Interpretation des Testaments durch Nachlassgericht merkwürdig?

13. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)
Interpretation des Testaments durch Nachlassgericht merkwürdig?

Hallo.

Wie ist das eigentlich mit der Zuweisung der Erben und Vermächtnisempfänger durch das Nachlassgericht? Das geschieht doch auf Grundlage des Testaments, oder?

Wenn der Erblasser die Termini "erbt" und "erben" verwendet, macht das diejenigen dann zu Erben?

Und wenn er "erhält" verwendet, macht das die Betreffenden zu Vermächtnisempfängern?

Im konkreten Fall ist es so, dass ein Nichtverwandter vom Nachlassgericht aufgrund eines solchen Testamets zum Alleinerben erklärt wurde und damit alle anderen, auch Familienangehörige, zu Vermächtnisempfängern.

Da es noch Erbmasse gibt, für die kein Erbe eingesetzt wurde, fällt diese nun auch vollständig dem proklamierten Alleinerben zu. Jemandem, der erst wenige Jahre mit dem Erblasser befreundet war.

Die Familienangehörigen (3. Grades) sind diejenigen, die laut Testament ebenfalls "erben", nun aber eventuelle Ansprüche auf die nicht geregelte Erbmasse durch den Status als Vermächtnisempfänger verlieren.

Der Erblasser war selbst Jurist, somit ist davon auszugehen, dass er das Testament auch genau so verstanden haben will, wie er es verfasste.

Wie schätzt ihr die Sache ein? Sollte man einen Anwalt um Rat fragen?

-- Editier von John Mullet am 13.02.2017 11:46

-- Editier von John Mullet am 13.02.2017 11:50

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27 Antworten
Sortierung:
John Mullet hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von John Mullet):
Wenn der Erblasser die Termini "erbt" und "erben" verwendet, macht das diejenigen dann zu Erben?
Meiner Meinung nach: Ja

Zitat (von John Mullet):
Und wenn er "erhält" verwendet, macht das die Betreffenden zu Vermächtnisempfängern?
Meiner Meinung nach: Ja

Zitat (von John Mullet):
Da es noch Erbmasse gibt, für die kein Erbe eingesetzt wurde, fällt diese nun auch vollständig dem proklamierten Alleinerben zu.
Das hört sich korrekt an.

Zitat (von John Mullet):
Wie schätzt ihr die Sache ein?
Keine Ahnung, denn wir kennen das Testament ja nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Kann das Testament ja schlecht hier posten. Aber stark vereinfacht sieht es so aus:

"Hans erbt Haus, Hund und Schirm.

Fritz und Helga erben Hütte zu gleichen Teilen.

Hetwig erhält 10 Euro.

Tierschutzhaus erhält 2 Euro."


Hans (nicht verwandt) wurde zum Alleinerben gekürt.

Fritz und Helga sind verwandte des Erblassers.

-- Editiert von John Mullet am 13.02.2017 16:01

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cararac
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Der Erblasser war selbst Jurist, somit ist davon auszugehen, dass er das Testament auch genau so verstanden haben will, wie er es verfasste.


Natürlich wollte er das, das will eigentlich jeder. Jedoch war dieser Jurist offensichtlich nicht in der Lage ein ordentliches Testament zu verfassen, dass dann nichtmehr ausgelegt werden müsste...
Und zu den Auslegungen gibt es ja auch gesetzliche Anhaltspunkte, z.B. § 2087 BGB .

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer
Hannover
dazugeholt von John Mullet
#6

