Insolvenzschuldner macht neue Schulden

4. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Insolvenzschuldner macht neue Schulden

Insolvenzschuldner macht neue Schulden.

Kann trotz Insolvenzverfahren gegen ihn Mahnverfahren eingeleitet werden ?
Gelten die neue Schuld auch als Insolvenzforderungen oder als die aus unerlaubten
Handlung ?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn der Schuldgrund nach Insolvenzeröffnung entstand sind es keine Insolvenzforderungen und nehmen am Insolvenzverfahren nicht teilt.
Die gerichtliche Verfolgung ( z. B. Mahnbescheid) müsste auch während des laufenden Insolvenzverfahren zulässig sein (vgl. § 240 ZPO ), da die neuen Schulden die Insolvenzmasse nicht betreffen.
Angenommen Du kriegst einen Titel, kann Du aber während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht vollstrecken und während der anschließenden Wohlverhaltensperiode ( falls Dein Schuldner eine natürliche Person ist und Restschuldbefreiung beantragt hat) geht die Lohnabtretung vor.
D.h. vollstrecken kannst du dann zwar, bringen wird es in der Regel nicht viel, da die wenigstens nach einem Insolvenzverfahren noch andere Vermögenswerte haben.
Möglichkeit a) Titulieren lassen und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (kannst Du im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de verfolgen) Lohn pfänden. Bringt erstmal nichts, aber wenn dem Schuldner nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung erteilt wird und er noch den gleichen Arbeitgeber hat, sind die alten Schulden weg und Du der erste am Trog.
Die neue Schuld gilt nicht automatisch als unerlaubte Handlung.
Möglicherweise ist sie eine, wenn deinem Schuldner bei "Auslösung" der neuen Schulden schon klar war oder klar sein musste, dass er sie bei Fälligkeit nicht wird zahlen können (Stichwort: Eingehungsbetrug).
Dann wäre eine Strafanzeige zu überlegen. Wird er deswegen strafrechtlich verurteilt, wird er sich zivilrechtlich kaum gegen diesen Vorwurf wehren können.
Hast Du (Zivilrechtlichen) Titel, in dem als Schuldgrund " unerlaubte Handlung" steht, kann dir das in der Zwangsvollstreckung Vorteile bringen, weil Du dann mehr pfänden darfst als nach der normalen (Lohn)pfändungstabelle.
Und wenn ich das richtig sehe, in diesen Teil ( Differenz zischen normalen Pfandbetrag und Pfändungsbetrag nach 840 d ZPO) auch während des Insolvenzverfahrens).
Vollstreckungsrechtlich werden diese Titel mit Schuldgrund unerlaubte Handlung aber nur hinsichtlich des Schuldgrundes anerkannt, wenn sie das Resultat eines Klagverfahrens sind. Titulierung durch Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid reicht nicht.

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