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Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag

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Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag

Hallo zusammen,

leider beschäftigt auch mich das leidige Thema der Instandhaltung(a) mit starren Fristen und zu dem die Renovierung bei Auszug(b). Ich habe bereits viel in diesem und anderen Foren nachgelesen, bin mir aber bei der Formulierung in meinem Vertrag unsicher. Aus diesem Grund werde ich im Folgenden beide Passagen aus dem Vertrag (eins zu eins) darlegen und wäre sehr dankbar für eine Rückmeldung ob diese Klauseln ungültig sind.

(a)
Instandhaltung

1. Der Vermieter ist zur Ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

2. Der Mieter verpflichtet sich während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Böden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und der Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. (…)

(b)
Renovierung bei Auszug (unter Sonstige Vereinbarungen)

§35 Die Wohnung ist mit Holzdielenboden ausgestattet. Die Wohnung wird in einem frisch gestrichenen Zustand übergeben. Das bedeutet, sämtliche Wände und Decken, sowie Türen und Zargen sind neu gestrichen in weiß. Demgemäß ist bei Auszug dieser Zustand wieder zurückzugeben. (…)

Meinen Recherchen nach, darf nur die eine oder andere (a oder b) Klausel im Mietvertrag verankert sein. Zu dem muss die Formulierung der Renovierungszyklen (a) so sein, dass sie nicht mehr starr sind.

Liege ich also mit der Vermutung richtig, dass die Renovierungsklauseln (a + b) in meinem Mietvertrag ungültig sind?

Für jeden Hinweis wäre ich sehr dankbar.
MFG


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von POP82 am 08.08.2012 18:25
Status: Frischling (6 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4885 weitere Beiträge zum Thema "Auszug".


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>Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag
a) ist gültig, weil dieser Satz:

"Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:"

keine starre Frist bedeutet. Das Wörtchen "üblicherweise" macht den Unterschied.

b) ist demnach ungültig.

Lese hier: http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/schoenheitsreparaturen-wann-mieter-beim-auszug-renovieren-muessen_aid_418607.html

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von Liane46 am 08.08.2012 19:07
Status: Unsterblich (956 Beiträge)
Userwertung:  1,3  von 5 (von 24 User(n) bewertet)

>Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag
Danke – auch für den Link!

Dann liege ich richtig, wenn ich sage, dass entweder die ein oder die andere aber nicht beide Klauseln gleichzeitig im Mietvertrag stehen dürfen?

MFG

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von POP82 am 08.08.2012 19:49
Status: Frischling (6 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag
Eine Sache ist mir soeben noch eingefallen:
Die Vorreiter haben die Wohnung 2003 neu gestrichen übergeben.
Macht dieses einen Unterschied?



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von POP82 am 08.08.2012 21:09
Status: Frischling (6 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag
Es könnte durchaus relevant sein was an diesen
quote:
(…)

Stellen steht ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 08.08.2012 21:26
Status: Tao (21055 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag
quote:
Die Vorreiter haben die Wohnung 2003 neu gestrichen übergeben.
Macht dieses einen Unterschied?


Jetzt wird auch noch geritten, nein, das spielt keine Rolle.

Die "Weiß-Klausel" bei Auszug hat der BGH hier

http://lexetius.com/2010,5515
VIII ZR 198/10

gekippt, unwirksam.

Das erfasst auch die Klausel während der Mietzeit, weil der M indirekt, aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wird generell weiß zu streichen, um beim Auszug keine Nachteile zu erleiden.

Also sind beide Klauseln unwirksam.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 08.08.2012 21:27
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag
Die Klausel a) ist für sich alleine genommen gültig.

Die Klausel b) ist unwirksam, da sie den Mieter zu einer Auszugsrenovierung unabhängig vom Zustand der Wohnung verpflichtet.

Die gleichzeitige Verwendung der Klauseln a) und b) macht beide Klauseln unwirksam. Die Wohnung kann daher besenrein zurückgegeben werden.

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" "


von hh am 08.08.2012 22:49
Status: Tao (24151 Beiträge)
Userwertung:  4,0  von 5 (von 372 User(n) bewertet)

>Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag
Moin Harry,

quote:
Es könnte durchaus relevant sein was an diesen
quote:
(…)
Stellen steht ...

zu a:
(...) Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen werden.
(Anm.: dieses bezieht sich ja nur auf Holz, bzw. Türen etc.)

3. Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommenen Verpflichtung trotz Mahnung und Friststellung nicht nach, kann der Vermieter (...)

4. Der Mieter ist ferner verpflichtet, Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser (...) instandzuhalten (...)

(ich glaube 3. und 4. sind eher weniger relevante Ziffern und beeinflussen meine Frage nicht, oder)

zu b:
(...) Wand und Deckenflächen dürfen dürfen weder mit Styropor noch mit Korkplatten beklebt werden (...)
im Folgenden wird noch auf Fliesen und Fugen eingegangen. Beschädigte Tapeten sollen fachgerecht ausgetauscht werden und und und...
DANN: Sind die Wände und Decken weiß gestrichen auf der Putzfläche, so verpflichtet sich der Mieter bei Auszug sämtliche Dübellöcher zu entfernen und zu schließen und die Wohnung neu gestrichen in weiß zu übergeben.
Dieses gilt auch in dem Fall, wenn die Fristen für die Schönheitsreparaturen noch nicht erreicht sind.
Auslegeware darf nur lose verlegt werden (...)
Der Mieter hat in jedem Fall den bei der Wohnungsübergabe übergebenen Zustand wieder ebenso zurück zu geben. Der Vermieter ist berechtigt bei Verstößen gegen diesen, der Bausubstanzerhaltung dienenden Maßnahmen, diese auf Kosten des Mieters nach Aufforderung zu beseitigen zu lassen (...)

So, das war der Rest aus dem Paragraphen.


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von POP82 am 09.08.2012 00:00
Status: Frischling (6 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag
Danke schon mal allen, die mir bisher geantwortet haben, das war schon mal eine gute Hilfe. Morgen werde ich mich mal mit der Verwaltung in Verbindung setzen.

MFG

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von POP82 am 09.08.2012 00:04
Status: Frischling (6 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


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