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Internet-´Abofallen´: ´Zahlen oder nicht Zahlen?´ – Das ist hier die Frage! - 1/1
11.8.2008   5464 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User) Sterne Bewertung Leser
Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Internet-„Abofallen“: „Zahlen oder nicht Zahlen?“ – Das ist hier die Frage!

So genannte „Abo-Fallen“ haben im Internet derzeit Hochkonjunktur. Viele Internetseiten locken Kunden durch vermeintlich kostenlose Angebote. Die böse Überraschung folgt dann meist später, wenn man in seinem Mailpostfach – später häufig auch im realen Briefkasten – eine Rechnung oder Mahnung wiederfindet. Meist handelt es sich hierbei um eine Rechnung über einen 2 jährigen „Abo-Vertrag“, zu zahlen jährlich im Voraus.




Dass es sich hierbei nicht um ein vereinzelt vorkommendes Phänomen handelt, zeigen bereits die Medienpräsenz und die damit verbundene öffentliche Aufmerksamkeit solcher „Abo-Fallen“. So warnte zuletzt unter anderem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Mai vor der Internetseite „Mega-Downloads.net“ und bot entsprechende Musterschreiben an, um der Forderung des Unternehmens entgegen zu treten. Das Musterschreiben ist nach wie vor bei der Verbraucherzentrale erhältlich und wird von den Betroffenen recht rege verwendet, allerdings nur mit mäßigem Erfolg.

Doch was tun, wenn eine solche Rechnung ins Haus flattert?

Hat man sich zu keinem Zeitpunkt auf der maßgeblichen Internetseite registriert, so besteht selbstverständlich keine Gefahr. Schließlich müsste das Unternehmen die Anmeldung im Streitfalle nachweisen, was jedoch kaum gelingen würde.

Doch auch falls man sich leichtfertigerweise registriert und angemeldet haben sollte, bestehen in rechtlicher Hinsicht gute Chancen, letztlich nicht zahlen zu müssen, wie am Beispiel von Mega-Downloads gezeigt werden kann:

1. Versteckte Preisangabe

Gelangt man wie üblich über „google“ auf die Seite von Mega-Downloads umgeht man in der Regel die eigentliche Startseite des Internetauftritts. Dies mit erheblichen Folgen: Denn zwar enthält die Startseite einen übergroßen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots, den übrigen Seiten kann ein solcher Hinweis jedoch gerade nicht entnommen werden. Bei dem Registrierungsvorgang selbst ist die Preisangabe in einem kleinen Fließtext verstreckt. Es darf bezweifelt werden, dass die Gerichte im Streitfalle diesen Hinweis ausreichen lassen würden, um eine Kostenpflicht zu bejahen.

2. Widerrufsrecht

Nutzern, die sich bei Mega-Downloads.net angemeldet haben, steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Will der Anbieter verhindern, dass dieses Recht auch nach längerer Zeit noch ausgeübt werden kann, muss er hierüber in Textform belehren. Textform i.S.d. § 126 b BGB verlangt jedoch nach der Rechtssprechung der Oberlandesgerichte die „Perpetuierung“ der Erklärung. Dies bedeutet, dass das Bereitstellen der Erklärung auf der Internetseite nicht ausreicht, da dies jederzeit von dem Anbieter selbst abgeändert oder entfernt werden kann. Notwendig ist daher für eine ordnungsgemäße Belehrung, dass die Widerrufsbelehrung per Post oder eMail an die Nutzer gesendet wird. Dies geschieht jedoch, soweit bekannt, im Falle von Mega-Downloads.net in der Regel nicht, so dass das Widerrufsrecht auch nach mehreren Wochen noch besteht und ausgeübt werden kann. Im Übrigen muss eine Belehrung deutlich und klar wahrnehmbar sein. Es dürfte daher nicht ausreichen, wenn z.B. in einer eMail ohne eigenen Hinweis so viele Informationen versteckt sind, dass das Widerrufsrecht letztlich nicht mehr wahrgenommen werden kann.

3. Anfechtungsrecht

Schließlich kann den Betroffenen auch ein Anfechtungsrecht zustehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie die Kostenpflichtigkeit nicht kannten und sich hierüber aufgrund der recht versteckten Preisangabe im Irrtum befanden. Auch könnte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestehen, wenn man dem Betreiber nachweisen könnte, dass es ihm bei der Gestaltung der Internetseite gerade darum ging, die Kostenpflichtigkeit zu verschleiern.

Wie geht es weiter?

Haben Sie eine Rechnung von Mega-Downloads.net erhalten, sollten Sie den Widerruf von sämtlichen angeblichen Vertragserklärungen erklären. Ebenfalls sollten Sie hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums erklären. Dies sollte per Einschreiben mit Rückschein geschehen. Hierfür können die Musterschreiben der Verbraucherzentralen verwendet werden. Wir haben allerdings die Erfahrung gemacht, dass die entsprechenden Musterschreiben nicht dazu führen, dass die Forderungen fallengelassen werden. Vielmehr werden die Einwendungen (wohl mit einem eigenen Musterschreiben) zurückgewiesen.

Nach Ausübung der Anfechtungs- und Widerrufsrechte kann in rechtlicher Hinsicht schlicht abgewartet werden, wie der Betreiber der Internetseite weiter vorgehen wird. Es spricht derzeit viel dafür, dass ein gerichtliches Verfahren im Falle von Mega-Downloads.net nicht eingeleitet wird, sondern vielmehr durch außergerichtliche Mahnungen und durch die Einschaltung von Inkassobüros und Anwaltskanzleien versucht wird, Druck auf die vermeintlichen Schuldner aufzubauen. Als Schuldner braucht man daher „ein dickes Fell“. Spätestens wenn ein gerichtliches Schreiben in Form eines Mahnbescheides ins Haus flattert, muss dann jedoch unbedingt aktiv Widerspruch eingelegt werden.

Selbstverständlich kann mit der Forderungsabwehr auch ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Angesichts des geringen Gegenstandswertes belaufen sich die außergerichtlich entstehenden Anwaltskosten auf „nur“ 46,41 € (inkl. Umsatzsteuer) und sind damit wesentlich geringer als die geltend gemachte Forderung. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass ein anwaltliches Schreiben das Unternehmen in der Regel binnen recht kurzer Zeit zur Aufgabe der ursprünglichen Forderung bewegt.

Vorstehende Ausführungen betreffen in erster Linie die Anmeldungen bei Mega-Downloads.net. Ähnliche Fragen stellen sich jedoch bei anderen Internetportalen wie Firstload, Genlogie, p2p-heute.com oder ähnlichem. Stets ist aber der Anmeldevorgang im Einzelnen zu überprüfen.


Sofern Sie Fragen oder Anregungen zu obigem Artikel haben wenden Sie sich bitte an den Autor unter Mueller@seither.info. Gerne steht Ihnen der Autor auch für eine Interessenvertretung zur Verfügung, falls auch Sie Rechnungen der Firma BlueByte FZE aufgrund einer Anmeldung bei Mega-Downloads.net oder bei ähnlichen Internetseiten erhalten haben sollten. Auch in diesem Fall wird um eine erste Kontaktaufnahme per eMail (Mueller@seither.info) oder über die Möglichkeit der Onlineanfrage gebeten. Informationen zum Autor erhalten Sie im Übrigen unter www.seither.info.

Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither in Landau in der Pfalz und dort insbesondere im Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig. Darüber hinaus arbeitet der Autor im Bereich des Kauf- und Internetrechts. Rechtsanwalt Maximilian A. Müller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltsvereins und Leiter der Geschäftsstelle Landau-Südpfalz des Vermietervereins.

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