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Internetauktionen - 2/3
del vom 14.07.2000   |   41227 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Wer schließt mit wem einen Vertrag ?

Da das Auktionshaus in der Regel nur den Kauf bzw. den Vertragsschluss ermöglicht, kommt zwischen dem Ersteigerer und dem Auktionshaus kein Vertrag zustande (das Haus bietet sozusagen nur die Gelegenheit). Insofern hat der Ersteigerer auch keinerlei Ansprüche gegen das Auktionshaus, sollte die ersteigerte Sache fehlerhaft sein (Gewährleistung) oder sollte sich der Versteigerer querstellen.
Versteigert allerdings das Auktionshaus die Waren in eigenem Namen, so wird ein Kaufvertrag zwischen dem Ersteigerer und dem Haus direkt geschlossen. Eventuelle Ansprüche können dann gegen das Auktionshaus geltend gemacht werden.

Bei Vermittlungen gegen Provision (der Versteigerer gibt dem Auktionshaus einen prozentualen Betrag des Verkaufspreises) ist von einem Mäklervertrag zwischen Auktionshaus und Versteigerer auszugehen (dies ist allerdings umstritten.. .). Ist keine Provision vereinbart, so ist ein unentgeltlicher Auftrag gegeben.

Zwischen Versteigerer und Ersteigerer liegt bei gelungener Auktion ein ganz normaler Kaufvertrag vor. Zu erörtern ist nur, wann dieser Kaufvertrag zustande kommt. Dies ist z.B. dann problematisch, wenn sich der Versteigerer nach Auktionsende weigert, die Ware zu dem Zuschlagspreis zu verkaufen.




Das Mindestgebot des Versteigerers ist eine Einladung an die Ersteigerer, ein Gebot abzugeben, dass mindestens die Höhe dieses Mindestgebots hat. Gibt nun tatsächlich jemand ein Gebot ab, ist dies als verbindliches Angebot zu verstehen, den Kauf zu diesem Preis abschließen zu wollen.
Das Angebot ist so lange bindend, bis ein höheres Angebot erfolgt. Der Zuschlag am Auktionsende ist die Annahme durch den Versteigerer.
Mit dem Zuschlag kommt es also zu dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages, mit all seinen Konsequenzen.

Wichtig: Das LG Münster sah zwar in einem Gebot eines Bieters ein bindendes Angebot, verneinte aber eine Annahmeerklärung durch das Ende der Auktion. Der Vertrag komme erst zustande, wenn der Versteigerer sich mit dem Höchstgebot nach Ablauf der Auktion einverstanden erkläre, so die Begründung. Aufgrund der zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen (es ging um das Auktionshaus ricardo.de ) sei in dem Zuschlag am Ende einer Auktion noch keine Zustimmung zu einem Kaufvertrag zu sehen.
Das OLG Hamm dagegen korrigierte im Dezember 2000 (Az 2 U 58/00) die Entscheidung aus Münster und sah in der Offerte auf der Internetseite ein rechtsverbindliches Angebot, das höchste Gebot des Bieters stellte eine wirksame Annahme dar. So sah es dann prinzipiell auch der Bundesgerichtshof. (Az VIII ZR 13/01)

Willenerklärungen in Internet-Auktionen sind grundsätzlich wirksam, es kann aber trotzdem zu Besonderheiten der einzelnen Auktionshäuser kommen. Unterschiedliche Handhabungen sind vorhanden, eine einzig gültige Lösung gibt es nicht. In jedem Fall sollten die AGB der Auktionshäuser und/oder der Versteigerer sorgfältig durchgelesen werden, dort sind die Zeitpunkte des Vertragsschlusses und die weiteren Handhabungen gegebenenfalls genau festgelegt.

Mitunter versprechen Auktionshäuser wie eBay in ihren Geschäftsbedingungen auch Entschädigungen bis zu einem gewissen Betrag, wenn die Abwicklung des Vertrages geplatzt sein sollte, gegen Abtretung der Forderungen aus dem Vertrag.

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