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Internet-GEZ-Gebühr für PC im Büro? Was denn nun? - 1/1
8.4.2009   4171 Aufrufe    Leserwertung: 5,0 (3 User)
Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Internet-GEZ-Gebühr für PC im Büro? Was denn nun?

Seit Januar 2007 wird die GEZ Gebühr für so genannte „neuartige Rundfunkgeräte“ erhoben; also solche Geräte, die über Internet Hörfunk- und Fernsehprogramme wiedergeben können. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Gebühr auch für beruflich genutzte PC gezahlt werden muss, wenn diese zwar internetfähig sind, ohne dass sie allerdings für diesen Zweck genutzt werden.

Ob diese Gebühr rechtmäßig erhoben wird, war von Anbeginn hoch umstritten. Das spiegelt sich auch in einem Dschungel unterschiedlicher Urteile der Gerichte wider.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat beispielsweise Ende 2008 entschieden, dass es derzeit gar keine klar definierte Rechtsgrundlage für die Gebührenpflicht der „neuartigen Rundfunkgeräte“ gibt. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte eine Zahlungspflicht aus anderen Gründen ab. Allein der Besitz eines PC im Büro oder Home-Office, so das Gericht, verpflichte nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren, denn das käme einer Strafsteuer gleich.

Ähnlich entschied auch das Verwaltungsgericht Koblenz. Das Verwaltungsgericht Ansbach hingegen verdonnerte einen Anwalt zur Zahlung der Rundfunkgebühr für seinen Büro-Computer.

Die jüngste Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Ende März 2009) bestätigte ebenfalls die Gebührenpflicht. Das Gericht ließ allerdigns die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, so dass nun perspektivisch mehr Klarheit in der Sache zu erwarten ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist die letzte Instanz, die über diese Sache zu entscheiden hat (danach könnte allenfalls noch darüber nachgedacht werden, ob es verfassungsrechtliche Gründe gibt, die eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen).

Solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, können Sie mit guten Gründen die Zahlung verweigern und um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten, gegen den Sie Widerspruch einlegen können. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung der Gebühr allerdings für rechtmäßig erachten, so müssen die Gebühren nachgezahlt werden.

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Von froggx am 08.04.2009 13:42

Mustergültig übersichtlich: In zwei Sätzen finde ich eine Handlungsanweisung und die Alternative, mit der ich widrigenfalls zu rechnen habe. Dazu das Entscheidungschaos im knappen Überblick.
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