Internet-Auktionen und Steuern

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Gewinne aus Auktionen im Internet sind - im Gegensatz zur landläufigen Meinung - steuerpflichtig, wenn die Gegenstände innerhalb eines Jahres vor dem Verkauf erworben wurden (bei Immobilien gilt eine Frist von zehn Jahren). Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in der Anlage SO der Einkommensteuerklärung anzugeben. Die Steuerpflicht tritt aber erst ab einem jährlichen Gesamtgewinn von 512 Euro ein. Verluste können bei diesen Einkünften nur bis zur Höhe der Gewinne, die der Steuerpflichtige bei den Veräußerungsgeschäften erzielt hat, abgezogen werden.

Einkünfte aus Gewerbetätigkeit erzielt der Verkäufer dann, wenn er besonders häufig und nachhaltig bei den Auktionen Artikel anbietet und verkauft. Das dürfte insbesondere bei den "powersellern" gegeben sein. Dann kann auch noch Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht eintreten. Auf einheitliche Rechtsprechung zur Gewerblichkeit in diesen Fällen kann mangels Häufigkeit noch nicht zurückgegriffen werden.

Was tun bei Entdeckung? Generell ist das Risiko der Entdeckung noch verhältnismäßig gering. Dies kann sich allerdings angesichts vermehrter Online-Recherchen der Finanzämter, Außenprüfungen bei den Auktionshäusern und der Zulässigkeit von Sammelauskünften rasch ändern. Wurden in nicht geringem Umfang steuerpflichtige Einkünfte erzielt und verschwiegen (mehr als 10.000 Euro) empfiehlt sich jedenfalls die strafbefreiende Selbstanzeige.

Christoph Blaumer
Rechtsanwalt

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