"Internettaten" können nach deutschem Recht strafbar sein

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BGH: "Erfolg" einer Straftat kann auch via Internet in Deutschland eintreten

Im Ausland handelnde Straftäter können auch von einem deutschen Richter verurteilt werden. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Australier auf einem ausländischen Internetserver die "Auschwitzlüge" verbreitet hatte. Der BGH hob das vorhergehende Urteil des Mannheimer Landgerichts auf und erklärte den Australier der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener für schuldig.

Der 1944 in Deutschland geborene Angeklagte ist australischer Staatsbürger. Auf einem australischen Server speicherte er u.a. Webseiten, auf denen er den Massenmord an Juden durch das nationalsozialistische Deutschland herunterspielte und die Existenz von Gaskammern in Konzentrationslagern verneinte. Diese und weitere Aussagen des Angeklagten waren auch von Deutschland aus via Internet abrufbar.

Das Landgericht Mannheim hatte als Vorinstanz die Volksverhetzung für so genannte "Internettaten" verneint und nur eine Beleidigung und Verunglimpfung angenommen. Nach Auffassung des Landgerichts verletzten die auf dem australischen Server gespeicherten Äußerungen des Australiers die Ehre der überlebenden Juden. Der Australier drückte eine besonders verletzende Form der Missachtung aus und wollte auch gerade deutsche Internetnutzer mit seinen offensichtlich unwahren Behauptungen erreichen.
Der BGH schloss sich dieser Argumentation an, bejahte aber zusätzlich noch das Vorliegen einer Volksverhetzung. Die Webinhalte führten in Deutschland zu einem Schaden oder zumindest einer Gefährdung, der zur Tat gehörende "Erfolg" sei also in Deutschland eingetreten. Völlig unerheblich sei, dass die Tathandlung im Ausland stattfandt:

Durch die die Menschenwürde verletzenden Beleidigungen und Verunglimpfungen hat der Angeklagte zugleich auch die Gefahr begründet, dass dadurch der öffentliche Friede gestört würde. Seine ins Internet gestellten Artikel sind geeignet gewesen, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören.

Mit seiner Entscheidung vertiefte der BGH die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von deutschem Strafrecht für Taten, die im Internet auf einem ausländischen Server begangen werden und Internetnutzern in Deutschland zugänglich sind: Nach dem Grundgedanken des § 9 StGB soll deutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der Tathandlung im Ausland - Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist.

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