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich kann man nicht sagen, dass nur aufgrund der Termini dies entweder als "Erbe" oder als "Vermächtnisnehmer" ausgesprochen wird. Dies hängt vom gesamten Zusammenhang ab und müsste insgesamt einmal überprüft werden. Es spricht allerdings viel dafür, wenn er diese Begriffe unterschiedlich verwendet hatte und zudem auch noch Jurist gewesen ist.
Es kommt aber auch darauf an, was derjenige "erbt" oder "erhält". Aus dieser Ableitung kann dann geschlossen werden, ob es sich auf das gesamte Erbe bezieht, oder nur auf einzelne Güter (Vermächtnis).
Ich rate Ihnen aber, bei Zweifeln das Testament prüfen zu lassen und Rechtsmittel gegen den Erbschein einzulegen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die Einschätzung Herr Hoffmeyer.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
Zitat:
Jedoch war dieser Jurist offensichtlich nicht in der Lage ein ordentliches Testament zu verfassen, dass dann nichtmehr ausgelegt werden müsste...
Und zu den Auslegungen gibt es ja auch gesetzliche Anhaltspunkte, z.B. § 2087 BGB .


Es handelte sich nach eigener Aussage um ein Not-Testament, das der Erblasser verfasste als er sich recht schwach fühlte. Er wollte ein Ausführlicheres nachreichen, aber dazu kam es nichtmehr.

Das Ärgerliche ist, dass in diesem Not-Testament jemand extrem gut begünstigt wurde, der die Leistung, dem Erblasser künftig zu helfen und notfalls zu pflegen, nun gar nichtmehr erbringen muss, aber trotzdem "kassiert". Immerhin fast alles.

-- Editiert von John Mullet am 14.02.2017 06:38

-- Editiert von John Mullet am 14.02.2017 06:42

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Das Ärgerliche ist, dass in diesem Not-Testament jemand extrem gut begünstigt wurde, der die Leistung, dem Erblasser künftig zu helfen und notfalls zu pflegen


Spricht andererseits auch ein wenig dafür dass das Testament (im Moment als dieses errichtet wurde), auch so gewollt war - als Gegenleistung für Pflegeleistung...
Es ist natürlich so, sobald ein Testament ausgelegt werden muss (und das es nicht ganz eindeutig ist sollte vermutlich unstreitig sein) kann man sich immer unterschiedliche Interpretationen wünschen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
Zitat:
Spricht andererseits auch ein wenig dafür dass das Testament (im Moment als dieses errichtet wurde), auch so gewollt war - als Gegenleistung für Pflegeleistung...

Darum geht es ja. Der Erblasser hat nicht nur den einen Erben qua Terminus zum Erben gemacht, sondern auch Angehörige. Und trotzdem hat das Gericht Ersteren zum Alleinerben erklärt. Das verstehe ich eben nicht. Dass, nur weil er deutlich mehr erbt, er die anderen als Miterben ausschließt. Warum denn dieser Schritt? Letztlich ist es sogar gegen den Willen des Verstorbenen, der seine Worte als Jurist bewusst gewählt hat. Das Testament ist in zwei Teile gegliedert. Oben spricht er von Erben, unten von Vermächtnisempfängern. Das ist schon eindeutig. Den anderen deklarierten Erben entgeht so noch ein im Verhältnis kleiner, aber nicht unwesentlicher Teil des Erbes. Dabei sind sie sogar Angehörige. Während der jetzt zum Alleinerben erhobene wirklich sehr viel erbt und den Verstorbenen gerade nur ein paar Jahre gekannt hat. Streit in der Familie gab es keinen. Der Wille des Erblassers ist zu respektieren. Der jetzige Alleinerbe soll ja das Meiste kriegen. Aber durch diese Entscheidung des Gerichts empfängt er sogar nochmehr. Warum diese unnötige Unverhältnismäßigkeit? Habe eher das Gefühl das Gericht hat überhaupt nicht nachgedacht.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Erblasser die Termini "erbt" und "erben" verwendet, macht das diejenigen dann zu Erben?


Kommt auf den Zusammenhang an.

Zitat:
Und wenn er "erhält" verwendet, macht das die Betreffenden zu Vermächtnisempfängern?


Kommt ebenfalls auf den Zusammenhang an.

Zitat:
Der Erblasser war selbst Jurist, somit ist davon auszugehen, dass er das Testament auch genau so verstanden haben will, wie er es verfasste.


Als Jurist hätte er wissen müssen, dass die testamentarische Zuwendung von bestimmten Gegenständen eigentlich immer ein Vermächtnis ist. Er hätte auch wissen müssen, dass man seinen Nachlass vollständig verteilten sollte.

