Instandhaltung + Renovierung bei Auszug im Vertrag
Hallo zusammen,
leider beschäftigt auch mich das leidige Thema der Instandhaltung(a) mit starren Fristen und zu dem die Renovierung bei Auszug(b). Ich habe bereits viel in diesem und anderen Foren nachgelesen, bin mir aber bei der Formulierung in meinem Vertrag unsicher. Aus diesem Grund werde ich im Folgenden beide Passagen aus dem Vertrag (eins zu eins) darlegen und wäre sehr dankbar für eine Rückmeldung ob diese Klauseln ungültig sind.
(a)
Instandhaltung 1. Der Vermieter ist zur Ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
2. Der Mieter verpflichtet sich während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Böden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und der Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. (…)
(b)
Renovierung bei Auszug (unter Sonstige Vereinbarungen) §35 Die Wohnung ist mit Holzdielenboden ausgestattet. Die Wohnung wird in einem frisch gestrichenen Zustand übergeben. Das bedeutet, sämtliche Wände und Decken, sowie Türen und Zargen sind neu gestrichen in weiß. Demgemäß ist bei Auszug dieser Zustand wieder zurückzugeben. (…)
Meinen Recherchen nach, darf nur die eine oder andere (a oder b) Klausel im Mietvertrag verankert sein. Zu dem muss die Formulierung der Renovierungszyklen (a) so sein, dass sie nicht mehr starr sind.
Liege ich also mit der Vermutung richtig, dass die Renovierungsklauseln (a + b) in meinem Mietvertrag ungültig sind?
Für jeden Hinweis wäre ich sehr dankbar.
MFG
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von POP82 am 08.08.2012 18:25
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