sieht wohl schlecht aus :<

Danke für den Link!!!

-- Editiert blubb0r am 07.03.2014 12:25

-- Editiert blubb0r am 07.03.2014 12:26

0x Hilfreiche Antwort

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