Genau genommen enthält das Testament daher ausschließlich Vermächtnisse. Da es aber mindestens einen Erben geben muss, muss dieser durch Auslegung ermittelt werden. Um eine Bewertung abgeben zu können, müsste das Verhältnis der Werte von haus und Hütte zueinander bekannt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von hh):
[Als Jurist hätte er wissen müssen, dass die testamentarische Zuwendung von bestimmten Gegenständen eigentlich immer ein Vermächtnis ist. Er hätte auch wissen müssen, dass man seinen Nachlass vollständig verteilten sollte.

Und wie hätte er es dann vererbt und nicht nur "vermacht"?

Es war ein Not-Testament. Er wollte, wenn er sich besser fühlt, ein Ausführlicheres schreiben. Aber dazu kam es nichtmehr. In dem Vorhandenen sind halt die Dinge geregelt, zu deren Verteilung er sich schon Gedanken gemacht hat.

-- Editiert von John Mullet am 18.02.2017 06:51

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

"Zu meinen Erben setze ich ein:
Hans zu 3/4 , Fritz und Helga zu je 1/8. Hans soll im Wege der Teilungsanordnung Haus, Hund und Schirm und erhalten,
Fritz und Helga die Hütte zu gleichen Teilen.
Hetwig erhält 10 Euro.
Tierschutzhaus erhält 2 Euro."

Es nützt nichts sich hier rumzustreiten. Das Testament ist auslegungsbedürftig, je höher der Wert des Hauses im Vergleich zur Hütte, desto mehr spricht dafür, dass A Alleinerbe werden sollte. Im Zweifel sind auch Umstände außerhalb der Urkunde heranzuziehen. Zu überzeugen ist das Nachlassgericht. Da dieses aber schon einen Erbschein erteilt hat, kann man jetzt nur noch gegen den Erbschein angehen. Im Zweifel kostet das Geld. Ob es einem das Risiko wert ist, muss jeder selber wissen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
"Zu meinen Erben setze ich ein:
Hans zu 3/4 , Fritz und Helga zu je 1/8. Hans soll im Wege der Teilungsanordnung Haus, Hund und Schirm und erhalten,
Fritz und Helga die Hütte zu gleichen Teilen.
Hetwig erhält 10 Euro.
Tierschutzhaus erhält 2 Euro."

Es nützt nichts sich hier rumzustreiten. Das Testament ist auslegungsbedürftig, je höher der Wert des Hauses im Vergleich zur Hütte, desto mehr spricht dafür, dass A Alleinerbe werden sollte. Im Zweifel sind auch Umstände außerhalb der Urkunde heranzuziehen. Zu überzeugen ist das Nachlassgericht. Da dieses aber schon einen Erbschein erteilt hat, kann man jetzt nur noch gegen den Erbschein angehen. Im Zweifel kostet das Geld. Ob es einem das Risiko wert ist, muss jeder selber wissen.

Gerade dann sollte man das anwaltlich prüfen lassen. Was jetzt auch geschieht.

