Insolvenzreform: Schutzschirmverfahren vom Bundestag beschlossen
Von Rechtsanwalt Dipl.Vw.Wirt (FH) Oliver Gothe-Syren 16.11.2011 | Ratgeber - Insolvenzrecht | 1287 Aufrufe Mehr zum Thema:Schutzschirmverfahren, Insolvenz, ESUG, Sanierung, Insolvenzverwalter
Der Bundestag hat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) abgesegnet
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) und damit das sog. Schutzschirmverfahren ist beschlossen. Es muss nur noch den Bundesrat passieren, bevor es – voraussichtlich Anfang des Jahres 2012 (meine Prognose: 03-2012) – in Kraft treten wird. Der Ansatz der Reform für Unternehmensinsolvenzen richtet sich nach dem Vorbild des Gläubigerschutzes in den USA (Chapter 11): Das Sanieren von Unternehmen in der Krise soll zukünftig im Vordergrund stehen und nicht die Abwicklung und Einnahmequelle hieraus für Insolvenzverwalter.
Status Quo der Insolvenzverfahren: stark verbesserungsbedürftig
Oliver Gothe-Syren
Hamburg
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Medienrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht
Die Reform durch das ESUG mit Einführung eines Schutzschirmverfahrens ist erfreulich, denn das Insolvenzverfahren, wie es gegenwärtig läuft ist aus Sicht der betroffenen Unternehmer und Gläubiger (gelinde beschrieben) sehr verbesserungsbedürftig: Einher geht ein Kontrollverlust der Unternehmer mit Einsetzung der Figur (vorläufiger) Insolvenzverwalter – diese sind in vielen Fällen an die für sie selbst einfachste und vergütungsoptimierte Abwicklung des Insolvenzverfahrens interessiert.
Für die betroffenen Gläubiger ergeben sich in der Praxis Quoten von nur durchschnittlich 3-5 %. Bei Vorträgen und bei der Beratung von Gläubigern insolventer Geschäftspartner erlebe ich regelmäßig tiefe Frustration über die Art und Weise, wie Insolvenzverfahren durchgeführt werden und welche lächerlichen Quotenzahlungen nach vielen Jahren herauskommen.
Einzige Profiteure der Insolvenzverfahren in unserem System sind die Insolvenzverwalter nach deren Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse für die Gläubiger meist nicht viel übrig bleibt.
Das neue Schutzschirmverfahren
Im Schutzschirmverfahren soll die Figur (vorläufiger) Insolvenzverwalter nun erst einmal vor der Tür bleiben: Unternehmer werden bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit haben, innerhalb von drei Monaten in einem „Schutzschirmverfahren“ (d. i. Gläubigerschutz) unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Ziel ist, diesen anschließend als Insolvenzplan umzusetzen. Die Insolvenzgerichte sollen den vom Schuldner vorgeschlagenen Experten/Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen; auf Antrag ist das Gericht dazu verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.
Die Gläubigerautonomie soll insgesamt gestärkt werden. Deshalb ist es Ziel, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der ein wichtiges Mitspracherecht auch bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung haben soll. Die Eigenverwaltung und damit die Vermeidung eines Kontrollverlustes soll dann die Regel sein. Die Insolvenzgerichte werden gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Wenn der Gläubigerausschuss sie einhellig fordert, soll das Gericht hieran gebunden sein. Auch bei der Bestellung des Insolvenzverwalters, soll dieser vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden: Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein.
Nach meiner Erfahrung sind nicht nur die Perspektiven des betroffenen Unternehmens besser, wenn sich eine Insolvenzvermeidung umsetzen lässt – auch für die Gläubiger und deren Befriedigungsaussichten ist bei einer Regulierung/Sanierung unter einem Schutzschirm unter Vermeidung der Figur Insolvenzverwalter und der Wertevernichtung durch die dann später abgerechnete Vergütung eine erhebliche Besserung zu den jetzt verbreiteten Zuständen zu erwarten.
Schon jetzt erkundigen sich viele Unternehmer gezielt bei mir über das neue Schutzschirmverfahren und hoffen auf eine für alle Beteiligten konstruktive Lösung zur Vermeidung einer Situation, wie sie regelmäßig im bisherigen Insolvenzverfahren eintritt: Das Ende des Unternehmens, die Vernichtung von wirtschaftlichen Werten durch hohe Insolvenzverwaltervergütung und einige wenige Prozent Quote nach vielen Jahren für die betroffenen Gläubiger.
Die außergerichtliche Regulierung zur Insolvenvermeidung – auch ohne Schutzschirm
Auch mit Einführung des Schutzschirmverfahrens wird sich wegen der Ausrichtung darauf, dass ein Insolvenzverfahren sich anschließt (Ziel ist die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes), nichts daran ändern, dass eine Sanierung unter Beteiligung der Gläubiger mit Vermeidung eines Insolvenzverfahrens in vielen Fällen der beste Weg ist – auch für die Gläubiger und Geschäftspartner.
Wenn die Reform und damit das Schutzschirmverfahren und die Verbesserung der Gläubigerrechte im Verfahren in Kraft tritt, werden sich die Aussichten, ein Insolvenzverfahren unter Beteiligung der Gläubiger zu vermeiden, verbessern.
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