Es wird immer wieder berichtet, dass nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Verwalter Löhne zurück verlangt werden. Heißt dies auch, dass bei einem solchen Beschluss der Arbeitnehmer seines Lohnes nicht mehr sicher ist und besser daran täte, die Stelle fristlos zu kündigen:
< N 151/07
In dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. xxxxxx GmbH xxxxx (GF: xxxxx), xxxxxxxxx, ist heute am Donnerstag, 29.03.2007, um 14:50 Uhr beschlossen worden:
1. RA xxxxxx ist als vorläufiger Verwalter bestellt.
2. Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam gemäß § 21 Abs. 2 Nummer 2
2. Halbsatz InsO.
3. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde nicht erlassen.
Amtsgericht xxxxx >
Insolvenzverfahren vs. Lohnzahlung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
*Es wird immer wieder berichtet ... *
.. geschrieben wird viel. tatsächlich dient das insolvenzrecht u.a. dazu, den beschäftigten den lohn zu sichern. fordern kann ein insolvenzverwalter viel - ich wüsste aber nicht, dass ein gericht der forderung nach lohnrückzahlung schon gefolgt wäre.
.. mit einer fristlosen kündigung wirst du scheitern - in der insolvenz gelten in dieser hinsicht keine anderen regeln als sonst auch.
In dem geschilderten Fall ist es noch nicht zur Insolvenzeröffnung gekommen, sondern es wurde nur ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser wird voraussichtlich tatsächlich keine Löhne auszahlen.
Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob der Betrieb weiter geführt wird. Evt. wird mit einer Insolvenzgeldvorfinanzierung gearbeitet. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird aber in der Regel die Arbeitnehmer zeitnah über das weitere Vorgehen informieren. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte man mal mit ihm Kontakt aufnehmen.
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, hängt die Auszahlung der Löhne in der Praxis davon ab, ob der Betrieb fortgeführt und die Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden. Wird der Betrieb eingestellt, werden die AN nach Eröffnung gekündigt und wenn sie nicht für Abwicklungsarbeiten benötigt werden, von der Arbeit freigestellt. In diesem Fall werden die Löhne dann tatsächlich erstmal nicht ausgezahlt, aufgrund der Freistellung kann der AN aber ALG beziehen. Den Differenzbetrag ALG - Lohn erhält der AN dann, wenn fest steht, dass die Insolvenzmasse ausreicht um sämtliche Masseverbindlichkeiten zu befriedigen.
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