Persönlich verstehe ich nicht, was da noch groß auszulegen ist. Es steht alles im Testament. Er hat bei zwei Parteien die Termini "erbt" und "erben" benutzt. Bei den anderen ausschließlich "erhält" und "erhalten". Wieso muss man jetzt als Gericht da etwas anderes hineininterpretieren? Wieso werden die Beteiligten nicht hinzugezogen, um den Kontext zu sehen? Für den jetzigen Alleinerben ginge es dabei um im Vergleich wenig. Für die anderen um vergleichsweise viel. Es ist so ein unnötiger Unmut, der da erzeugt wird. Gegebenenfalls Scherereien. Ohne Notwendigkeit.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Das sehe ich persönlich nicht so. Die Begriffe "erben", "Vermächtnis", "erhält"oder ähnlich, werden bei einem Laien oft bunt durcheinander gewürfelt. Wenn z.B. in einem Testament steht: "meiner Ehefrau vermache ich das Haus, das Auto, die Sparkonten und das Geld, meinem guten Freund X vererbe ich meine Kronkorkensammlung", wird niemand auf die Idee kommen, dass X Erbe aller nicht aufgeführten Gegenstände sein sollte.
Das einzige, was für deine Auslegung spricht, ist, dass der Verstorbene Jurist war, dem die Begriffe "erben" und " erhält" ein Begriff sein könnten und der diese Begriffe bewusst - in Kenntnis der Folgen- benutzt hat.
Offensichtlich waren sie das aber nicht, denn sonst hätte er das Testament so nicht abgefasst. Verwandte 3. Ordnung sind jetzt auch nicht so nahestehend, dass man im Zweifel sagen könnte, der Erblasser hat die Erbeinsetzung dieser Verwandten gewollt.
Ich selber halte die Erfolgsaussichten allein nach dem Wortlaut des Testaments und auch wenn der Verfasser ein Jurist gewesen ist, für überschaubar, aber ein Anwalt wird da in Kenntnis aller sonstigen Umstände sicher zu den Erfolgsaussichten mehr sagen können.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Er hat die Begrifflichkeiten ja gerade nicht wild durcheinander verwendet, sondern strukturiert.

Ich vetstehe durchaus, dass Verwandte 3. Grades nicht so eine große Rolle spielen. Aber selbst wenn es gar keine Verwandten gäbe, sollte, finde ich, so es keine anderen Hinweise gibt, das Testament entsprechend ausgelegt werden, wie es der Wortwahl entspricht. Selbst wenn es ein Unfall war und es kein Jurist schrieb. Weil alles andere ist doch auch nur Spekulation. Wenn man also eh nicht sicher ist, wie es der Erblasser hier wirklich gemeint hat, weshalb dann überhaupt einen Alleinerben bestimmen? Wenn der Verstorbebe nicht in der Lage war ein eindeutiges Testament zu schreiben, dann gibt es eben ausschließlich Vermächtnisnehmer und der nicht geregelte Teil wird irgendwie verteilt oder gespendet. Ein uneindeutiges Testament sollte niemanden in eine Sonderposition heben, was hier aber geschieht. Das scheint mir doch ziemlich unangemessen. Und wie gesagt, es geht nicht darum, dem eingesetzten Alleinerben sein Erbe streitig zu machen. Es geht mir allein um den nicht geregelten Teil, von dem selbst dann, wenn mein Wunschszenario einträte, er noch immer den größten Teil bekäme. Damit hätte ich wohlgemerkt kein Problem. Doch muss er auch davon alles haben? Im Zweifel für den Reichen? Wie wäre es mal mit im Zweifel weder für noch gegen jemanden? Die ungeregelte Erbmasse gehörte dann in dem Verhältnis verteilt wie die geregelte verteilt wurde und gut ist. Keiner wäre sauer.

Ich bin jetzt mal gespannt, was mein Anwalt meint. Wenn es keine Hoffnung gibt, geht das Leben ja trotzdem weiter. Wenn auch mit weniger Vertrauen in das Rechtssystem… :D

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Er hat die Begrifflichkeiten ja gerade nicht wild durcheinander verwendet, sondern strukturiert.


Genau das wäre gegenüber dem Nachlassgericht zu beweisen.

Ich teile diese Auffassung übrigens nicht und das Nachlassgericht eilt diese Auffassung auch nicht. Das liegt nicht daran, dass ich eine andere Auslegung nicht für denkbar halte. Aber auch in Antwort #16 gehst Du nicht auf das Verhältnis der Werte zwischen Haus und Hütte ein, was mich vermuten lässt, das dazwischen ein große Diskrepanz besteht und die Nennung des Wertverhältnisses die Argumentation des Nachlassgericht eher stützen würde.

Zitat:
Wenn man also eh nicht sicher ist, wie es der Erblasser hier wirklich gemeint hat, weshalb dann überhaupt einen Alleinerben bestimmen? Wenn der Verstorbebe nicht in der Lage war ein eindeutiges Testament zu schreiben, dann gibt es eben ausschließlich Vermächtnisnehmer und der nicht geregelte Teil wird irgendwie verteilt oder gespendet.


