Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 15.09.2007 (Az. 15 U 226/06) entschieden, dass nach einer
Bestellung im Online-Shop und dem danach ausgeübten Rückgaberecht durch Rücksendung der Ware auch
die Kosten der ursprünglichen Versendung der Ware zum Kunden nicht mehr mit einer
Versandkostenpauschale berechnet werden dürfen.
Ohnehin liegt dem deutschen Fernabsatzrecht die Verbraucherschutzfunktion zu Grunde, dass ein Kunde als
Verbraucher, der sein Recht auf Widerruf oder Rückgabe frist- und ordnungsgemäß ausübt, daraus keine
Kosten befürchten muss. Der Verbraucher soll am Ende tatsächlich so gestellt sein, als habe das Geschäft
nicht stattgefunden, dies auch und insbesondere hinsichtlich der Kosten für Versand und Rücksendung. Eine
Ausnahme bilden z.B. Warenbestellungen, deren Bestellwert 40 Euro insgesamt nicht übersteigt, da für die
Rücksendung dieser Waren ausnahmsweise dem Kunden die Kosten durch Vertragsklausel auferlegt
werden können.
Grundsätzlich können im Internetversandhandel Verträge bis zu zwei Wochen nach dem Erhalt der Ware
und der Widerrufsbelehrung durch Widerruf rückgängig gemacht werden. Bei gewerblichen eBay-Shops
muss die Widerrufsfrist nach der überwiegenden Rechtsprechung sogar einen ganzen Monat betragen.
Welche Frist auf eBay nun letztlich gilt, ist aber unter den Gerichten umstritten.
Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe müssen Shop-Betreiber, die ihren Kunden die Kosten der Hinsendung,
also die eigentlichen Versandkosten, in ihren AGB oder an anderer Stelle bei Vertragsschluss oder
-abwicklung auferlegen, um so mehr mit einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ihrer
Mitbewerber rechnen. Verbraucher, die im Internetshop bestellt haben und die Bestellung widerrufen haben
brauchen sich hingegen nicht auf die Bezahlung der Versendungskosten in Anspruch nehmen zu lassen,
bzw. können diese Gebühren zurückfordern.