Hallo,
vor reichlich 4 Monaten zog ich in eine neue Wohnung. Erst jetzt wollte ich in einem Zimmer eine Decken-Leuchte anbringen. Bis jetzt beleuchtete ich das Zimmer mit eine Stehlampe. Nachdem ich die Decken-Leuchte montiert hatte, bemerkte ich eine Installationsfehler an der Elektrik in diesem Zimmer (der Schalter der Lampe schaltet nicht nur die Deckenleuchte, sondern noch
etwas mehr).
Mein Vermieter möchte jetzt, dass ich mich an den Kosten für die Reparatur mit 150,- DM beteilige, da das eine Kleinstreparatur sei, an der ich mich als Mieter beteiligen müsse. So eine Klausel steht im Mietvertrag.
Ich entgegnete dem, dass ich doch für diesen Fehler nicht verantwortlich bin, da ja offensichtlich der Elektriker vor meinem Einzug diesen Fehler verursacht hat. Mein Vermieter meint aber, dass ich nun schon so lange in der Wohnung wohne und diesen Fehler hätte schon viel eher bemerken müssen.
Nun meine Fragen:
Muß ich mich wirklich an den Kosten für diese Reparatur (oder besser Fehlerbehebung) beteiligen, obwohl ich die Ursache nicht zu vertreten habe ?
Kann man von mir verlangen, dass ich in den ersten Wochen nach dem Einzug die komplette Elektrik einer Wohnung auf eventuelle Fehler ueberprüfen muß ?
Installationsfehler - Kostenbeteiligung an Reparatur ???
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Da ist mir noch etwas eingefallen ...
Angenommen, ich muss die anteiligen Kosten nicht tragen, der Vermieter möchte den Fehler auch nicht beheben, darf ich dann die Miete mindern bis der Fehler aus der Welt ist ?
Wenn ja, um wieviel ?
Vielen Dank im Voraus
Ralf Walther
Wenn Sie den Schaden nicht zu vertreten haben, brauchen Sie hierfür auch nicht aufkommen.
Im Bezug auf die Kleinreparaturklausel, hier sollte im Mietvertrag eine Höchstgrenze pro Einzelfall festgelegt sein.
Sprich eben die DM 150,00, daraus ergibt sich bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur oder Bagatellschaden gilt.
Fällt die Reparaturrechnung höher aus, ist der M. nicht an der Reparatur zu beteiligen, auch nicht mit dem angegebenen Betrag.
Einen Anspruch auf Mietminderung, sehe ich allerdings nicht, da Sie ja wie Sie selbst angeben, den Raum mit einer Stehlampe beleuchten können.
Gruss
Marie
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