Diese Variante ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Letztlich soll immer der tatsächliche Wille des Verstorbenen zählen. Da man ihn nicht mehr fragen kann, muss dieser Wille jetzt durch Auslegung ermittelt werden. Zur Auslegung können dann auch Dinge außerhalb des eigentlichen Testamentes herangezogen werden.

Zitat:
Wenn es keine Hoffnung gibt, geht das Leben ja trotzdem weiter.


Keine Hoffnung kann man nicht sagen. Du bist ja bislang auch nicht auf das Verhältnis der Werte zwischen Haus und Hütte nicht eingegangen. Du konzentrierst Dich ausschließlich auf die Verwendung der Wörter "erben" und "erhält" und beißt Dich daran fest. Wenn Du weitere Anhaltspunkte für Deine Auslegung vorbringen kannst, dann kann es durchaus sein, dass das Ergebnis der Auslegung anders ausfällt.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Ach so, ich dachte aus meinen Ausführungen sei schon hervorgegangen, dass es eine relativ große Diskrepanz zwischen den Erbanteilen gibt. Der Alleinerbe hat den größten Teil geerbt. Wenn das alleine der Grund ist, ihn zum Alleinerben zu machen, na dann herzlichen Glückwunsch an ihn. Dann bekommt er jetzt noch ein Sahnehäubchen obendrauf. Macht voll Sinn. Klar könnte man jetzt argumentieren, dass diese Bevorzugung bedeutet, dass der Erblasser wollte, dass die Person Alleinerbe wird, so sehr, dass dem Juristen regelrecht die Fachbegriffe entfielen, nebst der Bezeichnung "Alleinerbe" und er nicht mehr in der Lage war seinen Willen klar auszudrücken. So dass es z.B. auch andere Erben geben soll nach seinem Dafürhalten, z.B. Verwandte, gerade wegen dieses ungeregelten Teils. Ich könnte hingegen argumentieren, dass, wenn der "Superbegünstigte" so krass bevorzugt hätte erben sollen, dann hätte der Verstorbene ihm im Testament ja ohne Weiteres gleich die ungeregelte Erbmasse auch noch zusprechen können. Ein Satz mehr. Hat er aber nicht. Wofür könnte das denn sprechen? Also wenn es um den Willen des Erblassers geht, spricht das eine andere Sprache. Aber das Nachlassgericht hatte wahrscheinlich zuviel zu tun, um ein Gramm gesunden Menschenverstand zu investieren.

-- Editiert von John Mullet am 19.02.2017 14:35

-- Editiert von John Mullet am 19.02.2017 14:36

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Damit keine Missverständnisse aufkommen. So wütend bin ich nicht. Nur leicht angefressen. Ich will dem proklamierten Alleinerben nicht groß sein Erbe streitig machen. Schon auch, weil ich geneigt bin den Willen des Erblassers zu respektieren. Es geht um vergleichsweise wenig. Aber manchmal wiegt das Prinzip eben mehr, als Geld. Ich gönne dem "Glückspilz" seine (geschätzt) 80 Prozent von allem. Aber 85 Prozent finde ich dann schon ein wenig pervers. Zumal das so nicht dem Willen des Toten entspricht. Warum ich da so sicher bin, gehört aber nicht hierher.

-- Editiert von John Mullet am 19.02.2017 17:29

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Der Alleinerbe hat den größten Teil geerbt. Wenn das alleine der Grund ist, ihn zum Alleinerben zu machen


Ja, das ist der alleinige Grund, wenn es außer der diskutierten Wortwahl keine weiteren Hinweise auf den Willen des Erblassers gibt.

Zitat:
Ein Satz mehr. Hat er aber nicht. Wofür könnte das denn sprechen?


Für nichts!!

Wenn er gewollt hätte, dass der Alleinerbe nicht Alleinerbe sein soll, hätte er nur einen Satz zur Klarstellung spendieren müssen. Wofür könnte das sprechen?

