Internethandel und die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen

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Ein kurzer Überblick über die mögliche Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch, dem Urheberrechtsgesetz sowie dem Markengesetz

Was kann dem Privatkäufer strafrechtlich drohen, sollte er gestohlene Sachen oder Raubkopien im Internet erwerben?

Das Amtsgericht Pforzheim (Urteil vom 26.06.2007, Az.: 8 Cs 5040/07) erklärte den Käufer in eBay zum Hehler, mit dem etwas kurzsichtigen Argument, dass bei eBay angebotene Ware, welche zu günstig ist, davon auszugehen sei, dass die Ware geklaut ist. Konkret ging es um ein Navigationsgerät in einem Wert von 2.137,00 Euro. Der Käufer hatte das Gerät zu einem Preis von 671,00 Euro zuzüglich Versandkosten erworben. Nach Ansicht des Amtsgerichtes nahm er zumindest billigend in Kauf, dass das Gerät gestohlen war, da ihm der Neuwert bekannt war.

Zusätzliche Gründe sah das Amtsgericht in dem Artikelstandort Polen und der Beschreibung des Artikels als „toplegal".

Von dem Umstand, dass der Startpreis einer Onlineauktion bei nur 1€ liegt, darf nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer es für möglich hält, dass es sich dabei um Hehlerware handelt.

Ein Startpreis von 1€ kann bei eBay vielmehr dazu genutzt werden, um Gebühren zu sparen oder Käufer anzulocken. Ein Indiz auf die Unrechtmäßigkeit dieser Auktion stellt er hingegen nicht dar.

Zudem kann man tatsächlich Glück haben und einen günstigen Kaufpreis erzielen.

Hinsichtlich des Artikelstandortes kann man Angeboten aus EU-Ländern das gleiche Vertrauen entgegenbringen wie Angebote aus Deutschland. Eine andere Auffassung stünde im Widerspruch zur Warenverkehrsfreiheit. Nach Art. EGV Artikel 28 und EGV Artikel 29 EGV sind alle mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen des Warenhandels sowie Maßnahmen gleicher Wirkung verboten.

Im Ergebnis wurde das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim durch ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.9.2007 - 18 AK 136/07) „berichtigt".

Das Landgericht sprach den Käufer in der Berufungsverhandlung frei.

Es ist also nicht ganz so einfach vom Schnäppchenjäger zum Hehler gemacht zu werden. Allerdings kann die absichtliche naive Preisjagt zu einem riskanten und teuren Sparkurs werden.

Ein weiteres Problem ist der Kauf von Raubkopien im Internet oder unseriösen Geschäften oder Flohmärkten.

Der bloße Kauf oder die Einfuhr von Raubkopien stellt keine strafrechtlich relevante Handlung i.S.d. § 106 Abs. 1 UrhG dar.

Problematisch wird es dann, wenn der Käufer eine Raubkopie selbst vervielfältigt, indem er sie zum Beispiel auf eine Festplatte kopiert und somit eine Handlung des § 106 UrhG vornimmt, da er ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.

In diesen Fällen sollte jedoch der Beweis (welchen die Staatsanwaltschaft führen muss) für eine solche Nutzungshandlung sehr schwer zu erbringen sein.

In Betracht kommt, wie bei dem ersten Beispiel, ebenso eine Hehlerei des Käufers durch das Ankaufen der Raubkopie. Der Verkäufer müsste dafür den Datenträger durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt haben. Im Fall des Navigationsgeräts wäre das also der Diebstahl. Daran fehlt es jedoch, wenn die Sache, wie in dem vorliegenden Beispiel der Raubkopie, durch die rechtswidrige Vortat (also das illegale Kopieren) überhaupt erst hervorgebracht wurde.

Die Strafvorschriften des Markengesetzes, insbesondere der §§ 143 ff. MarkenG, sind nicht einschlägig, da der Käufer in aller Regel nicht im geschäftlichen Verkehr handelt.

Der geschäftliche Verkehr erfordert, dass die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgte.

So dürfte zum Beispiel ein Kauf (einer kopierten CD für den privaten Gebrauch) in eBay, eben nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt sein.