Internetauktionen - 3/3del vom 14.07.2000 | 41226 Aufrufe | Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht
Gutgläubigkeit
Aufgrund der nur überwiegenden Vermittlertätigkeit der Internet-Auktionshäuser übernehmen diese meist keine Haftung für die versteigerten Waren. Und zusätzlich kann sich ein Ersteigerer bei Online-Auktionshäusern nicht auf Gutgläubigkeit berufen:
Stellt sich z.B. heraus, dass die erkaufte Ware gestohlen war, so kann der Ersteigerer die Ware nicht behalten. Bei klassischen Auktionen greift hingegen die Gutgläubigkeitsregel: dort kann dann nämlich eingewendet werden, dass man bezüglich des geklauten Kunstgegenstandes gutgläubig war. Mit dem Ergebnis, dass der Kauf der gestohlenen Sache wirksam ist.
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