Wenn er mehr als nur laienhafte Kenntnisse im Erbrecht hatte, dann hätte er wissen müssen, dass derjenige, dem er 80% vermacht mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Auslegung als Alleinerbe festgestellt wird. Wofür könnte das sprechen? Schließlich war er Jurist. Wenn er aber nur laienhafte Kenntnisse hatte, dann darf man sich nicht an der Wortwahl festbeißen.

Egal, wie rum man es betrachtet kommt immer dabei heraus, dass die Entscheidung des Nachlassgerichtes richtig und nachvollziehbar ist.

Zitat:
Aber das Nachlassgericht hatte wahrscheinlich zuviel zu tun, um ein Gramm gesunden Menschenverstand zu investieren.


Das ist völlig unfair. Du selbst bist hier emotional so sehr eingebunden, dass Du die Widersprüche in Deiner eigenen Argumentation nicht erkennst.

Zitat:
Warum ich da so sicher bin, gehört aber nicht hierher.


Musst Du hier auch nicht diskutieren. Wenn die Gründe, warum Du Dir so sicher bist auch gegenüber einem Gericht belegbar sind, dann gibt es durchaus Chancen, dass das geändert wird.

Dennoch kann ich mir meine Meinung nur durch Dinge bilden, die Du hier auch darstellst. Gleiches gilt für das Nachlassgericht.

Wenn ich das richtig sehe, dann streitet man sich hier um weniger als 1% des Gesamtnachlasswertes. Dabei sollte man bedenken, dass nur der Erbe Rechtsnachfolger ist und damit auch das Risiko übernimmt, dass der Verstorbene noch unbekannte negative Überraschungen hinterlassen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

@hh

Erkläre mir mal bitte kurz, weshalb es einen sog. "Alleinerben" unbedingt geben muss und nicht Haupt- und Nebenerben geben darf, egal wie krass das Verhältnis der Anteile ist? Warum befördert man einen "Superbegünstigten" auch noch in eine Sonderposition, die nicht explizit im Testament so verlangt wurde? Und spült ihm so unerwartet noch mehr in die Taschen? Was hat das mit Verhältnismäßigkeit, Verstand und guten Sitten zu tun?

Wir haben bisher festgestellt, dass das Testament wohl schwammig und nicht so eindeutig ausgefallen ist, wie ich es gerne hätte. Finde ich zwar nicht, aufgrund der Struktur und der Wortwahl, aber sei es drum. Wenn es also interpretiert, bzw. ausgelegt werden muss, wie du ja meinst, da hier einzig Verhältnisse gedeutet wurden, dann bestehen gewisse Zweifel. Zumindest am Wortlaut. Warum dann nicht im Zweifel gegen Niemanden und für Nimanden? Sollten Zweifel, die zur Auslegung anhalten einen sog. "Alleinerben" nicht grundsätzlich verbieten? Wenn man dann beim Verhältnis der Anteile bliebe, verlöre der eine nicht viel und der andere müsste sich nicht beschweren. Alles wäre gut. Bei Friede, Freude und reichlich Eierkuchen. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich möchte hier trotzdem mal etwas aus dem Nähkästchen preisgeben. Um mein Engagement in der Sache vielleicht nachvollziehbarer zu machen.

Aus dem Kontext der Angelegenheit, für den sich ein Nachlassgericht ja leider nicht interessiert, weiß ich, dass das Erbe des zum Alleinerben erhobenen "Superbgünstigten" für jenen ein Anreitz und letztendlich eine Vergütung für künftige Dienste sein sollte. Der Verstorbene rechnete nicht mit seinem unmittelbar bevorstehenden Tod. Er hat diesen Freund quasi in letzter Sekunde in dieses Testament geschrieben, aus Angst sonst alleine dazustehen. Er war nichtmehr in der Lage sein Leben ohne Hilfe zu meistern und wollte eine Art Lakaien rund um die Uhr. In diesem Fall einen Studenten, den er seit fünf Jahren aus seiner alten Studentenverbindung näher kannte, der daher über ausreichend zeitliche Resourcen verfügte und in der Zwischenzeit schon bei ihm eingezogen war, in Erwartung seiner künftigen Aufgaben. Um dem die Entscheidung zu erleichtern hat der Verstorbebe ihm sein Erbe schon zuvor in Aussicht gestellt und ihn dann, aus Sorge, ins Testament geschrieben, um ihn dessen sicher sein zu lassen. Tragischerweise ist er aber wenige Stunden später gleich verstorben. Das heißt der Alleinerbe erhält sein stattliches Erbe nun ohne etwas oder viel dafür getan zu haben. Kurz, eine "Bezahlung" ohne Leistung.

