Internationales Erbrecht: Die Rechtsnachfolge von Todes wegen

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§ 25 EGBGB

Die im Wirtschaftssektor bekannten internationalen Verflechtungen und die damit zusammenhängende Bedeutung des Internationalen Rechts und nationaler Kollisionsnormen, die über die Anwendung des nationalen Rechts entscheiden, sind allgegenwärtig.

Und auch im privaten Bereich ist die Internationalisierung von Rechtsbeziehungen schon lange nicht mehr aufzuhalten. Das Erbrecht spielt dabei eine größer werdende Rolle.

1. § 25 EGBGB – Rechtsnachfolge von Todeswegen

Die im deutschen Rechtskreis maßgebende Regelung für die Bestimmung des im Erbfall anzuwendenden Rechts ist § 25 EGBGB.

Diese Regelung bestimmt, dass grundsätzlich auf den gesamten Nachlass das Recht des Heimatstaates des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes anzuwenden ist. Das Recht des Heimatstaates wird mit Hilfe des sogenannten Personalstatuts bestimmt. Dies kann dazu führen, dass durch kollisionsnormbedingte „Verweisungen" das Recht des letzten Wohnsitzes oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts über das „erbrechtliche Schicksal" des Nachlasses oder Teilen des Nachlasses entscheidet.

Zu einer sogenannten Nachlaßspaltung kann es in diesem Kontext kommen, wenn für die Erbfolge und damit auch für das anzuwendende Erbrecht für unbewegliche Gegenstände (Immobilien) ein anderes Erbrecht bestimmt wird, als für bewegliche Gegenstände.

In der Regelung des § 25 Abs. 2 EGBGB wird hierfür dem Erblasser die Möglichkeit einer Rechtswahl eingeräumt. Er kann für sich in Deutschland befindendes Grundeigentum die Anwendung von deutschem Recht wählen, wenn andernfalls aufgrund differierenden Heimatrechts das Recht eines anderen Landes Anwendung finden würde. Der Begriff des „unbeweglichen Eigentums" ist hierbei nach Maßgabe des deutschen Rechts zu beurteilen. Er umfasst Grundstücke mit ihren Bestandteilen und ihr Zubehör, sowie Wohnungseigentum und Erbbaurechte.

2. Umfang von § 25 EGBGB

§ 25 EGBGB bestimmt grundsätzlich das anzuwendende Erbrecht für den gesamten Nachlass (Nachlasseinheit). Ausnahmen können sich, wie erwähnt, aus sogenannten kollisionsrechtlichen Verweisungen auf andere Erbvorschriften anderer Länder ergeben.

Es bestimmt den Kreis der gesetzlichen Erben und die entsprechenden Erbquoten. Nach ihm beurteilt sich das Erbrecht des Ehegatten und des nichtehelichen Kindes.

Auch das Pflichtteilsrecht wird hierüber bestimmt und entscheidet letztlich mit der Rechtsbestimmung, ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch gegeben ist (z.B. kennt das australische Erbrecht den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nicht).

Die Regelung entscheidet letztlich auch über den „Erwerb" der Erbschaft. Nach deutschem Recht geht der Nachlass mit dem Tod des Erblassers direkt auf die Erben über. In anglo-amerikanischen Ländern, wie z.B. Australien, wird in der Regel ein sogenannter Executor (Testamentsverwalter) eingeschaltet, der dann nach Abwicklung des Nachlasses die verbleibende Erbmasse anteilsgemäß an die Erben auszahlt (s. hierzu a. den Artikel „Erbrecht in Australien – Ein Überblick").

Auch die Wirksamkeit des Testaments und besonderer Arten der Verfügung von Todes wegen (gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge) und der Bindungswirkung beurteilt sich nach dem Erbstatut des § 25 EGBGB.

3. Fazit

Wenn sich Vermögensgegenstände, seien es bewegliche oder unbewegliche, in unterschiedlichen Ländern befinden und vererbt werden sollen, können hinsichtlich des anzuwendenden Erbrechts unterschiedliche Regelungen unterschiedlicher Rechtsordnungen anzuwenden sein. Es ist daher bei der Gestaltung entsprechender Verfügungsregelungen durch den Erblasser auch durchaus ein Auge darauf zu werfen, welche Regelungen mit welchen Folgen zur Anwendung kommen können und welche formellen und materiellen Erfordernisse entsprechend der anzuwendenden Landesregelungen hinsichtlich der Wirksamkeit solcher vom Erblasser verfasster Verfügungsregelungen beachtet werden müssen.

Sofern Sie in diesem Kontext, insbesondere auch hinsichtlich der australischen Rechtslage, Fragen haben oder eine Beratung wünschen, können Sie mich gerne kontaktieren.