Ich habe das Problem mal wieder, dass mein Insolvenzverwalter andauernd irgendetwas möchte. Meine Insolvenz läuft nur noch bis zum 15.6 dann folgt die Restschuldbefreiung. Ich ziehe zum 30.3 aus meiner jetziger Wohnung aus (war zur Untermiete), dies weiß mein Insolvenzverwalter und ich bin nicht mal aus der Wohnung ausgezogen und folgen schon Forderungen bezüglich Stromnachzahlungen usw. Auch jetzt soll ich schon Betriebskosten einreichen.
Ich beziehe ALG 2 und bin der Meinung das Strom und Gas (ist nur fürs Kochen) als Nachzahlungen einbehalten kann, sofern ein Guthaben vorhanden ist (gibt es da eine richtige Grunlade ich habe nur dies: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12787) . Meine endgültige Abrechnung erhalte ich nach dem 24.4, dies ist mein Umzugstag, meine Ummeldung erfolgt erst am 28.3 für die neue Wohnung die offiziell zum 1.4.17 angemietet ist.
Zudem schickt er mir Briefe die er an den Vermieter gesendet hat und fordert auch ihn innerhalb des Aprils sofort meine Kaution zu überweisen, dies ist doch gar nicht zulässig, meine Infos besagen bis zu 6 Monate kann die Kaution einbehalten werden.
Zudem hat er sich sogar bei meinen zuständigen JC gemeldet und Informationen darüber erhalten wie hoch meine Rückzahlung des Darlehns ist und wie viel noch offen ist usw. ist das zulässig? Seit wann dürfen die einfach Daten weitergeben?
Ich würde gerne einen salzigen Brief als Rückantwort geben, denn diese Dokumente sind harmlos zu denen die er sonst über die Jahre mal gefordert hat. Auch habe ich immer wieder Probleme mit ihm, vor 2 Jahren ging ich mal ans Amtsgericht um gegen ihn vorzugehen, da ich auch Post von anderen Insolvenz Leuten erhalten habe mit vielen persönlichen Daten usw.
Ich suche daher eine Hilfestellung zu Erstellung eines Briefes um da endlich mal auf die letzten Wochen Ruhe rein zubekommen. Gerade er selbst sollte wissen, dass man eine Betriebskostenabrechnung nicht direkt mit dem Auszug erhält, sie sondern im Laufe des Jahres erstellt wird, eine Abschlussrechnung erhalte ich auch nun mal erst mit Auszug usw.
Ich bedanke mich im vorraus.
Insoverwalter fordert und fordert und fordert
17. März 2017
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Frage vom 17. März 2017 | 11:04
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 17. März 2017 | 12:33
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
ZitatZudem hat er sich sogar bei meinen zuständigen JC gemeldet und Informationen darüber erhalten wie hoch meine Rückzahlung des Darlehns ist und wie viel noch offen ist usw. ist das zulässig? Seit wann dürfen die einfach Daten weitergeben? :
Würde ich dort mal fragen (Sozialgeheimnis). Allerdings kann ich mir auch gut vorstellen, dass er Auskünfte erhalten darf.
ZitatZudem schickt er mir Briefe die er an den Vermieter gesendet hat und fordert auch ihn innerhalb des Aprils sofort meine Kaution zu überweisen, dies ist doch gar nicht zulässig, meine Infos besagen bis zu 6 Monate kann die Kaution einbehalten werden. :
https://ratgeber.advoneo-schuldnerberatung.de/blog/kein-neues-heim-umzug-bei-privatinsolvenz/
#2
Antwort vom 17. März 2017 | 14:53
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Okay das hilft zum Teil. Beantwortet jedoch nicht alle Fragen
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 17. März 2017 | 19:46
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zitatund bin der Meinung das Strom und Gas (ist nur fürs Kochen) als Nachzahlungen einbehalten kann, sofern ein Guthaben vorhanden ist :
Keine Ahung was Du damit sagen willst...
ZitatZudem schickt er mir Briefe die er an den Vermieter gesendet hat und fordert auch ihn innerhalb des Aprils sofort meine Kaution zu überweisen, dies ist doch gar nicht zulässig, :
Doch, ist es.
ZitatIch suche daher eine Hilfestellung zu Erstellung eines Briefes um da endlich mal auf die letzten Wochen Ruhe rein zubekommen. :
Einen solchen Brief formuliert ein Rechtsanwalt. Undidviduelle Rechtsberatung ist per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.
#4
Antwort vom 19. März 2017 | 13:08
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Jap, die Hilfe habe ich mir jetzt genommen.
Und das mit der Kaution stimmt nicht @Harry van Sell (laut Anwalt), da gibt es Regel an die auch der Verwalter sich halten muss bzw. denen er sich beugen muss.
Strom und Gas zahle ich durch mein ALG 2 Bezug, bei einer Nachzahlung durch Guthaben, wird dies als Einkommen gezählt was Massezugehörig sein soll. Dies soll wohl nicht stimmen und daher suchte ich dazu einen passenden Paragraphen bzw ein Urteil (so wie oben bei dem BK und NBS Urteil)
#5
Antwort vom 19. März 2017 | 13:27
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatUnd das mit der Kaution stimmt nicht @Harry van Sell (laut Anwalt), da gibt es Regel an die auch der Verwalter sich halten muss bzw. denen er sich beugen muss. :
Da würden mich doch mal die Rechtsgrundlagen interessieren, die der Anwalt da genannt hat.
#6
Antwort vom 20. März 2017 | 11:51
Von
Status: Praktikant (556 Beiträge, 448x hilfreich)
Zitat:ZitatUnd das mit der Kaution stimmt nicht @Harry van Sell (laut Anwalt), da gibt es Regel an die auch der Verwalter sich halten muss bzw. denen er sich beugen muss. :
Da würden mich doch mal die Rechtsgrundlagen interessieren, die der Anwalt da genannt hat.
§§ 35 Abs. 1 , 200 Abs. 1 InsO , zudem möglicherweise <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH%20VIII%20ZR%20107/13" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 107/13: Zu der vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietve...">BGH VIII ZR 107/13</a>, wenn der Verwalter (wie eigentlich üblich) die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 InsO abgegeben hat...
#7
Antwort vom 20. März 2017 | 13:52
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Zitatzudem möglicherweise <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH%20VIII%20ZR%20107/13" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 107/13: Zu der vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietve...">BGH VIII ZR 107/13</a> :
, wenn der Verwalter (wie eigentlich üblich) die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 InsO
abgegeben hat...
Nur dass der BGH die Frage, ob der Kautionsrückzahlungsanspruch an den Mieter bei Freigabeerklärung durch den IV zurückfällt, ausdrücklich offen gelassen hat. Also wird dieses Urteil reichlich wenig weiterhelfen, wenn es darum geht zu beurteilen, ob der IV nicht Inhaber des Kautionsrückzahlungsanspruch ist.
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