Und diesem Herrn, gegen den ich persönlich nichts habe, fällt jetzt als Bonus auch noch eine stattliche Erbmasse vollständig zu, die nicht testamentarisch bestimmt worden ist. Also nicht nur, dass er ohne Gegenleistung schon genug eingestrichen hat, jetzt auch noch diese Sahnehaube obendrauf. Aber dafür kann er natürlich nichts.

Gerade, weil das Testament immerhin auch andere als Erben ausweist und der Erblasser mit einem Teil von ihnen ebenfalls regelmäßigen und guten Kontakt pflegte, sie zumal Verwandte sind, steht es für mich außer Frage, dass er auch sie als Erben sah, weshalb seine Wortwahl im Testament eigentlich eindeutig ausfiel. Ein Teil dieser Verwandten hat ihm zudem in der Vergangenheit schon zu Diensten gestanden und Zeit geopfert. Und sie sind ja auch bedacht worden. Aber die Schieflage dieser jetzigen Angelegenheit macht es halt doch bitter irgendwie.

Es ist nicht, dass sie dem Alleinerben dessen "Glück" nicht gönnen. Und es wäre alles gut gewesen, hätte das Gericht auch ihnen einfach den Status als Erben gelassen und damit einen kleinen Teil der nicht bestimmten Erbmasse. Zumal der jetzige Alleinerbe selbst fest davon ausging, dass es auch genau so kommt und natürlich keinerlei Problem damit gehabt hätte. Wäre ja wohl auch grotesk. Zum Glück existiert bislang ein guter Kontakt zu dem Menschen. Erst diese unnötig "flache" Entscheidung des Gerichts hat jetzt einen Unmut gesät, den es bei Entsprechung des Testaments gar nicht gegeben hätte. Alles wäre gut, die einen zufrieden, der andere noch zufriedener. Ein völlig unnötiges Ärgernis, geboren aus, ja im Grunde Desinteresse. Dabei geht es um viel.

-- Editiert von John Mullet am 21.02.2017 07:54

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich verstehe deinen Unmut, aber Desinteresse war es sicher nicht. Der "Supererbe" hat ja vermutlich einen Erbscheinsantrag auf sich als Alleinerbe gestellt, zu diesem müsstet du angehört (= schriftlich in Kenntnis gesetzt) worden sein. Wenn du dich darauf entweder nicht oder genauso geäußert hast, wie hier zunächst (der Erblasser hat das Wort "Vererben" benutzt und der war Jurist) wird dem Nachlassgericht gar nichts anderes übrig geblieben sein, als den Erbschein so wie geschehen zu erteilen.
Bei der Auslegung eines unklaren Testaments sind aber nach (und nicht neben) dem Text auch Umstände außerhalb des Testaments zu berücksichtigen. Du musst jetzt Umstände vortragen, warum die Auslegung des Gerichts dem wahren Willen des Erblassers nicht entspricht. Wenn der "Supererbe" das genauso sieht, umso besser. Nur- den Alleinerbschein hat er ja wohl beantragt. Das Nachlassgericht darf aus einem Antrag: "3/4 ich, je 1/8 die anderen" keinen Erbschein als Alleinerbe machen.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zunächst einmal schließe ich mich den Aussagen von salkavalka in vollem Umfang an.

Zitat:
Erkläre mir mal bitte kurz, weshalb es einen sog. "Alleinerben" unbedingt geben muss und nicht Haupt- und Nebenerben geben darf, egal wie krass das Verhältnis der Anteile ist?


Da habe ich mich vielleicht unklar ausgedrückt. Es kann durchaus mehrere Erben geben. Es ist aber nicht zweckmäßig, das unabhängig vom Verhältnis der Anteile zu machen, weil die Erbenstellung eben nicht nur einen Anteil von X% am Nachlass mit sich bringt, sondern auch weitere Rechtsfolgen.

So haften z.B. alle Erben gesamtschuldnerisch, d.h. wenn später irgendwelche Forderungen auftauchen, können die vollständig gegen jeden einzelnen Erben geltend gemacht werden, auch gegen einen Erben, der nur einen 1%-Anteil erbt. Es ist keineswegs so, dass so ein Minierbe nach außen auch nur mit dem Minianteil haftet.

Verträge können nur von allen Erben gemeinsam übernommen werden und auch nur von allen Erben gemeinsam gekündigt werden.

Nehmen wird doch den krassen Fall, dass A das Haus bekommen soll und B die Gitarre und man würde B als Erbe mit z.B. 0,1% feststellen. Im Verhältnis zu seinem Erbanteil führt das zu B zu sehr hohen Risiken. Im Gegenzug kann B dann z.B. die Kündigung von Verträgen einschränken und damit A überhaupt als Alleineigentümer für das Haus eingetragen würde, müsste er mit B einen Erbauseinandersetzungsvertrag schließen.

Ein krasses Verhältnis der Anteile macht es daher problematisch, jede Person mit einem noch so geringen Anteil zum Erben zu erklären.

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Ich verstehe deinen Unmut, aber Desinteresse war es sicher nicht. Der "Supererbe" hat ja vermutlich einen Erbscheinsantrag auf sich als Alleinerbe gestellt, zu diesem müsstet du angehört (= schriftlich in Kenntnis gesetzt) worden sein.

Scheinbar ist es nicht notwendig so einen Antrag zu stellen. Zumindest wurde ich um keine Stellungnahme gebeten. Wenn er selbst so einen Antrag gestellt hat wäre ich doch etwas verwundert. Weil er von der ungeregelten Erbmasse wusste. Das hieße ja…

Aber Schwamm drüber.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
John Mullet
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von hh):

Ein krasses Verhältnis der Anteile macht es daher problematisch, jede Person mit einem noch so geringen Anteil zum Erben zu erklären.

Jetzt habe ich das verstanden. Das wird einem ja Angst. Vor dem Antritt eines Erbes muss also sehr genau hingesehen werden. Gibt es da fachkundige Hilfe, die so ein Erbe auf Herz und Nieren checkt? Damit man gegebenenfalls ablehnen kann…

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Vor dem Antritt eines Erbes muss also sehr genau hingesehen werden.


Und wie soll ein externer Dritter Risiken ermitteln, die der Erbe selbst nicht kennt?
Wenn überraschend noch irgendetwas Unerwartetes auftaucht, dann hat man noch die Möglichkeit, die Annahme des Erbes anzufechten, hat dann aber gar nichts.

Nur der Erbe (nicht der Vermächtnisnehmer) hat die Möglichkeit, alle erforderlichen Auskünfte (z.B. bei Banken) einzuholen.

Im konkreten Fall käme noch hinzu, dass es geschickter wäre, sich mit dem Alleinerben darauf zu einigen, dass er vom Rest etwas abgibt als den Erbschein zu ändern. Wenn es mehrere Erben gibt und Immobilien zum Nachlass gibt, ist ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag auch dann erforderlich, wenn einem Erben die Immobilie per Testament zugesprochen wird. Die Kosten dafür übersteigen wahrscheinlich das, was der vermeintliche Nebenerbe aus dem nicht verteilten Nachlass beanspruchen würde.

Auch solche Überlegungen führen dazu, dass in Fällen wie diesen ein Alleinerbe festgelegt wird, wenn es keine zusätzlichen außerhalb des Testamentes liegenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass es mehrere Erben geben soll.

0x Hilfreiche Antwort

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